
Kriegsopferversorgung (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985
Die K. obliegt nach der VO vom 21. 7. 1948 (Zentral-VOBl., S. 363) der Sozialversicherung nach deren Grundsätzen, d. h. Beschädigtenrente wird nur dem gezahlt, der einen Körperschaden von mindestens 66⅔ v. H. erlitten hat und dieser auf eine während der Zugehörigkeit zur ehemaligen deutschen Wehrmacht oder einer ihr gleichgestellten Organisation bzw. während der Kriegsgefangenschaft eingetretene Krankheit oder äußere Einwirkung zurückzuführen ist, (Vgl. auch Rentenverordnung vom 4. 4. 1974, GBl. I, Nr. 22, S. 201). Die monatliche Kriegsbeschädigtenrente beträgt 240 Mark; sie wird ggf. durch einen Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag erhöht. Wird neben der Kriegsbeschädigtenrente ein Einkommen aus Arbeit, Vermögen oder sonstigen Einkommensquellen erzielt, und übersteigen Einkommen und Rente ohne Zuschläge zusammen 300 Mark monatlich, wird die Rente einschl. Zuschläge um die Hälfte des 300 Mark übersteigenden Betrages gekürzt, doch beträgt sie mindestens drei Zehntel der Kriegsbeschädigtenrente einschließlich der Zuschläge. Die Kürzung entfällt bei Bezug von Blinden- bzw. Sonderpflegegeld sowie mit Vollendung des 60. Lebenjahres bei Frauen bzw. des 65. Lebensjahres bei Männern, soweit kein Anspruch auf eine höhere gleichartige Rente (Renten) besteht.
Für die Berechnung der Hinterbliebenenrente (einschließlich Übergangs-Hinterbliebenenrente) und Unterhaltsrente an geschiedene Ehegatten gelten die gleichen Bestimmungen wie für Hinterbliebene von Verstorbenen, die zum Zeitpunkt ihres Todes die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente erfüllt hatten. Dieses gilt auch für die Mindestrenten. Grundsätzlich bleibt in der DDR somit eine Erwerbsminderung zwischen 25 und 66⅔ v. H., die in der Bundesrepublik Deutschland wenigstens zur Zahlung einer Kriegsbeschädigtengrundrente führt, als Leistungsgrund unberücksichtigt.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 481