Pflichtversicherung (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985
In der Sozialversicherung sind pflichtversichert alle Beschäftigten mit Ausnahme a) beschäftigter Ehegatten mit geringeren Jahreseinkünften als 900 Mark, b) gelegentlich Tätiger und solcher mit geringfügigem Einkommen sowie c) bestimmter Geistlicher und Kirchenangestellter (seit 1971 sind auch die Selbständigen, die mehr als fünf Personen beschäftigen, pflichtversichert).
Zur P. zählen: Formen der Invalidenversicherung, für die das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zwingend vorgeschrieben ist. In der DDR besteht P. der Gebäude und Betriebseinrichtungen gegen Brand, Blitzschlag und Explosion. Ihr unterliegen alle Gebäude mit einem Grundwert von mehr als 1 000 Mark sowie Einrichtungen der industriellen und der landwirtschaftlichen Betriebe mit einem Wert von 5.000 Mark und darüber. P. besteht auch gegen Hagelschäden für landwirtschaftliche Betriebe und Berufsgärtnereien, gegen Haftpflicht für Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Sozialversicherungs- und Versorgungswesen.
Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 629