Zivilgesetzbuch (ZGB) (1969)
Siehe auch:
In dem vom Justizministerium aufgestellten Perspektivplan zur Durchführung der Beschlüsse des V. Parteitages (Justizreform) war auch ein neues Z. vorgesehen, das am 1. 1. 1962 das bisher noch gültige BGB ersetzen sollte. Bis jetzt hat jedoch der Entwurf des neuen Z. noch nicht Vorgelegen. Die ursprüngliche Konzeption, die eine Trennung zwischen Z. und besonderen Wirtschaftsgesetzen vorsah, ist nach dem VI. SED-Parteitag 1963 im Zuge der damaligen Justizreform verworfen worden. Die Absicht, das Z. nur auf die Rechtsbeziehungen der Bürger zu beschränken und für den Bereich der sozialistischen Wirtschaft ein besonderes Wirtschaftsrecht zu schaffen, wurde damals als falsch bezeichnet. Diese Konzeption, wonach das Z. das Grundgesetz für das gesamte Zivilrecht werden sollte, wurde wiederum 1959 nach dem VII. Parteitag aufgegeben. Insoweit in Rückkehr zu dem 1958 eingeschlagenen Weg sollen nun neben dem Z. besondere Wirtschaftsgesetze für die Rechtsbeziehungen der sozialistischen Wirtschaft geschaffen werden. Der Inhalt des künftigen Z. soll sich auf die zivilrechtlichen Beziehungen der Bürger beschrän[S. 749]ken. Nicht Gegenstand des Z. wird das Familienrecht sein, das in dem am 1. 4. 1966 in Kraft getretenen Familiengesetzbuch geregelt ist.
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 748–749