
Eid (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985
Für das Verfahrensrecht wird dem E. in der DDR nicht mehr die Rolle einer besonderen Bekräftigung des Wahrheitsgehalts einer Aussage beigemessen. Vielmehr sieht man in ihm ein nur formales Beweismittel, das wenig geeignet ist, zur Ermittlung der objektiven Wahrheit beizutragen. Nach dem Vorbild des Verfahrensrechts anderer sozialistischer Staaten sieht die Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 49) die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nicht mehr vor. Lediglich im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen ist eine Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen zulässig, wenn diese nach den Bestimmungen, die für das ersuchende Organ gelten, notwendig ist (Strafverfahren).
Auch die Zivilprozeßordnung vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 533) kennt nicht mehr die Aussage des Zeugen, Sachverständigen oder der Prozeßpartei unter E. Der Offenbarungseid des Vollstreckungsschuldners ist ebenfalls abgeschafft und durch die Verpflichtung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit der Versicherung seiner Richtigkeit ersetzt worden (§ 95 ZPO). Wie im Strafverfahrensrecht, so ist auch im Zivilverfahrensrecht eine Vereidigung von Zeugen, Sachverständigen und Prozeßparteien nur bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Gerichts vorgesehen (§ 188 IV ZPO). Infolge der fast völligen Abschaffung des E. im Verfahrensrecht kennt auch das materielle Strafrecht keine Eidesdelikte mehr. Das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) enthält lediglich die Straftatbestände der vorsätzlich falschen Aussage (§ 230) sowie der falschen Versicherung zum Zwecke des Beweises (§ 231), wodurch die Möglichkeit, eine Falschaussage unter E. [S. 290]strafrechtlich anders zu behandeln als eine uneidliche Falschaussage, entfällt.
Im Unterschied zum Verfahrensrecht spielt der E. in Gestalt des Fahneneides bei der Nationalen Volksarmee eine Rolle und ist in der Anlage zur AO des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den aktiven Wehrdienst in der NVA vom 10. 12. 1973 (GBl. I, S. 561) geregelt.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 289–290