DDR von A-Z, Band 1975

 

Landwirtschaftliche Betriebsformen (1975)

 

 

Siehe auch die Jahre 1979 1985

 

Die auf die Errichtung sozialistischer Großbetriebe gerichtete Agrarpolitik der DDR führte zur Prägung zahlreicher neuer LB. Jede der vier Entwicklungsphasen (Bodenreform, Kollektivierungs-, Kooperations- und Fusionsphase) brachte neue LB., während gleichzeitig die typischen LB. der vorhergehenden Phasen ganz oder teilweise beseitigt wurden. Im einzelnen unterscheiden sich die auf S. 504 aufgeführten LB. in der Betriebsgröße, in der Produktionsgestaltung (vielseitig oder spezialisiert), in der Eigentumsform (privat, kollektiv, kooperativ, staatlich), in der Betriebsleitung (privat, kollektiv, Einzelleitung) und in der Aneignung der Produkte.

 

I. Die Bodenreform (1945--1952)

 

 

A. Der private Landwirtschaftsbetrieb

 

 

Der private Landwirtschaftsbetrieb war bis 1945 die im Gebiet der DDR vorherrschende LB. Das Ziel der Errichtung einer sozialistischen Agrarverfassung mußte zur Beseitigung der Privatbetriebe führen. Hierfür wurden während der Bodenreform im Verlauf zweier Etappen die Grundlagen geschaffen. Schließlich führte die Kollektivierung (1952–1960) zur vollständigen Beseitigung der privaten Landwirtschaftsbetriebe, wenn auch im Jahr 1973 noch ca. 8.300 „Selbständige und deren mithelfende Familienangehörige“ in der Landwirtschaft tätig waren.

 

B. Neubauernbetriebe

 

 

Der Neubauernbetrieb ist die typische LB. der Bodenreform. Er ist gekennzeichnet durch beschränktes Privateigentum an Boden und Besatzkapital, Familienarbeitsverfassung und private Aneignung des Betriebsgewinnes.

 

Die Betriebe waren zwar offiziell Privatbetriebe, ihre Eigentumsrechte waren jedoch durch das Verbot der Verpachtung, des Verkaufs, der Beleihung und der Teilung eingeschränkt. Im Todesfall fiel der Betrieb samt Inventar an den Staat zurück und konn[S. 504]te von diesem an einen Erben oder einen Dritten vergeben werden. Die rasche Durchführung der Bodenreform (Abschluß Ende 1947) ließ nur teilweise die Auswahl geeigneter Bewerber zu und erlaubte nur eine geringe Ausstattung der Betriebe mit Besatzkapital. Da außerdem die Betriebsgrößen häufig zu klein und nicht den natürlichen Gegebenheiten entsprechend festgelegt wurden, konnte sich — trotz der 1947 eingeleiteten Errichtung von ca. 300.000 Stall- und Wohngebäuden — nur ein geringer Teil dieser Betriebe rentabel entwickeln. Dies hatte zur Folge, daß bis 1950 mehr als 20 v. H. der Betriebe aufgegeben wurden. Die Rückgabe der Betriebe wurde durch die VO vom 21. 6. 1951 für unzulässig erklärt. Infolgedessen flohen viele Neubauern in die Bundesrepublik Deutschland oder aber beteiligten sich in der nachfolgenden Kollektivierungsphase in starkem Ausmaß an der LPG-Gründung.

 

 

C. Herrenlose Betriebe bzw. örtliche Landwirtschaftsbetriebe (ÖLB)

 

 

Herrenlose Betriebe bzw. örtliche Landwirtschaftsbetriebe sind Betriebe, die zwischen der Beendigung der Bodenreform und dem Beginn der Kollektivierungsphase (1948–1953) durch die Flucht zahlreicher Neu- und Altbauern entstanden (ca. 14.000 Betriebe mit 380.000 ha Fläche). Diese Betriebe wurden zunächst als herrenlose Betriebe den Gemeindeverwaltungen übertragen. In gleicher Weise wurde mit weiteren ca. 10.000 Betrieben (ca. 315.000 ha Betriebsfläche) verfahren, die wegen nicht erfüllter Ablieferungspläne beschlagnahmt wurden. Als die Betriebsinhaber im Jahre 1953 der Aufforderung zur Rückkehr in die DDR und erneuten Übernahme ihrer Betriebe (VO vom 11. 6. 1953, GBl. S. 805) nur in geringem Umfang folgten (4.460 Betriebe mit ca. 135.000 ha), andererseits aber die Fluchtbewegung auch nach dem 17. 6. 1953 anhielt, war der Umfang herrenloser Betriebe so groß geworden, daß sie nicht mehr von den Gemeindeverwaltungen geführt werden konnten. Aus diesem Grund wurden die örtlichen Landwirtschaftsbetriebe (ÖLB) geschaffen (VO vom 3. 9. 1953, GBl. S. 983 und S. 1278; 1. DB vom 30. 9. 1953, GBl. S. 1013; 2. DB vom 5. 2. 1954, GBl. S. 225 und S. 296). Die ÖLB waren eine Übergangsform, in der die herrenlosen Betriebe aufgefangen und zur Gründung oder Vergrößerung der seit 1952 im Aufbau befindlichen LPG bereitgestellt wurden. Bis zum Jahr 1956 wurden ca. 805.000 ha LN an die LPG und mehr als 100.000 ha LN an die VEG übergeben.

