
Zivilrecht (1979)
I. Begriff und Gegenstand
Das Z. ist ein eigenständiges Rechtsgebiet innerhalb der einheitlichen sozialistischen Rechtsordnung der DDR. Es regelt Beziehungen, die von den Bürgern zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse mit Betrieben sowie untereinander eingegangen werden, und dient dem Schutz des sozialistischen Eigentums sowie des Eigentums der Bürger. Die Bestimmungen des Z. beruhen auf dem Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten und der Übereinstimmung von persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen. Sie räumen den Bürgern auf der Basis der vorgegebenen sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse sowie der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten das Recht ein, ihre persönlichen Verhältnisse zu gestalten. Im Rahmen ihrer Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung nehmen auch Betriebe als juristische Personen am Z.-Verkehr teil. Das gleiche gilt für staatliche Organe und Einrichtungen, gesellschaftliche und andere rechtlich selbständige Organisationen und Vereinigungen. Entsprechend der marxistisch-leninistischen Gesellschafts- und Wirtschaftstheorie wird das Z. nicht mehr als Privatrecht verstanden und bildet nicht mehr das rechtliche Kernstück des Wirtschaftssystems. Die Rechtsbeziehungen der sozialistischen Betriebe untereinander werden nicht durch das Z., sondern durch das Wirtschaftsrecht geregelt; die Bestimmungen des Z. finden hierauf allenfalls subsidiäre Anwendung.
II. Entwicklung und Normenmaterie
Der Kernbereich des Z. der DDR ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 465) kodifiziert, das am 1. 1. 1976 in Kraft getreten ist. Das ZGB hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von 1896 abgelöst, das zusammen mit einer Reihe reichsrechtlicher Gesetze zivilrechtlichen Charakters bis 1975 auch in der DDR formell fortgegolten hat (zu den aufgehobenen Rechtsvorschriften siehe § 15 EGZGB vom 19. 6. 1975, GBl. I, S. 517). Das ZGB ist grundsätzlich auch auf die bei seinem Inkrafttreten bestehenden Z.-Verhältnisse anzuwenden, soweit nicht das Einführungsgesetz zum ZGB ausdrücklich Ausnahmen vorsieht, was pur in wenigen Fällen geschieht.
Trotz der Fortgeltung des BGB und anderer reichsrechtlicher Bestimmungen auch in der DDR bis 1975 hat das Z. zwischenzeitlich durch Gesetzgebungsakte und Rechtsprechung erhebliche Veränderungen erfahren. Wichtige, die Substanz des Z. betreffende Rechtsakte, die z. T. wieder aufgehoben wurden, zum Teil aber auch weitergelten, waren: Das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. 5. 1950 (GBl. I, S. 437); das Gesetzbuch der Arbeit vom 12. 4. 1961 (GBl. I, S. 27), durch das die Bestimmungen des BGB über den Dienstvertrag (§§ 611 ff.) für das Arbeitsrecht gegenstandslos wurden; die Grundstücksverkehrsordnung vom 11. 1. 1963 (GBl. II, S. 159); das Familiengesetzbuch vom 20. 12. 1965 (GBl. I, 1966, S. 19) mit Änderungen des Erbrechts des Ehegatten und des nichtehelichen Kindes; das Vertragsgesetz vom 25. 2. 1965 (GBl. I, S. 107), durch das weite Teile des Schuldrechts des BGB für den sozialistischen Sektor gegenstandslos wurden; die Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 14. 9. 1967 (GBl. II, S. 733), durch die das Mietrecht des BGB mit einem verwaltungsrechtlichen Zuweisungsverfahren gekoppelt wurde. Bedeutung für das Z. hatte auch die Verfassung vom 6. 4. 1968 (GBl. I, S. 199), deren grundlegende Bestimmungen zum Eigentum (Art. 9–16) die zwischenzeitlich erfolgte Umgestaltung sanktionierten und damit zugleich den Rahmen für die Interpretation der eigentumsrechtlichen Regelungen des BGB absteckten. Darüber hinaus unterlagen jedoch auch alle übrigen Normen des Z. grundsätzlich einer veränderten Auslegbarkeit unter dem Gesichtspunkt der sozialistischen Gesetzlichkeit und der für die politische Ordnung der DDR geltenden gesellschaftspolitischen Wertmaßstäbe. Im Ergebnis galt daher auch schon vor der Aufhebung des BGB in der DDR ein anderes Z. als in der Bundesrepublik Deutschland.
