
Erbrecht (1979)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985
Das E. ist als 6. Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) (Zivilrecht) vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 465) neu geregelt worden und am 1. 1. 1976 in Kraft getreten. Das E. des BGB findet weiterhin Anwendung, wenn der Erbfall vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetreten ist (§ 8 Einf.-G. zum ZGB vom 19. 6. 1975, GBl. I. S. 517).
Das E. wird durch Art. 11 der Verfassung der DDR gewährleistet; es ist jedoch von vornherein auf den Rahmen beschränkt, in dem natürliche Personen persönliches oder privates Eigentum haben können. Objekte des sozialistischen Eigentums können nicht Gegenstand des E. sein (Eigentum).
Das E. des ZGB unterscheidet die gesetzliche und die testamentarische Erbfolge. Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und Verwandte des Erblassers. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben nach „Ordnungen“ eingeteilt, wobei Erben der vorhergehenden Ordnung diejenigen der nachfolgenden Ordnungen von der Erbschaft ausschließen. Der Ehegatte ist neben den Kindern Erbe 1. Ordnung und erbt mit ihnen zu gleichen Teilen, jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses sowie die Gegenstände des ehelichen Haushalts. Sind [S. 336]Nachkommen des Erblassers nicht vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Das gesetzliche Verwandten-E. endet bei der 3. Ordnung (Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen), danach ist der Staat gesetzlicher Erbe. Wer volljährig und geschäftsfähig ist, kann auch durch handschriftliches oder notarielles oder durch Nottestament (mündliche Erklärung gegenüber zwei Zeugen) über seinen Nachlaß verfügen. Der Kreis der möglichen testamentarischen Erben ist durch das Gesetz nicht beschränkt. Testamentarische Verfügungen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen Grundsätze der sozialistischen Moral verstoßen, sind nichtig. Der Ehegatte sowie im Zeitpunkt des Erbfalls unterhaltsberechtigte Abkömmlinge und Eltern des Erblassers haben im Falle ihres Ausschlusses von der Erbfolge durch Testament einen Pflichtteilanspruch in Höhe von zwei Dritteln ihres gesetzlichen Erbteils.
Für Nachlaßverbindlichkeiten haftet der Erbe grundsätzlich nur bis zur Höhe des Nachlasses; ohne diese Begrenzung haftet der Erbe für die Bestattungskosten, die Kosten des Nachlaßverfahrens, für Kreditzinsen sowie für alle Nachlaßverbindlichkeiten, wenn der Erbe die Pflicht zur Errichtung eines ordnungsgemäßen Nachlaßverzeichnisses schuldhaft verletzt hat.
Für die Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten ist das Staatliche Notariat zuständig. Dieses erteilt auf Antrag einen Erbschein, der die Vermutung der Erbberechtigung begründet. Ein Erbschein kann auch für in der DDR befindliche Nachlaßgegenstände erteilt werden, wenn das Staatliche Notariat für die Erteilung eines Erbscheins über den gesamten Nachlaß nicht zuständig ist. Das Staatliche Notariat trifft, soweit ein Fürsorgebedürfnis besteht, auch Maßnahmen, um die Erben zu ermitteln, den Nachlaß zu sichern und die Rechte der Nachlaßgläubiger zu wahren. Auch wenn die Erben bekannt sind, diese aber keine Möglichkeit haben, für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses Sorge zu tragen, hat das Staatliche Notariat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört insbesondere die Bestellung eines Nachlaßpflegers, die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachlaßverzeichnisses und ― soweit dies nicht ausreicht ― die Anordnung der Nachlaßverwaltung. Der Nachlaßverwalter verwaltet den Nachlaß und erfüllt die Nachlaßverbindlichkeiten; er ist im Rahmen seiner Befugnisse gesetzlicher Vertreter der Erben.
Das E. des ZGB schließt auch für Bewohner der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, Bewohner der DDR in gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge zu beerben, nicht aus. Die Rechtsanwendungsfragen regelt das Rechtsanwendungsgesetz vom 5. 12. 1975 (GBl. I, S. 748). Danach findet auf die erbrechtlichen Verhältnisse das Recht des Staates Anwendung, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Hinsichtlich des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden in der DDR findet das ZGB Anwendung. Für die testamentarische Erbfolge findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 335–336
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