Arbeitslosenversicherung (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985
Bei unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes und Bedürftigkeit wird — vom 8. Tag der Arbeitslosigkeit an — aufgrund der VO über die Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit vom 28. 1. 1947 Arbeitslosenunterstützung („Unterstützung bei vorübergehendem unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes“) gezahlt. Diese Leistung, Bestandteil der als Einheitsversicherung konzipierten Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (Träger und [S. 40]Leistungsstelle: Verwaltung der Sozialversicherung beim Bundesvorstand des FDGB), ist angesichts des schon seit fast zwei Jahrzehnten immer sichtbarer werdenden Arbeitskräftemangels in der DDR nahezu bedeutungslos geworden. Sie tritt nur noch kurzfristig beim Wechsel eines Arbeitsplatzes in Erscheinung und fördert wegen der außerordentlich niedrigen Unterstützungssätze (täglich 1,20 bis 2 Mark, zuzüglich eines Zuschlags für Familienangehörige von 0,35 Mark bei einem Mietzuschuß von monatlich 18 Mark; für Ost-Berlin gelten höhere Sätze) die rasche Arbeitsaufnahme. Aufgrund des Rundschreibens vom 3. 12. 1954 erhalten alle leistungsberechtigten Arbeitslosen (versichert sind alle gegen Entgelt Beschäftigten, die in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit für 26 Wochen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt haben) eine Zusatzunterstützung aus Mitteln der Sozialfürsorge bis zur Gesamthöhe der Fürsorgesätze. Sozialversicherungs- und Versorgungswesen.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 39–40
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