DDR von A-Z, Band 1979

 

Landwirtschaftliche Betriebsformen (1979)

 

 

Siehe auch die Jahre 1975 1985

 

Die auf die Errichtung sozialistischer Großbetriebe gerichtete Agrarpolitik der DDR führte zur Prägung zahlreicher neuer LB. Jede der vier Entwicklungsphasen (Bodenreform. Kollektivierungs-, [S. 651]Kooperations- und Spezialisierungsphase) brachte neue LB., während gleichzeitig die typischen LB. der vorhergehenden Phasen ganz oder teilweise beseitigt wurden.

 

Im einzelnen unterscheiden sich die in nebenstehender Tabelle aufgeführten LB. in der Betriebsgröße, in der Produktionsgestaltung (vielseitig oder spezialisiert), in der Eigentumsform (privat, kollektiv, kooperativ, staatlich), in der Betriebsleitung (privat, kollektiv, Einzelleitung) und in der Aneignung der Produkte.

 

I. Die Bodenreform (1945--1952)

 

 

A. Der private Landwirtschaftsbetrieb

 

 

Der private Landwirtschaftsbetrieb war bis 1945 die im Gebiet der DDR vorherrschende LB. Das Ziel der Errichtung einer sozialistischen Agrarverfassung mußte zur Beseitigung der Privatbetriebe führen. Hierfür wurden während der Bodenreform im Verlauf zweier Etappen die Grundlagen geschaffen. Schließlich führte die Kollektivierung (1952–1960) zur vollständigen Beseitigung der privaten Landwirtschaftsbetriebe, wenn auch im Jahr 1977 noch ca. 6.500 „Selbständige und deren mithelfende Familienangehörige“ in der Landwirtschaft tätig waren.

 

B. Neubauernbetriebe

 

 

Der Neubauernbetrieb ist die typische LB. der Bodenreform. Er ist gekennzeichnet durch beschränktes Privateigentum an Boden und Besatzkapital, Familienarbeitsverfassung und private Aneignung des Betriebsgewinnes.

 

Die Betriebe waren zwar offiziell Privatbetriebe, ihre Eigentumsrechte waren jedoch durch das Verbot der Verpachtung, des Verkaufs, der Beleihung und der Teilung eingeschränkt.

 

Im Todesfall konnte ein Erbe nur dann eingesetzt werden, wenn vom Rat des Kreises die Fähigkeit des Erben zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bestätigt wurde. Andernfalls fiel die Wirtschaft mit allen ihren Bestandteilen an den Bodenfonds zurück. Persönliches Eigentum des Erblassers war von dieser Regelung nicht betroffen.

 

Die rasche Durchführung der Bodenreform (Abschluß Ende 1947) ließ nur teilweise die Auswahl geeigneter Bewerber zu und erlaubte nur eine geringe Ausstattung der Betriebe mit Besatzkapital. Da außerdem die Betriebsgrößen häufig zu klein und nicht den natürlichen Gegebenheiten entsprechend festgelegt wurden, konnte sich — trotz der 1947 eingeleiteten Errichtung von ca. 300.000 Stall- und Wohngebäuden — nur ein geringer Teil dieser Betriebe rentabel entwickeln. Dies hatte zur Folge, daß bis 1950 mehr als 20 v. H. der Betriebe aufgegeben wurden. Die Rückgabe der Betriebe wurde durch die VO vom 21. 6. 1951 für unzulässig erklärt. Infolgedessen flohen viele Neubauern in die Bundesrepublik Deutschland oder aber beteiligten sich in der nachfolgenden Kollektivierungsphase in starkem Ausmaß an der LPG-Gründung.

 

 

C. örtliche Landwirtschaftsbetriebe (ÖLB) bzw. „herrenlose Betriebe“

 

 