Die erklärte Absicht, das BGB durch ein eigenes Zivilgesetzbuch abzulösen, bestand seit 1958 (V. Parteitag der SED). Dieses sollte nach der ursprünglichen Planung am 1. 1. 1962 in Kraft treten. Dieser Termin konnte vor allem wegen zwischenzeitlicher konzeptioneller Änderungen des Z. nicht eingehalten werden. Im Laufe der Jahre sind mehrere Entwürfe ausgearbeitet worden, jedoch nicht zur Ausführung gekommen. Das verabschiedete ZGB beruht auf einem Entwurf, der der Volkskammer im September 1974 vorgelegt, sodann von dieser dem Rechtsausschuß zur Einarbeitung vorgeschlagener Änderungen zugeleitet und nach erneuter Einbringung am 19. 6. 1975 verabschiedet wurde. Keiner der Entwürfe ist veröffentlicht worden.
III. Das ZGB von 1975
A. Gliederung
Das ZGB besteht aus 480 Paragraphen, es ist damit die kürzeste aller bekannten Z.-Kodifikationen (auch im Vergleich mit sozialistischen Staaten). Es ist in 7 Teile gegliedert: 1. Grundsätze des sozialistischen Z.; 2. Das sozialistische Eigentum und das persönliche Eigentum; 3. Verträge zur Gestaltung des materiellen und kulturellen Lebens; 4. Nutzung [S. 1217]von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung; 5. Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung; 6. Erbrecht; 7. Besondere Bestimmungen für einzelne Z.-Verhältnisse.
Mit dieser Gliederung verläßt das ZGB das traditionelle, von der Pandektenwissenschaft beeinflußte Aufbauschema westeuropäischer, aber auch sozialistischer (UdSSR, Polen, Ungarn) Zivilgesetzbücher, das an unterscheidbaren Gegenständen (Personen, Sachen, Verträgen) und systematisch aufeinander bezogenen Rechtsinstituten orientiert ist. .
Der für die Gliederung des ZGB (im Anschluß an das tschechoslowakische ZGB von 1964) maßgebliche Ordnungsgesichtspunkt ist die sachliche Zusammengehörigkeit sozialer Tatbestände (Lebensbereiche). Auffallendstes Ergebnis ist das Fehlen von geschlossenen Teilen, die dem „Allgemeinen Teil“ und dem „Sachenrecht“ des BGB entsprechen würden. Die vergleichbaren Bestimmungen sind auf die verschiedenen Teile des ZGB unter dem Gesichtspunkt ihrer sachlichen Zugehörigkeit verteilt. Die hinter dem Verzicht auf einen „Allgemeinen Teil“ stehende Absicht, den hohen Abstraktionsgrad des BGB zu vermeiden und eine größere Verständlichkeit der Z.-Normen für Laien zu erzielen, kann nur teilweise als gelungen bezeichnet werden, da auch das ZGB ohne allgemeine Bestimmungen von hoher Abstraktion, wenn auch an anderer Stelle, nicht auskommt. Im Ergebnis stellt das ZGB einen Kompromiß zwischen den beiden Aufbauprinzipien dar. Am klarsten durchgeführt ist die Gliederung nach Lebensbereichen bei den Teilen 4 (Nutzungsverhältnisse), 5 (Schadensersatzrecht) und 6 (Erbrecht), während der umfangreichste Teil 3 (Verträge zur Gestaltung des materiellen und kulturellen Lebens) zwar von der Überschrift her eine scheinbare Klammer unter dem Aspekt realer Zusammengehörigkeit erhalten hat, in Wirklichkeit aber ein „Schuldrecht“ im herkömmlichen Sinne darstellt.
Keines der beiden genannten Aufbauprinzipien wird im 7. Teil (Besondere Bestimmungen über einzelne Z.-Verhältnisse) sichtbar, wo mit der nicht überzeugenden Begründung, atypische Fallregelungen zusammenfassen zu wollen, allgemeine, schuldrechtliche und sachenrechtliche Bestimmungen ohne sachlichen und systematischen Zusammenhang geregelt sind.