 

Betriebe, deren Besitzer sich außerhalb der DDR befanden, wurden den LPG kostenlos zur Nutzung übertragen (GBl. I, Nr. 10, S. 97, und GBl. Nr. 99, S. 983, berichtigt in Nr. 132, S. 1278).

 

 

[S. 505]

 

D. Die Volkseigenen Güter (VEG)

 

 

Die VEG entstanden aus einem Teil der ehemaligen Staatsgüter und Domänen sowie aus privaten Großbetrieben, die zwar enteignet, jedoch als zukünftige Mustergüter bzw. als Betriebe mit besonderen Aufgaben nicht zur Aufteilung gelangten. Sie sind staatliches Eigentum (Volkseigentum) und waren infolgedessen die ersten sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe der DDR. Sie unterliegen der staatlichen Leitung und werden nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Gewinne (bzw. Verluste) werden an den Staat abgeführt. Die Entlohnung der Arbeiter und Angestellten erfolgt nach dem Rahmenkollektivvertrag. Träger dieser Güter waren die Landes- und Kommunalbehörden, Universitäten und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen, Parteien, Organisationen, Industriebetriebe u. a. In den folgenden Jahren nahm die Zahl der VEG ständig ab, während die von ihnen bewirtschaftete Fläche erheblich anstieg.

 

 

Je nach Aufgabenstellung sind die juristisch selbständigen VEG verschiedenen Leitungsorganen unterstellt. Aufgaben und Leitungsorgane sind:

 

Erzeugung von Saat- und Pflanzgut (1966 = 55 Betriebe), Leitung der Güter durch die VVB Saatzucht beim Staatlichen Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte;

 

Erzeugung von Zucht- und Nutzvieh (1966 = 90 Betriebe), Leitung der Güter durch die VVB Tierzucht beim SKAV;

 

Versuchs- und Forschungsarbeit, Ausbildung landwirtschaftlicher Fachkader durch die Lehr- und Versuchsgüter (LVG) der Universitäten und der AdL (1972 = 32 Betriebe mit ca. 32.700 ha LN), Leitung der Betriebe durch die Güterdirektion der AdL;

 

Nahrungsgüterproduktion (z. T. auch Zierpflanzen) insbesondere für Großstädte und Industriezentren. Die Betriebe unterstehen den Güterdirektionen bei den Produktionsleitungen der Bezirke. Die VEG beschäftigten 1972 74.317 Arbeiter und Angestellte.

 

II. Die Kollektivierungsphase 1952--1960

 

 

Die Bildung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) der Typen I–III ist typisch für diese Phase.

 

Die LPG sind juristisch selbständige Betriebe mit genossenschaftlich-sozialistischer Eigentumsverfassung. Die Gründung der LPG begann mit der 2. Parteikonferenz der SED im Juli 1952, auf der der planmäßige Aufbau des Sozialismus im allgemeinen und die „freiwillige Vorbereitung des Sozialismus auf dem Lande“ im besonderen beschlossen wurde. Die damit eingeleitete Kollektivierungsphase endete erst mit der vollständigen Überführung der Privatbetriebe in genossenschaftlich-sozialistische Produktionsverhältnisse im Jahre 1960.

 

Die LPG-Gründungen hatten nach gesetzlich festgelegten Musterstatuten (1. Fassung vom 19. 12. 1952, Neufassung vom 9. 4. 1959, GBl. I, S. 333) zu erfolgen. Die Arbeitsorganisation in den LPG wurde 1959 durch eine Musterbetriebsordnung geregelt (GBl. I. S. 657).

 

Typische Kennzeichen der LPG waren bzw. sind

 

1. kollektives Nutzungs- und Verfügungsrecht am eingebrachten Grund und Boden,

 

2. kollektives Eigentumsrecht am gesamten in die LPG eingebrachten Besatzkapital,

 

3. kollektive Verwaltung und Verteilung der Natural- und Geldbeträge,

 

4. kollektive Durchführung der Arbeit in Brigaden,

 

5. die Leitung der LPG wie der Brigaden innerhalb der LPG erfolgt aufgrund der geltenden Gesetze, der Statuten und Betriebsordnung in enger Verbindung zwischen kollektiver Leitung und dem Prinzip der Einzelleitung.

 

Organe der LPG sind die Mitgliederversammlungen, der Vorstand und der Vorsitzende.

 

Die Mitgliederversammlung wird durch sämtliche Mitglieder gebildet und, ist als höchstes Organ der LPG zuständig für die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Vorsitzenden, die auf zwei Jahre gewählt werden, die Bestätigung der Produktions- und Finanzpläne, die Bestätigung der Bewertungsprinzipien für die geleistete Arbeit (Arbeitsnormen), die Festlegung der Inventarbeiträge sowie die Verteilung der genossenschaftlichen Einnahmen und Fonds. Sie bildet Kommissionen für spezielle Aufgaben (Normenfestlegung, Sozialfragen, Arbeitsschutz, Wettbewerbsführung), von denen die Revisionskommission auch den Vorstand und den Vorsitzenden kontrollieren kann (Kollektives Leistungsprinzip).

 

Dem Vorstand obliegt unter der Führung des Vorsitzenden die operative Leitung des Betriebsprozesses, die Vorbereitung der Pläne und Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der geltenden Gesetze und Bestimmungen. Für die Produktionsdurchführung ist der Vorsitzende wie die ihm nachgeordneten Abteilungs- und Brigadeleiter mit vollem Weisungsrecht ausgestattet (Prinzip der Einzelleitung).

