
Personenstandswesen (1975)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985
Nach dem Gesetz über das P. vom 16. 11. 1956 (GBl. I., S. 1283) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. 10. 1966 (GBl. I, S. 87) sind Organe des P. das Ministerium des Innern, die Räte der Bezirke, Kreise und Städte oder Gemeinden. Die zuständigen Fachorgane werden im Gesetz nicht genauer bezeichnet. Indessen führen sie auf der untersten Stufe die Bezeichnung Standesamt weiter. Jeder Standesamtsbezirk umfaßt in der Regel mehrere Gemeinden. Über die Abgrenzung der Standesamtsbezirke und den Sitz der Standesämter entscheiden die Räte des Kreises. In Städten mit Stadtbezirken besteht für jeden Stadtbezirk ein Standesamt.
Bei den Standesämtern werden die Geburts-, Sterbe-, und Ehebücher geführt. In die Ehebücher ist der von den Ehegatten bei der Eheschließung gewählte gemeinsame Familienname einzutragen. Die genannten Personenstandsbücher sind jeweils nach Jahresende von den Standesämtern den bei den zuständigen Fachorganen der Räte der Kreise errichteten Urkundenstellen zu übergeben. Diese Urkundenstellen haben die Bücher weiterzuführen und die Personenstandsurkunden auszustellen.
[S. 629]Nach internen Weisungen erhalten Bewohner der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) keine Personenstandsurkunden, wenn erkennbar ist, daß diese zum Zwecke des Lastenausgleiches oder der Wiedergutmachung benötigt werden. Es ist deshalb zweckmäßig, bei der Anforderung von Personenstandsurkunden den Zweck darzulegen. Das Standesamt I in x 104 Berlin, Rückerstraße 8, besitzt Standesamt-Zweitbücher aus den Gebieten östlich der Oder und Neiße.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 628–629
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