B. Konzeption des ZGB
Obwohl das ZGB eine Z.-Konzeption realisiert, die die Anwendbarkeit des Z. auf die Rechtsverhältnisse der Bürger beschränkt und Betriebe am Z.-Verkehr nur insoweit teilnehmen läßt, als sie Rechtsverhältnisse mit Bürgern eingehen, ergibt sich aus der Wirklichkeit eine Umkehr der Problemlage. Angesichts der bestehenden sozialistischen Produktionsverhältnisse müssen die Bürger die Masse der über das Z. abzuwickelnden Versorgungsbeziehungen mit Betrieben des sozialistischen Sektors (Kauf, Miete, Dienstleistungen usw.) oder gar Staatsorganen (Bodennutzung) eingehen, während das Rechtsverhältnis zwischen Bürgern die Ausnahme bildet. Das Z. ist daher in erster Linie Versorgungsrecht, nämlich das rechtliche Instrumentarium zur Realisierung der staatlichen Versorgungspolitik gegenüber der Bevölkerung, soweit diese nicht über andere Instrumentarien abgewickelt wird. Die vorgegebene ökonomische und reale Ungleichheit der Partner in den meisten Z.-Verhältnissen versucht das ZGB durch einen bewußten Verzicht auf den für das herkömmliche Z. charakteristischen Grundsatz der formalen Gleichheit der Partner auszugleichen. Dies findet darin seinen Ausdruck, daß die Verpflichtung der Betriebe zur Erfüllung ihrer Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung auch im ZGB ausgesprochen wird (§ 10), daß für sie im Rahmen dieser Aufgaben eine generelle Pflicht zum Vertragsabschluß (Kontrahierungszwang) festgelegt wird (§ 12), daß ihnen zusätzliche Pflichten bei besonderen Vertragsverhältnissen auferlegt werden (so etwa beim Kauf eine Informations- und Beratungspflicht), daß für sie im Vertragsrecht weitgehende Garantiepflichten und im Schadensersatzrecht strengere Verantwortungskriterien gelten als für Bürger. Inwieweit all diese Bestimmungen, die das ZGB insgesamt verbraucherfreundlich erscheinen lassen, ausreichen werden, die Gefahren einer faktischen Monopolstellung der Betriebe zu neutralisieren, wird die Praxis erweisen müssen. Der Versuch einer Bewältigung dieses sozialen Problems im Rahmen einer Z.-Kodifikation verdient jedoch Interesse und stellt (von Ansätzen im Z. anderer sozialistischer Länder und z. B. im Mietrecht westlicher Länder abgesehen) ein Novum in der Zivilgesetzgebung dar.
Unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsfunktion des Z. sind auch die unter Berufung auf das Recht auf Mitwirkung (§ 9) für einige Z.-Verhältnisse vorgesehenen gesellschaftlichen Beteiligungsformen zu sehen, so im Mietrecht die Mietergemeinschaften, die insbesondere Eigeninitiative bei der Instandhaltung der Häuser entwickeln sollen, und im Kaufrecht die Kundenbeiräte und Ausschüsse, die beratend und kontrollierend tätig werden sollen.
C. Beteiligung des Staates
Auch in anderer Hinsicht beschreitet das ZGB teilweise neuartige Wege. Entsprechend der Instrumentalfunktion des Z. bei der Planung und Leitung gesellschaftlicher Prozesse sind in das ZGB eine Reihe von Instrumentarien aufgenommen worden, die eine Lenkung und Kontrolle von Z.-Verhältnissen durch den Staat oder gar seine Beteiligung an ihnen gewährleisten sollen. So verpflichtet § 13 jedermann, „die gesellschaftlichen Erfordernisse zu berücksich[S. 1218]tigen“ und „die Regeln des sozialistischen Zusammenlebens einzuhalten“, und § 15 bestimmt, daß Rechte „entsprechend ihrem gesellschaftlichen Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auszuüben“ sind, und erklärt eine den „Grundsätzen der sozialistischen Moral“ widersprechende Rechtsverfolgung für unzulässig. Diesen allgemeinen Generalklauseln des Ordre public steht eine Vielzahl weiterer Gemeinwohlfloskeln im Zusammenhang mit konkreten Regelungen zur Seite, die bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen zu beachten sein werden. Einige Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer staatlichen Genehmigung. Dies gilt vornehmlich für Grundstücksgeschäfte (einschließlich des Kaufpreises, der Einräumung eines Vorkaufsrechts, eines Wege- und Überfahrtrechts, eines Nutzungsrechts an land- und forstwirtschaftlich nicht genutzten Bodenflächen sowie der Bestellung und Abtretung einer Hypothek), ferner für den Erbschaftserwerb durch einen Betrieb oder durch eine Organisation und die Vereinbarung der Zahlung in fremder Währung. Eng hiermit verbunden ist die Bindung der Vertragspartner an die staatlichen Güte-, Sicherheits-, Schutz- und Preisvorschriften, die grundsätzlich Vertragsinhalt sind (§§ 61, 62). Eine Sonderform der Genehmigungspflicht sieht das Mietrecht vor. Mietverhältnisse können nur auf der Grundlage staatlicher Zuweisung von Wohnraum geschlossen werden, und auch die Vereinbarung des Mietpreises beruht auf staatlicher Festsetzung (§§ 99, 103).
