
Denkmalschutz (1975)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1969 1979 1985
Gemäß einer VO über die Pflege und den Schutz der Denkmale vom 28. 9. 1961 werden als Gegenstände des D. bestimmt: Bauwerke, Park- und Gartenanlagen, die sich durch geschichtliche Bedeutung, Eigenart oder Schönheit auszeichnen; Werke der bildenden Kunst von hervorragender Bedeutung; Einrichtungen, Maschinen, Anlagen und Bauten von geschichtlicher oder ethnographischer Bedeutung sowie Gegenstände, die zu bedeutenden Persönlichkeiten oder Ereignissen der deutschen Geschichte in Verbindung stehen. Kriterien für den D. sind die Rolle der Objekte im geistig-kulturellen Leben der sozialistischen Gesellschaft; ihre künstlerische, historische bzw. wis[S. 190]senschaftliche Bedeutung sowie ihre künstlerische und gesellschaftliche Funktion für die Neugestaltung der Städte und der Landschaft.
Zur Erhaltung eines Denkmals sind die Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten verpflichtet, wobei ihnen staatliche Hilfe gewährt werden kann. Verantwortung für den D. tragen die staatlichen Organe; die wissenschaftliche Beratung obliegt dem Institut für Denkmalpflege, das dem Ministerium für Kultur untersteht und in 5 Arbeitsstellen (Berlin, Dresden, Erfurt, Halle, Schwerin) gegliedert ist. Wiederhergestellt wurden u. a. der Zwinger in Dresden, Nationalgalerie, Altes Museum und historische Bauten Unter den Linden in Berlin, das Alte Rathaus und die Börse in Leipzig sowie die Dome von Magdeburg, Naumburg, Halberstadt, Stendal und Brandenburg. Andererseits wurden Bauwerke wie das Berliner Schloß sowie Stadtschloß und Garnisonkirche in Potsdam beseitigt oder dem Verfall preisgegeben. Nach einer Mitteilung des Generalkonservators rechnet man mit 30.000 schutzwürdigen Bau- und Kunstdenkmälern.
Seit 1971 ist die DDR Mitglied der internationalen Denkmalschutzorganisationen der UNESCO, ICOSMOS.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 189–190