 

Die Höhe der Einkünfte der LPG-Mitglieder ergibt sich einerseits aus der Höhe der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Beträge, zum anderen aus der Arbeitsleistung und dem Umfang der eingebrachten Bodenanteile. Die zur Verteilung gelangenden Beträge werden wie folgt ermittelt:

 

[S. 506]

  • Bruttoeinnahmen der LPG
  • abzüglich Steuern, Versicherungen, Abgaben
  • abzüglich Sachkosten incl. Abschreibungen
  • abzüglich Zuführung zum Investitionsfond
  • abzüglich Ausgaben für Sozial-, Kultur- und Prämienfonds
  • abzüglich Reservebildung
  • = Summe der Vergütungen

 

Die Verteilung der für Vergütungen verbleibenden Summe richtet sich einerseits nach dem LPG-Typ und zum anderen nach der Arbeitsleistung. Hierfür wird von der Normenkommission für jede Tätigkeit unter Berücksichtigung der angewendeten Arbeitstechnik wie der natürlichen Bedingungen eine Tagesarbeitsnorm (TAN) ermittelt, an der die effektive Leistung gemessen wird. Sämtliche Arbeiten sind sieben Bewertungsgruppen zugeordnet, wobei die einfachste Arbeit (Hof fegen) mit 0,8 Arbeitseinheiten (AE) und die schwerste Arbeit (Fahren einer Kombine) mit 2,0 AE bewertet wird. Die Leistung je Arbeitstag, gemessen in AE ergibt sich aus effektiver Leistung multipliziert mit AE und dividiert durch Tagesarbeitsnorm. Der Wert der AE ergibt sich aus der für Vergütungen innerhalb des Jahres zur Verfügung stehenden Summe dividiert durch die von allen Mitgliedern der LPG während des Jahres geleisteten AE.

 

Zur Vermeidung der umfangreichen Berechnungsarbeit gehen zahlreiche LPG dazu über, die Arbeit ihrer Mitglieder nach dem Rahmenkollektivvertrag der VEG zu vergüten. Die Höhe der Einkommen schwankt sehr weit, sie soll künftig der Höhe der Löhne in Volkseigenen Gütern angenähert werden. Hier betrug 1973 das durchschnittliche Arbeitseinkommen für vollbeschäftigte Arbeiter und Angestellte 777 Mark pro Monat.

 

Weitere Bestandteile der Einkünfte der LPG-Mitglieder sind oder waren die Vergütung für eingebrachte Bodenanteile, die Einkünfte aus der (noch) privaten Viehhaltung und die Einkünfte aus der persönlichen Hauswirtschaft.

 

Die DDR hat zur Erleichterung des Überganges von der privaten zur kollektiven Wirtschaftsweise insgesamt drei LPG-Typen entwickelt, die sich im Ausmaß der Vergesellschaftung der Produktionsmittel unterscheiden (siehe die untenstehende Tabelle). Die Übersicht zeigt, daß in den LPG-Typen I und II die Viehhaltung noch privat erfolgen kann, so daß die Einkünfte aus der Viehhaltung der Familie zur Verfügung stehen. Darüber hinaus erhalten die LPG-Mitglieder in allen Betriebstypen Ackerflächen bis zu 0,5 ha je Familie, deren Erträge entweder über die Viehhaltung oder durch Direktverkauf zum Einkommen beitragen.

 

Die Bedeutung der genannten zusätzlichen Einkommensanteile hat im Laufe der Entwicklung stark abgenommen.

 

Die Entwicklung der LPG zwischen 1952 und 1960 zeigt, daß die kollektive Wirtschaftsweise unter der bäuerlichen Bevölkerung nur wenig Anhänger fand. Am 31. 12. 1956 bestanden 6.270 LPG (hiervon 5.195 Typ III) mit ca. 1,5 Mill. ha LN (23,2 v. H. der Gesamt-LN) und ca. 220.000 Mitgliedern. Von diesen Mitgliedern waren 61,5 v. H. Landarbeiter, Industriearbeiter und sonstige Nichtlandwirte mit ihren Angehörigen. 28,6. v. H. der Mitglieder waren Neubauern und 9,9 v. H. Altbauern nebst Angehörigen.

 

 

Von den ca. 20.500 Betrieben mit mehr als 20 ha LN, die zwischen 1952 und 1957 aufgegeben wurden, sind nur 2.345 Betriebsleiter (11,4 v. H.) mit ihren Angehörigen der LPG beigetreten. Von den ca. [S. 507]87.500 Mitgliedsbetrieben, die zuvor 5–20 ha LN bewirtschafteten, wurden dagegen ca. 50.000 (bzw. 57,1 v. H.) Besitzer LPG-Mitglieder. Hiervon waren jedoch 37.200 (73,6 v. H.) Neubauern. Die von den LPG bewirtschaftete Fläche stammte zu ca. 54 v. H. aus „herrenlosen Betrieben“ bzw. ÖLB. Auf dem V. Parteitag der SED 1958 wurde die Vollkollektivierung beschlossen, in deren Verlauf sämtliche Privatbetriebe bis zum Frühjahr 1960 in LPG zusammengefaßt wurden (siehe die Tabelle oben). Damit war die Phase der Kollektivierung abgeschlossen.