Örtliche Landwirtschaftsbetriebe bzw. herrenlose Betriebe sind Betriebe, die zwischen der Beendigung der Bodenreform und dem Beginn der Kollektivierungsphase (1948–1953) durch die Flucht zahlreicher Neu- und Altbauern entstanden (ca. 14.000 Betriebe mit 380.000 ha Fläche). Diese Betriebe wurden zunächst als herrenlose Betriebe den Gemeindeverwaltungen übertragen. In gleicher Weise wurde mit weiteren ca. 10.000 Betrieben (ca. 315.000 ha Betriebsfläche) verfahren, die wegen nicht erfüllter Ablieferungspläne beschlagnahmt wurden. Als die Betriebsinhaber im Jahr 1953 der Aufforderung zur Rückkehr in die DDR und erneuten Übernahme ihrer Betriebe (VO vom 11. 6. 1953, GBl., S. 805) nur in geringem Umfang folgten (4.460 Betriebe mit ca. 135.000 ha), andererseits aber die Fluchtbewegung auch nach dem 17. 6. 1953 [S. 652]anhielt, war der Umfang herrenloser Betriebe so groß geworden, daß sie nicht mehr von den Gemeindeverwaltungen geführt werden konnten. Aus diesem Grund wurden die Örtlichen Landwirtschaftsbetriebe (ÖLB) geschaffen (VO vom 3. 9. 1953, GBl., S. 983 und S. 1278; 1. DB vom 30. 9. 1953, GBl., S. 1013; 2. DB vom 5. 2. 1954, GBl., S. 225 und S. 296). Die ÖLB waren eine Übergangsform, in der die herrenlosen Betriebe aufgefangen und zur Gründung oder Vergrößerung der seit 1952 im Aufbau befindlichen LPG bereitgestellt wurden. Bis zum Jahr 1956 wurden ca. 805.000 ha LN an die LPG und mehr als 100.000 ha LN an die VEG übergeben.

 

 

Betriebe, deren Besitzer sich außerhalb der DDR befanden, wurden den LPG kostenlos zur Nutzung übertragen (GBl. I, Nr. 10, S. 97, und GBl. Nr. 99, S. 983, berichtigt in Nr. 132, S. 1278).

 

D. Die Volkseigenen Güter (VEG)

 

 

Die VEG entstanden aus einem Teil der ehemaligen Staatsgüter und Domänen sowie aus privaten Großbetrieben, die zwar enteignet, jedoch als zukünftige Mustergüter bzw. als Betriebe mit besonderen Aufgaben nicht zur Aufteilung gelangten. Sie sind staatliches Eigentum (Volkseigentum) und waren infolgedessen die ersten sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe der DDR. Sie unterliegen der staatlichen Leitung und werden nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Gewinne (bzw. Verluste) werden an den Staat abgeführt (bzw. von ihm getragen). Die Entlohnung der Arbeiter und Angestellten erfolgt nach dem Rahmenkollektivvertrag. Träger dieser Güter waren die Landes- und Kommunalbehörden, Universitäten und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen. Parteien, Organisationen, Industriebetriebe u. a. In den folgenden Jahren nahm die Zahl der VEG ständig ab, während die von ihnen bewirtschaftete Fläche erheblich anstieg.

 

 

Je nach Aufgabenstellung sind die juristisch selbständigen VEG verschiedenen Leitungsorganen unterstellt. Aufgaben und Leitungsorgane sind:

 

Erzeugung von Saat- und Pflanzgut (1966 = 55 Betriebe), Leitung der Güter durch die VVB Saatzucht beim Staatlichen Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte (SKAV);

 

Erzeugung von Zucht- und Nutzvieh (1966 = 90 Betriebe), Leitung der Güter durch die VVB Tierzucht beim SKAV;

 

Versuchs- und Forschungsarbeit, Ausbildung landwirtschaftlicher Fachkader durch die Lehr- und Versuchsgüter (LVG) der Universitäten und der AdL (1972 = 32 Betriebe mit ca. 32.700 ha LN), Leitung der Betriebe durch die Güterdirektion der AdL;

 

Nahrungsgüterproduktion (z. T. auch Zierpflanzen) insbesondere für Großstädte und Industriezentren. Die Betriebe unterstehen den Güterdirektionen bei den Produktionsleitungen der Bezirke. Die VEG beschäftigten 1977 rd. 77.000 Arbeiter und Angestellte.

 

II. Die Kollektivierungsphase 1952--1960

 

 

Die Bildung Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) der Typen I–III ist typisch für diese Phase.

 

Die LPG sind juristisch selbständige Betriebe mit genossenschaftlich-sozialistischer Eigentumsverfassung. Die Gründung der LPG begann mit der 2. Parteikonferenz der SED im Juli 1952, auf der der planmäßige Aufbau des Sozialismus im allgemeinen und die „freiwillige Vorbereitung des Sozialismus auf dem Lande“ im besonderen beschlossen wurden. Die damit eingeleitete Kollektivierungsphase endete erst mit der vollständigen Überführung der Privatbetriebe in genossenschaftlich-sozialistische Produktionsverhältnisse im Jahr 1960.

