
Gemeinschaft, Bürgerliche (1979)
Siehe auch das Jahr 1985
Rechtsinstitut des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 465), das von mehreren Bürgern als vertragliche Basis für gemeinsame Arbeitsleistungen, Einrichtungen, Anlagen und Mittel zum Zweck der Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen gewählt werden kann §§ 266–273 ZGB). Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen und bedarf der staatlichen Registrierung. Die eingezahlten Beiträge und gemeinschaftlich geschaffenen Sachen werden gemeinschaftliches Eigentum Gesamteigentum). Die Vertragspartner haften Dritten gegenüber als Gesamtschuldner. Die G. wird von allen Vertragspartnern vertreten, es können aber auch einzelne Vertragspartner mit der Vertretung beauftragt werden. Das Ausscheiden der einzelnen Vertragspartner aus der G. erfolgt durch Kündigung. Der Ausscheidende hat Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum. Bei Beendigung der G. erfolgt eine Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gleichen Teilen. Die G. des ZGB ähnelt der Gesellschaft des § 705 ff. BGB.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 447
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