DDR von A-Z, Band 1975

Sparrentenversicherung (1975)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985


 

Durch diese Form der zusätzlichen Altersvorsorge können Bürger der DDR ihre spätere Altersrente aus der Sozialversicherung ergänzen. Zum Abschluß einer S. ist jede Person berechtigt, die noch nicht das Rentenalter erreicht hat. Die Beitragsleistung kann — nach Wunsch des Versicherungsnehmers — in einer einmaligen Zahlung erfolgen oder auch in beliebigen Teilzahlungen, wobei die eingezahlten Beträge jedoch durch 10 teilbar sein müssen. Die Auszahlung der Rente beginnt bei Erreichen des gesetzlich festgelegten Rentenalters (60 Jahre bei Frauen, 65 bei Männern) und währt bis zum Lebensende. Die Höhe der monatlichen Rentenzahlung richtet sich nach der Sparsumme und dem Alter des Versicherten bei Abschluß des Sparrentenvertrages. Die S. kann mit oder ohne Anspruch auf Rückgewähr (= Rückerstattung) abgeschlossen werden. Wenn Rückgewähr vereinbart [S. 802]wurde, werden beim Tode des Versicherten 95 v. H. der geleisteten Einzahlungen an dessen Hinterbliebene ausgezahlt. Bei Unfalltod des Versicherten erhalten seine Hinterbliebenen 190 v. H. der geleisteten Beiträge. Seit der Einführung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung im Jahre 1968 und vor allem seit deren Erweiterung und Umgestaltung von 1971 hat die S. an Bedeutung verloren.

 


 

Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 801–802


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.