 

Die LPG-Gründungen hatten nach gesetzlich festgelegten Musterstatuten (1. Fassung vom [S. 653]19. 12. 1952, Neufassung vom 9. 4. 1959, GBl. I, S. 333) zu erfolgen. Die Arbeitsorganisation in den LPG wurde 1959 durch eine Musterbetriebsordnung geregelt (GBl. I. S. 657).

 

19. 12. 1952, Neufassung vom 9. 4. 1959, GBl. I, S. 333) zu erfolgen. Die Arbeitsorganisation in den LPG wurde 1959 durch eine Musterbetriebsordnung geregelt (GBl. I. S. 657).

 

Typische Kennzeichen der LPG waren

 

1. kollektives Nutzungs- und Verfügungsrecht am eingebrachten Grund und Boden,

 

2. kollektives Eigentumsrecht am gesamten in die LPG eingebrachten Besatzkapital,

 

3. kollektive Verwaltung und Verteilung der Natural- und Geldbeträge,

 

4. kollektive Durchführung der Arbeit in Brigaden,

 

5. die Leitung der LPG wie der Brigaden innerhalb der LPG erfolgt aufgrund der geltenden Gesetze, der Statuten und Betriebsordnung in enger Verbindung zwischen kollektiver Beratung und dem Prinzip der Einzelleitung.

 

Organe der LPG waren die Mitgliederversammlungen, der Vorstand und der Vorsitzende.

 

Die Mitgliederversammlung wurden durch sämtliche Mitglieder gebildet und war als höchstes Organ der LPG zuständig für die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Vorsitzenden, die auf 2 Jahre gewählt wurden, die Bestätigung der Produktions- und Finanzpläne, die Bestätigung der Bewertungsprinzipien für die geleistete Arbeit (Arbeitsnormen), die Festlegung der Inventarbeiträge sowie die Verteilung der genossenschaftlichen Einnahmen und Fonds. Sie bildeten Kommissionen für spezielle Aufgaben (Normenfestlegung, Sozialfragen, Arbeitsschutz, Wettbewerbsführung), von denen die Revisionskommission auch den Vorstand und den Vorsitzenden kontrollieren konnte (Kollektives Leitungsprinzip).

 

Dem Vorstand oblag unter der Führung des Vorsitzenden die operative Leitung der Betriebsprozesse, die Vorbereitung der Pläne und Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der geltenden Gesetze und Bestimmungen. Für die Produktionsdurchführung war der Vorsitzende wie die ihm nachgeordneten Abteilungs- und Brigadeleiter mit vollem Weisungsrecht ausgestattet (Prinzip der Einzelleitung).

 

Die Höhe der Einkünfte der LPG-Mitglieder ergab sich einerseits aus der Höhe der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Beträge, zum anderen aus der Arbeitsleistung und dem Umfang der eingebrachten Bodenanteile. Die zur Verteilung gelangenden Beträge werden wie folgt ermittelt:

  • Bruttoeinnahmen der LPG
  • abzüglich Steuern, Versicherungen, Abgaben
  • abzüglich Sachkosten inkl. Abschreibungen
  • abzüglich Zuführung zum Investitionsfonds
  • abzüglich Ausgaben für Sozial-, Kultur- und Prämienfonds
  • abzüglich Reservebildung
  • = Summe der Vergütungen

 

Die Verteilung der für die Vergütungen verbleibenden Summe richtet sich nach dem LPG-Typ und nach der Arbeitsleistung. Hierfür wird von der Normenkommission für jede Tätigkeit unter Berücksichtigung der angewendeten Arbeitstechnik wie der natürlichen Bedingungen eine Tagesarbeitsnorm (TAN) ermittelt, an der die effektive Leistung gemessen wird. Sämtliche Arbeiten sind 7 Bewertungsgruppen zugeordnet, wobei die einfachste Arbeit (Hoffegen) mit 0,8 Arbeitseinheiten (AE) und die schwerste Arbeit (Fahren einer Kombine) mit 2,0 AE bewertet wird. Die Leistung je Arbeitstag, gemessen in AE, ergibt sich aus effektiver Leistung, multipliziert mit AE und dividiert durch Tagesarbeitsnorm. Der Wert der AE ergibt sich aus der für Vergütungen innerhalb des Jahres zur Verfügung stehenden Summe, dividiert durch die von allen Mit[S. 654]gliedern der LPG während des Jahres geleisteten AE.