 

 

Die Mehrzahl der zwangsweise der LPG beigetretenen Bauern hatte sich für den Genossenschaftstyp mit dem geringsten Vergesellschaftungsgrad (Typ I) entschieden. In der sich anschließenden Kooperationsphase richtete sich die Agrarpolitik der DDR darauf, die LPG der Typen I und II zum Übergang zur vollgenossenschaftlichen Produktionsweise im LPG-Typ III zu bewegen und diese durch Zusammenschlüsse zu vergrößern. Der LPG-Typ II ist der ihm zugedachten Aufgabe, als Übergangsform zwischen den Typen I und III zu wirken, nicht gerecht geworden und hat zu keiner Zeit Bedeutung erlangt.

 

 

III. Betriebsformen der Kooperationsphase 1960--1972

 

 

Nach Abschluß der Kollektivierung wurden in der DDR neue LB. entwickelt, deren Aufgabe es war, die Entwicklung der LPG durch überbetriebliche Zusammenarbeit zu beeinflussen bzw. nicht dem Selbstlauf zu überlassen. Zu diesem Zweck wurden Spezialgenossenschaften mit Dienstleistungsaufgaben bzw. mit speziellen landwirtschaftlichen Produktionsaufgaben gegründet.

 

A. Spezialgenossenschaften mit Dienstleistungscharakter

 

 

 

1. Zwischengenossenschaftliche Bauorganisationen (ZBO)

 

 

Der Aufbau landwirtschaftlicher Großbetriebe mußte zwecks Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile zur Konzentrierung der Viehhaltung in Großställen führen. Entsprechende Stallanlagen fehlten in den LPG zunächst völlig. Durch Beschluß des Ministerrates vom 2. 8. 1962 (GBl. II, S. 531) wurden die LPG angewiesen, ZBO zu gründen, mit dem Ziel, den Baubedarf (die künftige Viehhaltung) gemeinschaftlich zu planen, die Anwendung moderner Bautechniken zu ermöglichen und kostengünstig zu nutzen. Die beteiligten LPG übergaben sowohl ihr Inventar, bzw. die am Inventar bestehenden Nutzungsrechte, und delegierten ihre Mitglieder zur Arbeitsleistung in den ZBO.

 

Organe der ZBO sind die Versammlung der Bevollmächtigten der beteiligten LPG, die ihrerseits für jeweils zwei Jahre einen Vorsitzenden und einen Bauleiter sowie deren Stellvertreter wählt. Die ZBO besaßen bis 1966 keine Rechtsfähigkeit; die Gewinne und Verluste wurden von den beteiligten LPG übernommen bzw. getragen. Der Aufbau der ZBO vollzog sich in kurzer Zeit, die Zahl ihrer Beschäftigten hat ständig zugenommen. Seit 1970 sind Konzentrationserscheinungen (Verringerung der Betriebe bei gleichzeitiger Zunahme der Beschäftigten) festzustellen.

 

 

[S. 508]

 

 

2. Meliorationsgenossenschaften als Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen der LPG

 

 

Das Meliorationswesen ist zur Förderung von Betriebszusammenschlüssen besonders geeignet. Der integrierende Charakter der Meliorationen (Entwässerung, Bewässerung, Wegebau etc.) führte in der Kollektivierungsphase zur Gründung von Meliorationsgenossenschaften bei den VdgB. Nach Abschluß der Kollektivierung wurden die LPG angewiesen, als zwischengenossenschaftliche Einrichtungen (ZGE) Meliorationsgenossenschaften zu gründen (Beschluß des Ministerrates der DDR vom 19. 12. 1962; GBl. II, 1963, S. 9). Diesem Beschluß folgte die Richtlinie des VdgB-Zentralvorstandes zur Auflösung der dort bestehenden Meliorationsgenossenschaften vom 8. 7. 1963.

 

Der Umfang der ZGE Meliorationsgenossenschaften richtete sich nach den Grenzen der Wassereinzugsgebiete unter Beachtung der natürlichen Grenzen und bestimmte damit, welche LPG in diesen Genossenschaften zusammenzuarbeiten hatten. In den Zielen, der Organisation und in der Rechtsstellung entsprachen die ZGE-Meliorationsgenossenschaften den ZBO. Sie arbeiteten nach zentral bestätigten Plänen, die Mitgliedsbetriebe waren an den Gewinnen und Verlusten beteiligt. Beschlüsse der Bevollmächtigtenversammlungen konnten von den Kreisbehörden aufgehoben werden. Am 15. 4. 1962 wurde für die ZGE Meliorationsgenossenschaften vom Landwirtschaftsrat der DDR eine Musterarbeitsordnung erlassen (GBl. III, 1964, S. 135). Rechtsfähigkeit erlangten die ZGE Meliorationsgenossenschaften 1966.

