
Ehescheidungen (1979)
Siehe auch:
- Ehescheidung: 1985
Entsprechend dem staatlichen Eheschließungsmonopol können E. nur durch gerichtliches Urteil im Gefolge einer E.-Klage eines oder beider Ehegatten ausgesprochen werden. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozeßordung vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 533), die einige Sonderregelungen für Familienrechtssachen und E.-Verfahren enthält. Materielle Grundlage ist § 24 des Familiengesetzbuches vom 20. 12. 196 5 (GBl. I, 1966, S. 1), wonach eine Ehe nur geschieden werden darf, „wenn das Gericht festgestellt hat, daß solche ernstlichen Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat“.
Im internationalen Vergleich und im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland weist die DDR eine hohe, stetig ansteigende E.-Quote (vor allem von jungen Ehen) auf.
Auch der Anteil der Geschiedenen ist in allen Altersgruppen in der DDR höher als in der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings ist die Wiederverheiratungsquote hoch. Die Gründe für die größere Scheidungshäufigkeit lassen sich in der (für Männer) — in der DDR bis 31. 12. 1974 — niedriger angesetzten Ehemündigkeit, in der andersartigen Regelung des Scheidungsrechts (bis 31. 6. 1977) und seither in einer Komplizierung der Scheidungsfolgeregelungen in der Bundesrepublik Deutschland, in einer weiter verbreiteten wirtschaftlichen Selbständigkeit der Frauen, aber auch in der Konfessionsstruktur der DDR vermuten. Hier scheint sich auch das im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland niedrigere Heiratsalter auszuwirken. Familienrecht.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 289
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