 

 

Zur Vermeidung der umfangreichen Berechnungsarbeit sind zahlreiche LPG dazu übergegangen, die Arbeit ihrer Mitglieder nach dem Rahmenkollektivvertrag der Volkseigenen Güter (VEG) zu entlohnen. Die Höhe der Einkommen schwankt erheblich, sie soll künftig der Höhe der Löhne in VEG angenähert werden (1977 rd. 10.700 Mark).

 

 

Weitere Bestandteile der Einkünfte der LPG-Mitglieder sind oder waren die Vergütung für eingebrachte Bodenanteile, die Einkünfte aus der (noch) privaten Viehhaltung und die Einkünfte aus der persönlichen Hauswirtschaft.

 

Die DDR hat zur Erleichterung des Überganges von der privaten zur kollektiven Wirtschaftsweise insgesamt drei LPG-Typen entwickelt, die sich im Ausmaß der Vergesellschaftung der Produktionsmittel unterscheiden (siehe die untenstehende Tabelle).

 

Die Übersicht zeigt, daß in den LPG-Typen I und II die Viehhaltung noch privat erfolgen konnte, so daß die Einkünfte aus der Viehhaltung der Familie zur Verfügung standen. Darüber hinaus erhielten die LPG-Mitglieder in allen Betriebstypen Ackerflächen bis zu 0,5 ha je Familie, deren Erträge entweder über die Viehhaltung oder durch Direktverkauf zum Einkommen beitrugen.

 

Die Bedeutung der genannten zusätzlichen Einkommensanteile hat im Laufe der Entwicklung stark abgenommen.

 

Die Entwicklung der LPG zwischen 1952 und 1960 zeigt, daß die kollektive Wirtschaftsweise unter der bäuerlichen Bevölkerung nur wenig Anhänger fand. Am 31. 12. 1956 bestanden 6.270 LPG (hiervon 5.195 Typ III) mit ca. 1,5 Mill. ha LN (23,2 v. H. der Gesamt-LN) und ca. 220.000 Mitgliedern. Von diesen Mitgliedern waren 61,5 v. H. Landarbeiter, Industriearbeiter und sonstige Nichtlandwirte mit ihren Angehörigen. 28,6 v. H. der Mitglieder waren Neubauern und 9,9 v. H. Altbauern nebst Angehörigen.

 

Von den ca. 20.500 Betrieben mit mehr als 20 ha LN, die zwischen 1952 und 1957 aufgegeben wurden, sind nur 2.345 Betriebsleiter (11,4 v. H.) mit ihren Angehörigen der LPG beigetreten. Von den ca. 87.500 Mitgliedsbetrieben, die zuvor 5–20 ha LN bewirtschafteten, wurden dagegen ca. 50.000 (bzw. 57,1 v. H.) Besitzer LPG-Mitglieder. Hiervon waren jedoch 37.200 (73,6 v. H.) Neubauern. Die von den LPG bewirtschaftete Fläche stammte zu ca. 1 54 v. H. aus „herrenlosen Betrieben“ bzw. ÖLB. 1 Auf dem V. Parteitag der SED 1958 wurde die Vollkollektivierung beschlossen, in deren Verlauf sämtliche Privatbetriebe bis zum Frühjahr 1960 in LPG 0 zusammengefaßt wurden (siehe die Tabelle oben). Damit war die Phase der Kollektivierung abgeschlossen.

 

Die Mehrzahl der zwangsweise der LPG beigetretenen Bauern hatte sich für den Genossenschaftstyp mit dem geringsten Vergesellschaftungsgrad (Typ I) entschieden. In der sich anschließenden Kooperationsphase richtete sich die Agrarpolitik der DDR darauf, die LPG der Typen I und II zum Übergang zur vollgenossenschaftlichen Produktionsweise im LPG-Typ III zu bewegen und diese durch Zusammenschlüsse zu vergrößern. Der LPG-Typ II ist der ihm zugedachten Aufgabe, als Übergangsform zwischen den Typen I und III zu wirken, nicht gerecht geworden und hat zu keiner Zeit Bedeutung erlangt.

 

 

III. Betriebsformen der Kooperationsphase 1960--1972

 

 

Nach Abschluß der Kollektivierung wurden in der DDR neue LB. entwickelt, deren Aufgabe es war, die LPG zur überbetrieblichen Zusammenarbeit zu veranlassen. Zu diesem Zweck wurden Spezialgenossenschaften mit Dienstleistungsaufgaben bzw. mit speziellen landwirtschaftlichen Produktionsaufgaben gegründet.