 

B. Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen im landwirtschaftlichen Produktionsbereich

 

 

 

1. Gemeinschaftseinrichtungen der Zweige der tierischen Produktion

 

 

War die überbetriebliche Zusammenarbeit der LPG bisher auf Dienstleistungsbereiche beschränkt, so wurde durch die AO über die Bildung und das Musterstatut für Gemeinschaftseinrichtungen der Zweige der tierischen Produktion vom 14. 5. 1964 (GBl. III, 1964, S. 324) die Kooperation auf die landwirtschaftliche Produktion ausgedehnt. Diese Gemeinschaftseinrichtungen erlangten mit der Gründung bzw. Registrierung durch die Kreisbehörden Rechtsfähigkeit. Gewinne und Verluste wurden mit den beteiligten Betrieben verrechnet. Die Gemeinschaftseinrichtung führte im Auftrag der Mitgliedsbetriebe die Produktion in einer bestimmten Erzeugungsrichtung durch. Die Mitgliedsbetriebe hatten anteilmäßig Produktionsmittel einzubringen, die — soweit sie zum Anlagevermögen gehörten — Eigentum der Einrichtung wurden. Sie verpflichteten sich darüber hinaus zur vollständigen Futterbereitstellung. Organe der Gemeinschaftseinrichtung waren die Bevollmächtigten-Versammlung (Vertreter der beteiligten Betriebe), die den Vorstand und den Vorsitzenden wählte. Der Vorstand bestellte den Betriebsleiter. Als Arbeitskräfte wurden LPG-Mitglieder unbefristet delegiert. Sie konnten nur vom Vorstand ihrer LPG abberufen werden. Ihre Vergütung wurde nach Arbeitseinheiten entsprechend den Erträgen der Einrichtung errechnet. Darüber hinaus konnten Fachkräfte als Arbeiter und Angestellte beschäftigt werden.

 

Der Aufbau dieser Einrichtungen wurde mit dem Entwicklungsstand der Produktionstechnik und der (sozialistischen) Produktionsverhältnisse begründet, der eine Konzentration der Produktionsmittel erfordere, die weit über die Möglichkeiten einer LPG hinausgehe. Der besondere Wert der Gemeinschaftseinrichtungen lag darin, daß die LPG I/II zu einer kollektiven Viehhaltung übergehen konnten. Sie wurden damit automatisch Mitglieder der LPG Typ III. Außerdem wurde dadurch die Spezialisierung der Landwirtschaftsbetriebe gefördert. Insgesamt blieb die Zahl dieser Einrichtungen gering, weil ihre Errichtung mit hohem finanziellem und materiellem Aufwand verbunden war. Am 30. 11. 1972 wurden z. B. 2,8 v. H. der Rinder in Gemeinschaftseinrichtungen gehalten.

 

 

2. Die Kooperationsgemeinschaften (KOG)

 

 

Während die vorgenannten LB. aufgrund von Anordnungen und nach Musterstatuten errichtet wurden, erfolgte die Gründung der KOG nach einer an alle Landwirtschaftsbetriebe der DDR gerichteten Aufforderung, untereinander vielfältige Kooperationsbeziehungen einzugehen.

 

Die Besonderheit der KOG besteht darin, daß die LPG aller Typen untereinander und mit den VEG bzw. anderen genossenschaftlichen oder staatlichen Betrieben feste Vertragsbeziehungen unterhalten. Außerdem war die Gründung der KOG nicht auf ein spezielles Produkt, sondern auf sämtliche Zweige [S. 509]der pflanzlichen und tierischen Produktion sowie auf die Hilfs- und Nebenproduktion und die Dienstleistungen gerichtet. Die vielseitige Produktion der LPG wurde durch eine spezialisierte Produktionsweise ersetzt, die den Einsatz von Maschinensystemen gestattet und durch Kostensenkung zur Intensivierung und zur allgemeinen Produktivitätssteigerung beitragen sollte.

 

 

Da verbindliche Richtlinien fehlten, vollzog sich der Aufbau der KOG sehr uneinheitlich. Ein Musterstatut wurde nicht entwickelt. Die KOG waren nicht rechtsfähig sondern wurden in der Regel von den beteiligten Betrieben kooperativ geleitet und waren von diesen abhängig. Die LPG, VEG etc. stellten Produktionsmittel und Arbeitskräfte zur Verfügung, die Erträge und Einnahmen wurden nach unterschiedlich gestalteten Schlüsseln aufgeteilt. Das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten wurde teils durch Delegierungsvereinbarungen, teils durch Arbeitsvertrag geregelt. Die Arbeitsleistungen der delegierten Mitglieder wurden mit den LPG verrechnet und von diesen vergütet.

 

Gesteuert wurde der Aufbau der KOG durch den Zwang, Maschinen- und Gebäudekapazitäten zu erwerben, die über die Bedürfnisse der einzelnen Betriebe hinausgingen bzw. den Zusammenschluß zahlreicher LPG und VEG zur optimalen Ausnutzung dieser Kapazitäten erforderlich machten. Die Produktions- und Arbeitsweise der KOG war von überdurchschnittlichem Verrechnungs- und Verwaltungsaufwand begleitet und letztlich uneffektiv.

 

Die agrarpolitische Wirkung der KOG bestand darin, daß einerseits die Produktion über die Grenzen der LPG hinweg organisiert werden mußte und daß andererseits durch die Errichtung großer Spezialbetriebe industriemäßige Arbeits- und Lebensbedingungen in die Landwirtschaft eingeführt werden konnten (Agrarpolitik).

 

Die beim Aufbau der KOG gesammelten Erfahrungen wurden bei der Gründung der Kooperativen Einrichtungen zum gestaltenden Element.

