
Volksabstimmung (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985
Nach Art. 53 der Verfassung kann die Volkskammer die Durchführung von V. beschließen. Nach Art. 21 Abs. 2 der Verfassung wird das Grundrecht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung unter anderem dadurch gewährleistet, daß die Bürger in V. ihren Willen bekunden können. (Mitbestimmungs-, Mitgestaltungs-, Mitwirkungsrechte).
Die Verfassung sieht also nicht die Möglichkeit vor, daß Gruppen von Bürgern, seien sie organisiert oder nicht, im Wege des Volksbegehrens einen Volksentscheid herbeiführen können. Diese Regelung war in der Verfassung von 1949 noch enthalten. Zur V. kann sowohl eine politische Frage wie auch ein Gesetzentwurf gestellt werden. Die Verfassung von 1968 wurde nach einer am 6. 4. 1969 veranstalteten V., die nach amtlichen Angaben eine Zustimmung von 94,49 v. H. der abgegebenen Stimmen brachte, in Kraft gesetzt.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1140