 

[S. 655]

 

A. Spezialgenossenschaften mit Dienstleistungscharakter

 

 

 

1. Zwischengenossenschaftliche Bauorganisationen (ZBO)

 

 

Der Aufbau landwirtschaftlicher Großbetriebe mußte zwecks Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile zur Konzentrierung der Viehhaltung in Großställen führen. Entsprechende Stallanlagen fehlten in den LPG zunächst völlig. Durch Beschluß des Ministerrats vom 2. 8. 1962 (GBl. II, S. 531) wurden die LPG angewiesen, ZBO zu gründen, mit dem Ziel, den Baubedarf (die künftige Viehhaltung) gemeinschaftlich zu planen, die Anwendung moderner Bautechniken zu ermöglichen und kostengünstig zu nutzen. Die beteiligten LPG übergaben ihr Inventar bzw. die am Inventar bestehenden Nutzungsrechte, und delegierten ihre Mitglieder zur Arbeitsleistung in den ZBO.

 

 

Organe der ZBO sind die Versammlung der Bevollmächtigten der beteiligten LPG und die von der Versammlung auf 2 Jahre gewählten Vorsitzenden. Bauleiter sowie deren Stellvertreter. Die ZBO besaßen bis 1966 keine Rechtsfähigkeit; die Gewinne und Verluste wurden von den beteiligten LPG übernommen bzw. getragen. Der Aufbau der ZBO vollzog sich in kurzer Zeit, die Zahl ihrer Beschäftigten hat ständig zugenommen. Seit 1970 sind Konzentrationserscheinungen (Verringerung der Betriebe bei gleichzeitiger Zunahme der Beschäftigten) festzustellen (Bauleistung: Landwirtschaft).

 

 

2. Meliorationsgenossenschaften als Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen der LPG

 

 

Das Meliorationswesen ist zur Förderung von Betriebszusammenschlüssen besonders geeignet. Der integrierende Charakter der Meliorationen (Entwässerung. Bewässerung, Wegebau usw.) führte in der Kollektivierungsphase zur Gründung von Meliorationsgenossenschaften bei den VdgB. Nach Abschluß der Kollektivierung wurden die LPG angewiesen, als zwischengenossenschaftliche Einrichtungen (ZGE) Meliorationsgenossenschaften zu gründen (Beschluß des Ministerrats der DDR vom 19. 12. 1962; GBl. II, 1963, S. 9). Diesem Beschluß folgte die Richtlinie des VdgB-Zentralvorstandes zur Auflösung der dort bestehenden Meliorationsgenossenschaften vom 8. 7. 1963.

 

Der Umfang der ZGE Meliorationsgenossenschaften richtete sich nach den Grenzen der Wassereinzugsgebiete unter Beachtung der natürlichen Grenzen und bestimmte damit, welche LPG in diesen Genossenschaften zusammenzuarbeiten hatten. In den Zielen, der Organisation und in der Rechtsstellung entsprachen die ZGE-Meliorationsgenossenschaften den ZBO. Sie arbeiteten nach zentral bestätigten Plänen, die Mitgliedsbetriebe waren an den Gewinnen und Verlusten beteiligt. Beschlüsse der Bevollmächtigtenversammlungen konnten von den Kreisbehörden aufgehoben werden. Am 15. 4. 1962 wurde für die ZGE Meliorationsgenossenschaften vom Landwirtschaftsrat der DDR eine Musterarbeitsordnung erlassen (GBl. III, 1964, S. 135). Rechtsfähigkeit erlangten die ZGE Meliorationsgenossenschaften 1966.

 

 

B. Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen im landwirtschaftlichen Produktionsbereich

 

 

 

1. Gemeinschaftseinrichtungen der Zweige der tierischen Produktion

 

 