 

IV. Die Fusionsphase (seit 1972)

 

 

A. Die Kooperativen Einrichtungen (KOE)

 

 

Aufgrund der mit den KOG gesammelten Erfahrungen wurde nach dem VIII. Parteitag der SED 1971 auf dem XI. Bauernkongreß der DDR (1972) die Gründung der KOE beschlossen. Nach dem hierzu ergangenen Musterstatut (Beschluß vom 1. 11. 1972; GBl. II, S. 781) werden KOE durch die kooperativen Landwirtschaftsbetriebe (LPG, VEG, GPG) oder durch die Kooperation zwischen Landwirtschaftsbetrieben und Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und/oder des Handels gegründet. Sie sind selbständige Betriebe mit eigener Rechtsfähigkeit, eigenen Plänen und eigenen Fonds. Wesentliches Kennzeichen ihrer Produktionstätigkeit ist die strikte Spezialisierung auf eine einzige Produktionsrichtung in der tierischen Erzeugung bzw. auf möglichst wenige Produktionszweige im Pflanzenbau. Die KOE zeichnen sich nach dem o. g. Musterstatut durch folgende Besonderheiten aus:

 

a) Kooperatives Eigentum

 

Die in die KOE eingebrachten Produktionsmittel werden „sozialistisch kooperatives Eigentum“. Dieses Eigentum zeichnet sich gegenüber dem genossenschaftlich-sozialistischen Eigentum der LPG durch den „höheren Vergesellschaftungsgrad“ aus. Sämtliche Produktionsmittel der beteiligten Betriebe einschließlich der Nutzungsrechte an Grund und Boden gehen auf die KOE über. Nach dem Eigentumscharakter der beteiligten Betriebe wird innerhalb des kooperativ-sozialistischen Eigentums unterschieden zwischen: Zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen (ZGE), sofern nur genossenschaftlich-sozialistische Betriebe kooperieren und Zwischenbetrieblichen Einrichtungen (ZBE), sofern auch Betriebe mit staatlich-sozialistischem Eigentum an der Kooperation beteiligt sind.

 

Im letzteren Fall werden, obwohl das kooperativ-sozialistische Eigentum als einheitliche Größe anzusehen ist, die staatlichen und die genossenschaftlichen Anteile getrennt registriert.

 

b) Die Leitungsorgane sind der Leiter der Einrichtung und der Rat der kooperativen Einrichtung.

 

Im Gegensatz zu den LPG und den früheren Kooperationsformen besteht keine Mitgliederversammlung bzw. Bevollmächtigtenversammlung. Der Leiter wird nicht durch den Rat der KOE eingestellt, sondern von der zuständigen Kreisbehörde be- und abberufen. Er ist den zuständigen Staatsorganen rechenschaftspflichtig. Der Rat beschließt die Pläne, Statuten und Betriebsordnung, die Grundsätze der Arbeitsnormung und -Vergütung, die Bildung und Verwendung der Fonds sowie die Grundsätze der Beziehungen zu den beteiligten Betrieben. Er berät Grundfragen der Leitung und Planung und hat den Leiter der KOE zu unterstützen. Der Rat besteht aus bevollmächtigten Vertretern der beteiligten Betriebe und aus Vertretern der Ausschüsse, der Belegschaftsversammlung bzw. der Betriebsgewerkschaftsorganisation.

 

c) Die Stellung der Genossenschaftsbauern in der KOE

 

Die Genossenschaftsbauern werden in die KOE delegiert und schließen eine Delegierungsvereinbarung mit dem Leiter der KOE ab. Da in der KOE keine Mitgliederversammlung besteht (sie ist das höchste Organ der LPG), ist er grundsätzlich an der Leitung des Betriebes nicht beteiligt. Ansprüche und Rechte kann er nur über die Belegschaftsversammlungen und deren Ausschüsse wahmehmen, die jedoch infolge der Betriebsgröße in Schicht-, Brigade- oder Bereichsversammlungen abgehalten werden. Gegenüber den Arbeitern und Angestellten der [S. 510]KOE ist er insofern benachteiligt, weil er nicht Mitglied der Betriebsgewerkschaftsorganisation werden kann.

 

d) Einkommen und Sozialleistungen

 

Während das LPG-Mitglied in seiner Genossenschaft grundsätzlich entsprechend seiner Arbeitsleistung am Gewinn beteiligt war, zielen die Musterstatuten nach einer begrenzten Übergangsfrist auf die Entlohnung nach dem Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte ab. In gleicher Weise sollen auch die sonstigen für Arbeiter und Angestellte geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen (Urlaub, Krankenschutz etc.) Anwendung finden.

 

e) Da der Aufbau einer KOE nur einen Betriebszweig umfaßt, kann nur ein Teil der LPG-Mitglieder in diese Einrichtung delegiert werden. Die Delegierten bleiben jedoch trotz ihrer Tätigkeit in der KOE Mitglieder der delegierenden LPG mit der Folge, daß die Mitglieder ein und derselben LPG nach unterschiedlichen Normen vergütet und mit differierenden Sozialleistungen ausgestattet sind. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Interessenlagen, die um so stärker hervortreten, je mehr Kooperationsbeziehungen die delegierende LPG eingeht.

 

f) Der Aufbau der KOE führt in den beteiligten LPG, VEG, GPG zu einer ständig fortschreitenden Funktionsentleerung. Die Herauslösung einzelner Betriebszweige aus mehreren oder vielen Betrieben und deren Zusammenfassung in großen unabhängigen Spezialbetrieben entspricht partiellen Fusionen, die zur vollständigen Auflösung der bisherigen Landwirtschaftsbetriebe führen, wenn alle Betriebszweige an „Kooperationsbetriebe“ abgegeben worden sind.

