
Festlandsockel (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985
Die Genfer Konvention über den F. vom 29. 4. 1958 bezeichnet damit „a) den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der an die Küste grenzenden Unterwasserzonen außerhalb des Küstenmeeres bis zu einer Tiefe von 200 m und darüber hinaus, soweit die Tiefe des darüber hinaus befindlichen Wassers die Ausbeutung der Naturschätze dieser Zonen gestattet; b) den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der entsprechenden an die Küste von Inseln grenzenden Unterwasserzonen“. Das Genfer Abkommen ist am 10. 6. 1964 in Kraft getreten. Die Staatenpraxis verfährt weitgehend nach ihm. Änderungen sind als Ergebnis der III. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen zu erwarten. Mit der Proklamation über den F. an der Ostseeküste der DDR vom 26. 5. 1964 (GBl. I, S. 99) erklärte die Regierung der DDR, daß für alle Maßnahmen zur Erforschung und Nutzung des F. der DDR eine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Organe der DDR notwendig sei. Sie behält sich vor, gegen Handlungen, die ohne diese Zustimmung vorgenommen werden, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Gleichzeitig wurde die Bereitschaft zu zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Abgrenzung des F. der DDR gegenüber dem F. benachbarter Staaten an der Ostseeküste erklärt.
Durch Gesetz vom 20. 2. 1967 (GBl. I, S. 5) wurden aus der Proklamation die Konsequenzen für den inneren Bereich gezogen. Die Naturreichtümer des F. wurden zu Volkseigentum erklärt. (Diese Erklärung wurde in Art. 12 Abs. 1 der Verfassung aufgenommen.)
Am 28. 10. 1968 wurde mit Polen ein Vertrag über die Abgrenzung des F. in der Ostsee und den Verlauf der Grenzlinien unterzeichnet.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 377