War die überbetriebliche Zusammenarbeit der LPG bisher auf Dienstleistungsbereiche beschränkt, so wurde durch die AO über die Bildung und das Musterstatut für Gemeinschaftseinrichtungen der Zweige der tierischen Produktion vom 14. 5. 1964 (GBl. III, 1964, S. 324) die Kooperation auf die landwirtschaftliche Produktion ausgedehnt. Diese [S. 656]Gemeinschaftseinrichtungen erlangten mit der Gründung bzw. Registrierung durch die Kreisbehörden Rechtsfähigkeit. Gewinne und Verluste wurden mit den beteiligten Betrieben verrechnet. Die Gemeinschaftseinrichtung führte im Auftrag der Mitgliedsbetriebe die Produktion in einer bestimmten Erzeugungsrichtung durch. Die Mitgliedsbetriebe hatten anteilmäßig Produktionsmittel einzubringen, die — soweit sie zum Anlagevermögen gehörten — Eigentum der Einrichtung wurden. Sie verpflichteten sich darüber hinaus zur vollständigen Futterbereitstellung. Organe der Gemeinschaftseinrichtung waren die Bevollmächtigten-Versammlung (Vertreter der beteiligten Betriebe), die den Vorstand und den Vorsitzenden wählte. Der Vorstand bestellte den Betriebsleiter. Als Arbeitskräfte wurden LPG-Mitglieder unbefristet delegiert. Sie konnten nur vom Vorstand ihrer LPG abberufen werden. Ihre Vergütung wurde nach Arbeitseinheiten entsprechend den Erträgen der Einrichtung errechnet. Darüber hinaus konnten Fachkräfte als Arbeiter und Angestellte beschäftigt werden.

 

Der Aufbau dieser Einrichtungen wurde mit dem Entwicklungsstand der Produktionstechnik und der (sozialistischen) Produktionsverhältnisse begründet, der eine Konzentration der Produktionsmittel erfordere, die weit über die Möglichkeiten einer LPG hinausgehe. Der besondere Wert der Gemeinschaftseinrichtungen lag darin, daß die LPG I/II zu einer kollektiven Viehhaltung übergehen konnten. Sie wurden damit automatisch Mitglieder der LPG Typ III. Außerdem wurde dadurch die Spezialisierung der Landwirtschaftsbetriebe gefördert. Insgesamt blieb die Zahl dieser Einrichtungen gering, weil ihre Errichtung mit hohem finanziellem und materiellem Aufwand verbunden war. Am 30. 11. 1972 wurden z. B. 2,8 v. H. der Rinder in Gemeinschaftseinrichtungen gehalten.

 

 

2. Die Kooperationsgemeinschaften (KOG)

 

 

Während die vorgenannten LB. aufgrund von Anordnungen und nach Musterstatuten errichtet wurden, erfolgte die Gründung der KOG nach einer an alle Landwirtschaftsbetriebe der DDR gerichteten Aufforderung, untereinander vielfältige Kooperationsbeziehungen einzugehen.

 

Die Besonderheit der KOG bestand darin, daß die LPG aller Typen untereinander und mit den VEG bzw. anderen genossenschaftlichen oder staatlichen Betrieben feste Vertragsbeziehungen unterhielten. Außerdem war die Gründung der KOG nicht auf ein spezielles Produkt, sondern auf sämtliche Zweige der pflanzlichen und tierischen Produktion sowie auf die Hilfs- und Nebenproduktion und die Dienstleistungen gerichtet. Die vielseitige Produktion der LPG wurde durch eine spezialisierte Produktionsweise ersetzt, die den Einsatz von Maschinensystemen gestattet und durch Kostensenkung zur Intensivierung und zur allgemeinen Produktivitätssteigerung beitragen sollte.

 

Da verbindliche Richtlinien fehlten, vollzog sich den Aufbau der KOG sehr uneinheitlich. Ein Musterstatut wurde nicht entwickelt. Die KOG waren nichts rechtsfähig, sondern wurden in der Regel von den beteiligten Betrieben kooperativ geleitet und waren von diesen abhängig. Die LPG, VEG usw. stellten Produktionsmittel und Arbeitskräfte zur Verfügung, die Erträge und Einnahmen wurden nach unterschiedlich gestalteten Schlüsseln aufgeteilt. Das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten wurde teils durch Delegierungsvereinbarungen, teils durch Arbeitsvertrag geregelt. Die Arbeitsleistungen der delegierten Mitglieder wurden mit den LPG verrechnet und von diesen vergütet.

 

Erforderlich wurde der Aufbau der KOG durch die Notwendigkeit, Maschinen- und Gebäudekapazitäten zu erwerben, die über die Bedürfnisse der einzelnen Betriebe hinausgingen bzw. den Zusammenschluß zahlreicher LPG und VEG zur optimalen Ausnutzung dieser Kapazitäten erforderlich machten. Die Produktions- und Arbeitsweise der KOG war von überdurchschnittlichem Verrechnungs- und Verwaltungsaufwand begleitet und letztlich uneffektiv.

