
Bürgschaft (1975)
Siehe auch:
Als Zivilrechtsinstitution hat die B. in der DDR keine große praktische Bedeutung. Anders ist es jedoch auf strafrechtlichem Gebiet, nachdem seit 1963 nach dem Vorbild der Sowjetunion die gesellschaftliche B. mehr und mehr in die strafrechtliche Praxis Eingang gefunden hat. Nunmehr bestimmt § 31 StGB, daß sich Kollektive der Werktätigen dem Gericht gegenüber verpflichten können, die B. über den Rechtsverletzer zu übernehmen. Sie können Vorschlägen, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen. Ausnahmsweise können auch einzelne, zur Erziehung des Täters befähigte und geeignete Bürger die B. übernehmen. Der Inhalt der B. soll vorwiegend auf die Bewährungs- und Wiedergutmachungspflicht des Rechtsverletzers ausgerichtet sein. Die mit der B. übernommene Verpflichtung erlischt nach Ablauf eines Jahres; sie kann bei Verurteilung auf Bewährung für eine längere Dauer, höchstens jedoch für die Dauer der Bewährungszeit, bestimmt werden. Eine mit einer Verurteilung auf Bewährung angedrohte Freiheitsstrafe ist zu vollstrecken, wenn sich der Verurteilte böswillig der Bewährung und Wiedergutmachung entzieht. Einzel-B. sollen vor allem bei jungen Straftätern in Erwägung gezogen werden. Das Schwergewicht liegt in der Praxis bei der B. durch ein Kollektiv. Auf Antrag des Kollektivs oder des Einzelbürgen bestätigt das Gericht das Erlöschen der B., wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung der mit der B. verbundenen Verpflichtungen weggefallen sind.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 180
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