 

g) Die Staatlichen Leitungsorgane haben die Einhaltung der „sozialistischen Gesetzlichkeit“ in den KOE zu gewährleisten und sind verpflichtet, Entscheidungen, die die Entwicklung der kooperativen Einrichtungen hemmen, aufzuheben bzw. Gegenmaßnahmen einzuleiten.

 

 

1. Kooperative Abteilungen der Pflanzenproduktion (KAP)

 

 

Im o. g. Musterstatut sind ursprünglich kooperative Einrichtungen für die Pflanzenproduktion vorgesehen. Tatsächlich wurden KAP eingerichtet, die als Wirtschaftssubjekte ohne eigene Rechtsfähigkeit bleiben und damit nicht KOE im Sinne des Musterstatuts sind. Bei Gründung der KAP wird die künftige Produktionsrichtung festgelegt (Getreide-Futterbau, Getreide-Kartoffel- oder Rübenbau, Ölfruchtbau, Sonderkulturen). Für die gewählte Produktionsrichtung werden die erforderlichen Maschinen und Geräte von den beteiligten Betrieben angeschafft bzw. übergeben, die notwendigen Anlagen errichtet bzw. gemeinsam mit anderen KAP als Dienstleistungsbetriebe gegründet (Kartoffelsortieranlagen und Lagerhallen, Trocknungswerke etc.).

 

Da die Einbringung von Maschinen und die gemeinsame Bewirtschaftung der Flächen zunächst keine zusätzlichen Kosten verursacht, ist die Fusion im Pflanzenbau relativ einfach und bereits sehr weit fortgeschritten. Im Sommer 1974 (knapp zwei Jahre nach Erlaß des Musterstatutes vom November 1972) bestanden in der DDR 1173 KAP, die ca. 4,5 Mill. ha LN (ca. 72 v. H. der Gesamt-LN) bewirtschafteten (Durchschnittschnittsgröße ca. 3.850 ha LN). Die Durchschnittsgröße wird künftig zunehmen, weil weitere LPG sich den bestehenden KAP anschließen und weil auch bereits bestehende KAP miteinander fusionieren. Als Richtbetriebsgröße werden in der DDR 5.000–6.000 ha LN angegeben.

 

 

2. KOE der Tierproduktion

 

 

Die KOE-Tierproduktion sind in der Regel auf die Erzeugung eines Produktes gerichtet. Für die angestrebte industriemäßige Produktion der KOE gelten folgende Richtbetriebsgrößen:

 

 

Die Errichtung dieser Anlagen erfordert weit höhere finanzielle und materielle Aufwendungen als die Pflanzenproduktion. Der Aufbau vollzieht sich infolgedessen langsamer. Ende 1973 bestanden folgende Anlagen:

 

 

Insgesamt wurden am 30. 11. 1973 von den KOE gehalten:

 

 

 

3. Agrochemische Zentren (ACZ)

 

 

Agrochemische Zentren sind spezialisierte Dienstleistungsunternehmen, die in den beteiligten Betrieben (LPG, VEG, KAP und KOE Tierische Produktion) folgende Aufgaben zu lösen haben:

 

Lagerung, Transport und Ausbringung von Düngemitteln aller Art,

 

[S. 511]Lagerung und Ausbringung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln,

 

Einsatz von Agrarflugzeugen für Düngung und Pflanzenschutz (Agrarflug),

 

Mitwirkung bei Erstellung von EDV-Düngungsempfehlung durch Entnahme von Bodenproben, Einsatz der Transportbrigaden,

 

Durchführung von stallhygienischen Maßnahmen (Desinfektion von Stall- und Speicheranlagen).

 

Die ACZ sind aus den Agrochemischen Brigaden, die seit 1964 bei den Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG) gebildet wurden, entstanden. Das Musterstatut vom 20. 11. 1972 für KOE bestimmte, daß die ACZ aus den BHG herauszulösen und zu juristisch selbständigen Betrieben zu entwickeln sind (Ländliche ➝Genossenschaften).

 

Die Arbeiten werden von zentralen Düngerlagern aus mit eigenen Spezialfahrzeugen durchgeführt. Bis 1975 sollen ca. 330 ACZ mit einem Versorgungsbereich von durchschnittliche 17.200 ha LN errichtet werden. Ende 1973 bestanden bereits 310 ACZ und weitere 20 Agrochemische Brigaden mit insgesamt 16.000 Beschäftigten. Von diesen wurden 1973 folgende agrochemische Leistungen erbracht:

 

 

 

4. Kooperative Einrichtung ZBO (Landbaugemeinschaften und Landbauverbände)

 

 

Im Musterstatut für die KOE vom 20. 11. 1972 wurde bestimmt, daß die seit 1962 bestehenden Zwischengenossenschaftlichen Bauorganisationen ZBO der LPG zu juristisch selbständigen Kooperativen Einrichtungen KOE zu entwickeln sind. Es bestehen damit auf dem landwirtschaftlichen Bausektor drei unterschiedliche Betriebsformen:

 

a) Die Baubrigaden der LPG mit genossenschaftlich-sozialistischem Eigentum, die noch nicht einer KOE angeschlossen wurden.

 

b) Die Kooperativen Einrichtungen ZBO mit kooperativ-sozialistischem Eigentum.

 

c) Die Volkseigenen Baukombinate mit staatlich-sozialistischem Eigentum, die in 14 Bezirken der DDR (Ausnahme Ost-Berlin) bestehen.

