
Wirtschaftsrecht (1975)
Siehe auch die Jahre 1963 1969 1979 1985
Ein besonderer Rechtszweig (neben dem Zivilrecht), dessen Aufbau mit dem Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft — Vertragsgesetz — vom 25. 2. 1965 (GBl. I, S. 107) sowie der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 9. 2. 1967 (GBl. II, S. 121) einen ersten Abschluß fand. Das künftige Zivilgesetzbuch (ZGB) soll nach der 1967 nach dem VII. SED-Parteitag verkündeten neuen Konzeption nur die zivilrechtlichen Beziehungen der Bürger regeln. Für den Bereich der Wirtschaft wurde inzwischen eine Reihe besonderer Wirtschaftsgesetze geschaffen. Bedeutung erlangten die Durchführungsverordnungen zum [S. 949]Vertragsgesetz, die VO über die vertragliche Sicherung der Kooperation für volkswirtschaftliche strukturbestimmende Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen vom 21. 12. 1967 (GBl. II, S. 43) sowie die zusammenfassende VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. 3. 1973 (GBl. I, S. 129). Gegenstand des W. ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen der staatlichen Verwaltung, den Wirtschaftseinheiten und staatlichen Einrichtungen sowie der Wirtschaftseinheiten untereinander regeln. Subjekte des W. sind mithin die staatlichen Institutionen der Wirtschaftsführung und die nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden Wirtschaftseinheiten. Das W. gliedert sich in a) Planungsrecht, b) Organisationsrecht, c) Leistungsrecht (vgl. Schema). Die Aufgabe des W. wird gegenwärtig vor allem in der optimalen Gestaltung der Wechselbeziehungen im Planungsprozeß gesehen. Vertragssystem.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 948–949
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