
Schund- und Schmutzliteratur (1979)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985
§ 146 (3) des Strafgesetzbuches der DDR von 1968 definiert: „Schund- und Schmutzerzeugnisse sind Druck- oder ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Neigungen zu Rassen- und Völkerhaß, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewalttätigkeit oder Mord oder anderen Straftaten sowie geschlechtliche Verirrungen hervorzurufen.“
§ 1 (2) der VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vom 26. 3. 1969 bestimmt außerdem: „… Die für die Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen Verantwortlichen haben geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Einflüsse der imperialistischen Ideologie, zur Überwindung negativer sozialer Lebens- und Verhaltensweisen sowie zur Bekämpfung deren Ursachen und Bedingungen zu treffen.“
Unter Bezug auf diese Bestimmungen haben die Staatsorgane der DDR in Vergangenheit und Gegenwart häufig die Einfuhr westlicher Druckerzeugnisse, insbesondere aus der Bundesrepublik Deutschland, behindert oder ganz unterbunden. Dies hat jedoch u. a. zum Entstehen eines „Schwarzen Marktes“ für westliche Trivial - bzw. die sog. Kiosk-Literatur in der DDR beigetragen.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 925