Bei einigen Rechtsgeschäften verzichtet das ZGB auf zivilrechtliche Formen ihrer Begründung und ersetzt sie durch verwaltungsrechtliche. So werden die Rechtsinstitute „Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken“ (§§ 287–290) und „Persönliche Nutzung genossenschaftlich genutzten Bodens“ (§§ 291–294) nicht durch Vertrag, sondern durch Verleihung bzw. Zuweisung, also durch Verwaltungsakt, begründet. Dementsprechend kann das Nutzungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder durch Verwaltungsakt entzogen werden. Die Entstehung eines Z.-Verhältnisses aufgrund staatlichen Antrages bzw. einer Rechtsvorschrift ist auch beider Bestellung einer Aufbauhypothek und der Einrichtung eines Kontos möglich. Schließlich kennt das ZGB eine Reihe von Fällen, in denen der Staat in die Rechte eines Z.-Subjekts eintritt. Dies gilt insbesondere für die Einziehung des zu Unrecht Erlangten bei nichtigen Verträgen (§ 69 II), ferner aber auch im Hinblick auf Aneignungsrechte des Staates (bei Grundstücksaufgabe, herrenlosen Sachen von erheblichem gesellschaftlichem Wert, nicht abgeholten Fundsachen, Schatzfund, Entzug des Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken). Schließlich ist der Staat gesetzlicher Erbe, wenn keine Erben bis zur dritten Ordnung vorhanden sind (§ 369).
D. Weiterentwicklungen
Bei aller grundsätzlichen Verschiedenheit im Vergleich zum BGB enthält das ZGB zahlreiche Regelungen, die Ergebnisse der rechtswissenschaftlichen Diskussion und der Rechtsprechung zum BGB verwerten und als Weiterentwicklungen und auch Verbesserungen des bisherigen Z. angesehen werden können. So verzichtet das ZGB auf die komplizierte und für den Laien schwer zugängliche Unterscheidung zwischen allgemeinen Bestimmungen für Willenserklärungen und Verträgen einerseits und Schuldverhältnissen aus Verträgen andererseits, sondern orientiert sich von vornherein an der Figur des Vertrages als dem wichtigsten Rechtsgeschäft bei der Gestaltung zivilrechtlicher Verhältnisse und erst recht der Geltung der allgemeinen Vertragsbestimmungen auch auf einseitige Rechtsgeschäfte und andere nicht durch Vertrag begründete Rechte und Pflichten. Eine Vereinfachung bedeutet auch der Verzicht auf die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft im Kaufrecht. Weiterentwicklungen lassen sich auch im Hinblick auf die Anpassung des Vertragsrechts an zeitgemäße Lebensvorgänge durch die Konkretisierung bestimmter Vertragstypen konstatieren, so bei einigen Dienstleistungsverträgen, bei den Konto-, Sparkonto-, Kredit- und Darlehnsverträgen und bei den Versicherungsverträgen. Verbessert gegenüber dem früheren Rechtszustand sind auch die vertraglichen Gewährleistungsansprüche (Garantie) worden, wobei insbesondere der Verzicht auf den Verschuldensgrundsatz sowie im Kaufrecht der kostenlose Nachbesserungsanspruch und gewisse Durchgriffsrechte auf Hersteller und Vertragswerkstätten (Produzentenhaftung) hervorzuheben sind. Das Problem der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ löst das ZGB dadurch, daß ihre Geltung von ihrem Erlaß als Rechtsvorschrift abhängig gemacht und den Betrieben eine Bekanntmachungspflicht auferlegt wird. Verbessert ist auch das Schadensersatzrecht durch die Zusammenfassung des vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzrechts in einem Komplex unter Einbeziehung der Gefährdungshaftung, durch die Normierung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sowie eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs. Im Erbrecht sind die Einreihung des überlebenden Ehegatten unter die gesetzlichen Erben erster Ordnung, die Erhöhung des Pflichtteils auf zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils bei gleichzeitiger Privilegierung des Ehegatten, die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaßwert sowie die Aufhebung der noch in § 9 EGFGB enthaltenen erbrechtlichen Beschränkungen des nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater und damit die volle erbrechtliche Gleichstellung des nichtehelichen mit dem ehelichen Kind zu erwähnen.
Klaus Westen
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1216–1218
Zivilprozeß | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Zivilverteidigung |