
Staatsfunktionär (1975)
Siehe auch:
- Staatsfunktionäre: 1969
Als St. werden alle Mitarbeiter des Staatsapparates bezeichnet, die durch Wahl, Ernennung oder Berufung mit der Wahrnehmung einer leitenden Funktion beauftragt werden und dafür rechenschaftspflichtig und verantwortlich sind. An die St. werden besondere Anforderungen gerichtet, die auch für die Kaderpolitik (Kader) allgemein kennzeichnend sind. Als Beauftragte der Arbeiter-und-Bauern-Macht sollen sie die Fähigkeit entwickeln, sozialistische Kollektive so zu leiten, daß im Produktionswettbewerb eine Übererfüllung der Pläne erreicht wird und sie bei der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens sozialistische Normen durchsetzen. Status und politischer Auftrag des St. unterscheiden sie von den anderen Mitarbeitern des Staatsapparates, die in der Hauptsache mit technisch-organisatorischen Arbeiten, handwerklichen Tätigkeiten und sonstigen Hilfsdiensten beschäftigt sind und nur in jenen Fällen zur Kategorie der St. gezählt werden, wenn das Funktionieren des Staatsapparates unmittelbar von ihrer Tätigkeit abhängt. Rechte und Pflichten der St. sind in der VO über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen (GBl. II, 1969, S. 163) niedergelegt. Diese VO gilt nicht für die Vorsitzenden und Mitglieder des Staatsrates und des Ministerrates sowie Richter und Staatsanwälte; auch die Mitarbeiter der VVB, der Betriebe und anderer nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden Einrichtungen werden von ihr nicht erfaßt.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 826
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