 

Die agrarpolitische Wirkung der KOG bestand darin, daß einerseits die Produktion über die Grenzen der LPG hinweg organisiert werden mußte und daß andererseits durch die Errichtung großer Spezialbetriebe industriemäßige Arbeits- und Lebensbedingungen in die Landwirtschaft eingeführt werden konnten (Agrarpolitik).

 

Die beim Aufbau der KOG gesammelten Erfahrungen wurden bei der Gründung der Kooperativen Einrichtungen zum gestaltenden Element.

 

IV. Die Fusionsphase (seit 1972)

 

 

A. Die Kooperativen Einrichtungen (KOE)

 

 

Aufgrund der mit den KOG gesammelten Erfahrungen wurde nach dem VIII. Parteitagder SED (1971) auf dem XI. Bauernkongreß der DDR (1972) die Gründung der KOE beschlossen. Nach dem hierzu ergangenen Musterstatut (Beschluß vom 1. 11. 1972; GBl. II, S. 781) werden KOE entweder durch die Kooperation von Landwirtschaftsbetrieben untereinander oder durch die Kooperation von Landwirtschaftsbetrieben (LPG, VEG, GPG) mit Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und/oder des Handels gegründet. Sie sind selbständige Betriebe mit eigener Rechtsfähigkeit, eigenen Plänen und eigenen Fonds. Wesentliches Kennzeichen ihrer Produktionstätigkeit ist die strikte Spezialisierung auf eine einzige Produktionsrichtung. Die KOE zeichnen sich nach dem o. g. Musterstatut durch folgende Besonderheiten aus:

 

a) Kooperatives Eigentum

 

Die in die KOE eingebrachten Produktionsmittel [S. 657]werden „sozialistisch kooperatives Eigentum“. Dieses Eigentum unterscheidet sich von dem genossenschaftlich-sozialistischen Eigentum der LPG durch den „höheren Vergesellschaftungsgrad“. Sämtliche Produktionsmittel der beteiligten Betriebe einschließlich der Nutzungsrechte an Grund und Boden gehen auf die KOE über. Nach dem Eigentumscharakter der beteiligten Betriebe wird innerhalb des kooperativ-sozialistischen Eigentums unterschieden zwischen:

 

Zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen (ZGE), sofern nur genossenschaftlich-sozialistische Betriebe kooperieren, und Zwischenbetrieblichen Einrichtungen (ZBE), sofern auch Betriebe mit staatlich-sozialistischem Eigentum an der Kooperation beteiligt sind.

 

Im letzten Fall werden, obwohl das kooperativ-sozialistische Eigentum als einheitliche Größe anzusehen ist, die staatlichen und die genossenschaftlichen Anteile getrennt registriert.

 

b) Die Leitungsorgane sind der Leiter der Einrichtung und der Rat der kooperativen Einrichtung, der durch bevollmächtigte Vertreter der beteiligten Betriebe gebildet wird.

 

Im Gegensatz zu den LPG und den früheren Kooperationsformen besteht keine Mitgliederversammlung bzw. Bevollmächtigtenversammlung. Der Leiter wird nicht durch den Rat der KOE eingestellt, sondern von der zuständigen Kreisbehörde be- und abberufen. Er ist den zuständigen Staatsorganen rechenschaftspflichtig. Der Rat beschließt die Pläne, Statuten und Betriebsordnung, die Grundsätze der Arbeitsnormung und -Vergütung, die Bildung und Verwendung der Fonds sowie die Grundsätze der Beziehungen zu den beteiligten Betrieben. Er berät Grundfragen der Leitung und Planung und hat den Leiterder KOE zu unterstützen. Der Rat besteht aus bevollmächtigten Vertretern der beteiligten Betriebe und aus Vertretern der Ausschüsse, der Belegschaftsversammlung bzw. der Betriebsgewerkschaftsorganisation.

 

c) Die Stellung der Genossenschaftsmitglieder in der KOE

 

Die Genossenschaftsmitglieder werden in die KOE delegiert und schließen eine Delegierungsvereinbarung mit dem Leiter der KOE ab. Da in der KOE keine Mitgliederversammlung besteht (sie ist das höchste Organ der LPG), sind sie grundsätzlich an der Leitung des Betriebes nur indirekt über die Vertreter ihres Betriebes im Rat der KOE beteiligt. Ansprüche und Rechte kann er nur über die Belegschaftsversammlungen und deren Ausschüsse wahrnehmen, die jedoch infolge der Betriebsgröße in Schicht-, Brigade- oder Bereichsversammlungen abgehalten werden. Gegenüber den Arbeitern und Angestellten der KOE ist er insofern benachteiligt, weil er nicht Mitglied der Betriebsgewerkschaftsorganisation werden kann.

