
Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe (GB) (1975)
Siehe auch:
Aus den Banken für Handwerk und Gewerbe hervorgegangene genossenschaftliche Geschäftsbanken, die im Rahmen des Bankwesens für die Handwerks- und Gewerbebetriebe zuständig sind. Die Eigenmittel der GB werden durch Genossenschaftsanteile gebildet. Sie wickeln den Zahlungsverkehr ihrer Geschäftspartner ab, führen das Kreditgeschäft durch und nehmen Spargelder der Bevölkerung entgegen. Als örtliche Bankinstitute unterliegen sie der Aufsicht durch die Räte der Kreise und sind an die Weisungen des Ministeriums der Finanzen und der Staatsbank gebunden. Organe der GB sind die Mitgliederversammlung, der Genossenschaftsrat und die Revisionskommission. Der Geschäftsbetrieb wird von einem Direktor geleitet. Sie arbeiten nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Die GB gehören dem Genossenschaftsverband der Banken für Handwerk und Gewerbe der DDR an, der durch Richtlinien und Weisungen die notwendigen Grundsätze für die Arbeit der GB festlegt sowie deren Pläne bestätigt. Der Verbandsdirektor dieses gesetzlichen Prüfungsverbandes unterliegt der Dienstaufsicht des Präsidenten der Staatsbank. Handwerk.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 357
Genossenschaften, Ländliche | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Genossenschaftsbauer |