
Kommissionsvertrag (1975)
Siehe auch:
Vertragliche Regelung zwischen privaten Einzelhändlern (einschließlich Buchhändlern und Gastwirten) und Betrieben des sozialistischen Einzel- und Großhandels über den Handel von Waren für Rechnung der sozialistischen Handelsbetriebe. Der K. wird auch als Kommissionshandelsvertrag bezeichnet. Der Vorläufer des K. war der Agenturvertrag, mit dem schon 1949 einzelnen privaten Einzelhändlern und Gastwirten der Verkauf von HO-Waren gestattet wurde. K. wurden erstmals 1956 — im Anschluß an einen Beschluß der 3. Parteikonferenz der SED 1956 — abgeschlossen.
Durch den K. werden die rechtliche Selbständigkeit und [S. 468]das Eigentum des Privathändlers an der Geschäftseinrichtung nicht verändert, jedoch verpflichtet er sich, keine Geschäfte mehr auf eigene Rechnung durchzuführen. Der K. bestimmt ferner, daß die Kommissionswaren sachgerecht zu lagern, zu pflegen und zu verkaufen und eine Kaution in Höhe von 50 v. H. (bzw. 33⅓ v. H. bei Sperrguthaben) des Warenwertes vom Einzelhändler zu stellen ist. Der sozialistische Handelsbetrieb vergütet die Handelstätigkeit des Einzelhändlers mit einer Provision und trägt einen Teil der Betriebskosten. Nach Abschluß eines K. wird der private Einzelhändler zum Kommissionshändler; arbeitsrechtlich ähnelt seine Stellung der eines Angestellten eines sozialistischen Handelsbetriebes. Generell gesehen wird durch den Abschluß von K. eine stärkere Integration von typischen Berufsgruppen der Mittelschicht in die sozialistische Umgestaltung der Wirtschaft bewirkt. Binnenhandel; Wirtschaft.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 467–468
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