
Bewährung (1975)
Siehe auch die Jahre 1979 1985
Es gibt die Verurteilung auf B. und die Strafaussetzung auf B., früher bedingte Verurteilung bzw. bedingte Strafaussetzung genannt.
1. Verurteilung auf B. ist eine der im StGB vorgesehenen Strafen ohne Freiheitsentzug, durch die der Täter dazu angehalten werden soll, „durch gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und Bewährung in der Arbeit und in seinem persönlichen Leben seine Tat gegenüber der Gesellschaft wieder gutzumachen, seine gesellschaftliche Verantwortung zu erkennen und ernst zu nehmen und das Vertrauen der Gesellschaft auf sein künftiges verantwortungsbewußtes Verhalten zu rechtfertigen“. Mit der Verurteilung auf B. wird eine B.-Zeit von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt. Zugleich wird eine Freiheitsstrafe für den Fall angedroht, daß der Verurteilte seine Pflicht zur B. schuldhaft nicht nachkommt.
Zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit kann der Verurteilte für die Dauer der B.-Zeit verpflichtet werden, den von ihm angerichteten Schaden wieder gutzumachen, sich am Arbeitsplatz zu bewähren, sein Arbeitseinkommen für den Familienunterhalt zu verwenden sowie sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn dies zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist.
Nach Ablauf der B.-Zeit stellt das Gericht durch Beschluß fest, daß der Verurteilte nicht mehr als bestraft gilt. Wird der Verurteilte während der B.-Zeit erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, kommt er böswillig den ihm auferlegten B.-Pflichten nicht nach oder zeigt er durch hartnäckiges undiszipliniertes Verhalten, daß er keine Lehren aus der Verurteilung gezogen hat, so kann der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet werden.
[S. 153]2. Der Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe kann nach § 45 StGB unter Auferlegung einer B.-Zeit von 1 Jahr bis 5 Jahren mit dem Ziel des Straferlasses zur B. ausgesetzt werden, bei Freiheitsstrafen von mehr als 6 Jahren aber erst, wenn mindestens die Hälfte der Strafe verbüßt ist (§ 349 StPO). Das Gericht kann zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung ein Kollektiv der Werktätigen beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken, sowie den Verurteilten verpflichten, den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht zu wechseln, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, und eine Aufenthaltsbeschränkung aussprechen. Strafensystem.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 152–153
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