 

Die Kooperativen ZBO sind gehalten, zur Rationalisierung miteinander Fusionen einzugehen und Landbaugemeinschaften zu bilden. Zur weiteren Kapazitätserhöhung wird außerdem die Zusammenarbeit der kooperativen ZBO mit den staatlichen Landbaukombinaten in Landbauverbänden propagiert.

 

1973 waren im landwirtschaftlichen Baubereich insgesamt 64.200 Arbeitskräfte tätig, von denen ca. 36.100 in den ZBO arbeiteten. Der Anteil der Genossenschaftsmitglieder betrug ca. 10 v. H. Insgesamt wurden 1973 186.400 Rinderstallplätze, 242.300 Schweinemastplätze und 42.600 Sauenplätze fertiggestellt.

 

 

5. Kooperative Meliorationsgenossenschaften

 

 

Die Meliorationsgenossenschaften waren 1962 aus der VdgB ausgegliedert und den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften als „Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen der LPG“ übertragen worden. Aufgrund des Musterstatutes vom 20. 11. 1972 sollen die Meliorationsgenossenschaften zu juristisch selbständigen Kooperativen Einrichtungen (KOE) weiterentwickelt werden. 1973 bestanden 182 Meliorationsgenossenschaften, die 13.737 Arbeitskräfte (davon im Durchschnitt ca. 100 Genossenschaftsmitglieder) beschäftigten. Da in der DDR vorwiegend großflächige Meliorationsarbeiten durchgeführt werden, arbeiten die Kooperativen Meliorationsgenossenschaften eng mit den 14 staatlichen Meliorationskombinaten zusammen. 1973 erbrachten beide Betriebsformen folgende Gesamtleistungen:

 

Entwässerung 107.393 ha, hiervon 51.797 ha (48,2 v. H.) Drainagen;

 

Bewässerung 67.202 ha, hiervon 32.344 (48,1 v. H.) Beregnung;

 

Wirtschaftswegebau 906 km.

 

B. Spezialisierte LPG und VEG

 

 

Spezialisierte LPG/VEG sind als die vorläufige Endform der Betriebs-Entwicklung in der DDR-Landwirtschaft anzusehen. Das Musterstatut für die KOE legt fest, daß diese sich mit fortschreitender Konzentration, Spezialisierung und Arbeitsteilung zu spezialisierten LPG und VEG entwickeln können. Der Zeitpunkt für diese Umwandlung ist dann gekommen, wenn die kooperierenden LPG/GPG/VEG sämtliche Betriebszweige einer spezialisierten KOE übertragen haben und damit als Einzelbetrieb funktionslos geworden sind.

 

Die unterschiedlichen Eigentumsformen, die in den KOE als kooperatives Eigentum miteinander verbunden sind, sollen durch Ausweisungen von spezialisierten VEG (staatlich sozialistisches Eigentum) und spezialisierten LPG (genossenschaftliches Eigentum) wieder getrennt werden.

 

Wenn diese Entwicklung auch praktisch durchführbar ist, erscheint sie u. a. deswegen unwahrscheinlich, weil a) eine Neuausweisung des genossenschaftlichen Eigentums als Folge der Kooperation und damit eine Rückstufung des „höheren“ sozialistisch-kooperativen Eigentums eine Rückentwicklung darstellen würde und b) die Situation der Genossenschaftsbauern und der KOE bereits stark der Situation der Arbeiter angenähert worden ist, (wenn man davon absieht, daß sie bisher nicht Gewerkschaftsmitglieder werden können) und es das erklärte Ziel der Agrarpolitik der DDR ist, die Klasse der Genos[S. 512]senschaftsbauern an die Arbeiterklasse heranzuführen.

 

Daraus folgt, daß entweder der Begriff LPG bzw. Genossenschaftsbauer neu definiert werden muß, oder aber — was wahrscheinlicher ist —, daß die Genossenschaftsbauern infolge fehlender Unterscheidungskriterien zur Arbeiterklasse den Ehrentitel Arbeiter annehmen.

 

V. VEB Kombinate für Industrielle Mast (KIM)

 

 

Die Kombinate sind Volkseigene Betriebe (staatlich-sozialistisches Eigentum), die auf die Erzeugung eines bestimmten tierischen Produktes spezialisiert sind. Sie sind Bezirkseinrichtungen und werden durch die VVB Industrielle Tierproduktion beim Staatlichen Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte geleitet.

 

Aufgrund ihres Produktionsumfanges haben KIM-Betriebe Beispielcharakter für die Entwicklung weiterer industriemäßiger Anlagen in der Landwirtschaft. Innerhalb eines Kombinates werden im Idealfall alle zur Erzeugung eines Endproduktes erforderlichen Produktionsstufen zusammengefaßt (z. B. Kükenlinien- und Vermehrungszucht, Broilermast). Teilweise werden auch Schlachtung und Vermarktung übernommen.

 

Im Jahr 1972 bestanden 20 KIM-Betriebe mit ca. 7.300 Beschäftigten. Hiervon ist ein Betrieb auf die Erzeugung von Schweinefleisch ausgerichtet (Schweinezucht- und Mastkombinat in Eberswalde) und ein Betrieb auf die Erzeugung von Rindfleisch spezialisiert (VEB-Rindermast in Ferdinandshof). Die übrigen 18 Kombinate erzeugen Eier und/oder Geflügelfleisch. Sie arbeiten mit ebenfalls industriemäßig produzierenden LPG, VEG und KOE im Geflügelwirtschaftsverband zusammen.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 503–512


 

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Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.