
Verrechnungsverfahren (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979
Verfahren zur Verrechnung von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten. Das heute geltende System wurde am 1. 1. 1965 in Kraft gesetzt (VO vom 3. 9. 1964, GBl. II, S. 765 ff. und fünf Spezialverordnungen). Demnach gelten folgende Verfahren: a) Überweisungsverfahren, b) Scheckverfahren, c) Lastschriftverfahren, d) Akkreditivverfahren.
Im Regelfall sollen die Verfahren a und b angewandt werden, womit der frühere Automatismus bei der Begleichung von Geldforderungen (Forderungseinzugsverfahren, Rechnungseinzugsverfahren) weitgehend beseitigt wurde. Die Stellung des Käufers soll auf diese Weise gestärkt werden, denn er bestimmt — im Rahmen seiner vertraglichen Vereinbarungen — über Termin und Umfang der Zahlungen für erhaltene Waren, während bei den früheren Verfahren die Bank des Käufers auf Grund eines Lastschriftauftrages des Verkäufers die Zahlung zu leisten hatte. Die Eigenverantwortlichkeit der Betriebe soll auf diese Weise erhöht werden (Neues ökonomisches System). Die V. bleiben aber weiterhin ein Instrument zur Kontrolle des Wirtschaftsablaufes (Finanzkontrolle). (Währung). Die V. gelten für den gesamten „volkseigenen“ und „staatlichen“ Bereich, sowie für sozialistische Genossenschaften, halbstaatliche Betriebe und gesellschaftliche Organisationen.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 677
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