DDR von A-Z, Band 1979

Gemeinschaft, Bürgerliche (1979)

 

 

Siehe auch das Jahr 1985


 

Rechtsinstitut des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 465), das von mehreren Bürgern als vertragliche Basis für gemeinsame Arbeitsleistungen, Einrichtungen, Anlagen und Mittel zum Zweck der Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen gewählt werden kann §§ 266–273 ZGB). Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen und bedarf der staatlichen Registrierung. Die eingezahlten Beiträge und gemeinschaftlich geschaffenen Sachen werden gemeinschaftliches Eigentum Gesamteigentum). Die Vertragspartner haften Dritten gegenüber als Gesamtschuldner. Die G. wird von allen Vertragspartnern vertreten, es können aber auch einzelne Vertragspartner mit der Vertretung beauftragt werden. Das Ausscheiden der einzelnen Vertragspartner aus der G. erfolgt durch Kündigung. Der Ausscheidende hat Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum. Bei Beendigung der G. erfolgt eine Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gleichen Teilen. Die G. des ZGB ähnelt der Gesellschaft des § 705 ff. BGB.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 447


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.