 

d) Einkommen und Sozialleistungen

 

Während das LPG-Mitglied in seiner Genossenschaft grundsätzlich entsprechend seiner Arbeitsleistung am Gewinn beteiligt war, zielen die Musterstatuten nach einer begrenzten Übergangsfrist auf die Entlohnung nach dem Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte ab. In gleicher Weise sollen auch die sonstigen für Arbeiter und Angestellte geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen (Urlaub, Krankenschutz usw.) Anwendung finden.

 

e) Da der Aufbau einer KOE nur einen Betriebszweig umfaßt, kann nur ein Teil der LPG-Mitglieder in diese Einrichtung delegiert werden. Die Delegierten bleiben jedoch trotz ihrer Tätigkeit in der KOE Mitglieder der delegierenden LPG mit der Folge, daß die Mitglieder ein und derselben LPG nach unterschiedlichen Normen vergütet und mit differierenden Sozialleistungen ausgestattet sind. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Interessenlagen, die um so stärker hervortreten, je mehr Kooperationsbeziehungen die delegierende LPG eingeht.

 

f) Der Aufbau der KOE führt in den beteiligten LPG, VEG, GPG zu einer ständig fortschreitenden Funktionsentleerung. Die Herauslösung einzelner Betriebszweige aus mehreren oder vielen Betrieben und deren Zusammenfassung in großen unabhängigen Spezialbetrieben entspricht partiellen Fusionen, die zur vollständigen Auflösung der bisherigen Landwirtschaftsbetriebe führen, wenn alle Betriebszweige an „Kooperationsbetriebe“ abgegeben worden sind.

 

g) Die Staatlichen Leitungsorgane haben die Einhaltung der „sozialistischen Gesetzlichkeit“ in den KOE zu gewährleisten und sind verpflichtet, Entscheidungen, die die Entwicklung der kooperativen Einrichtungen hemmen, aufzuheben bzw. Gegenmaßnahmen einzuleiten.

 

Das Ziel, die vielseitig produzierenden LPG in die einzelnen Produktionszweige zu zergliedern und diese Produktionszweige auf dem Wege der horizontalen Kooperation zusammenzufassen, konnte jedoch mit Hilfe der KOE nicht erreicht werden. Es scheiterte daran, daß insbesondere die sofortige Konzentration der Nutzviehbestände Bauinvestitionen erfordert hätten, deren Volumen erst nach mehreren langfristigen Planperioden erreicht werden kann. Hingegen ließen sich die Vorstellungen über die industriemäßige Pflanzenproduktion leichter realisieren.

 

Um die Klasse der Genossenschaftsbauern einheitlich entwickeln zu können, wurde das Musterstatut für die KOE für die Pflanzenbaubetriebe nicht und für die Betriebe der tierischen Produktion nur soweit verbindlich, als Stallanlagen vorhanden waren. Statt dessen wurden in Anlehnung an das Musterstatut Kooperative Abteilungen der Pflanzenproduktion (KAP) und der Tierproduktion (KAT) entwickelt.[S. 658]

 

 

1. Kooperative Abteilung Pflanzenproduktion (KAP)

 

 

Die KAP sind als Wirtschaftssubjekte ohne eigene Rechtsfähigkeit eingerichtet worden. Sie sind deshalb nicht KOE im Sinne des Musterstatuts.

 

Bei Gründung der KAP wurde die künftige Produktionsrichtung festgelegt (Getreide-Futterbau, Getreide-Kartoffel- oder Rübenbau. Ölfruchtbau, Sonderkulturen). Für die gewählte Produktionsrichtung sind die erforderlichen Maschinen und Geräte von den beteiligten Betrieben angeschafft bzw. übergeben, die notwendigen Anlagen errichtet bzw. gemeinsam mit anderen KAP als Dienstleistungsbetriebe gegründet worden (Kartoffelsortieranlagen und Lagerhallen, Trocknungswerke usw.).

 

Da die Einbringung von Maschinen und die gemeinsame Bewirtschaftung der Flächen zunächst keine zusätzlichen Investitionen verursachten, ist die Fusion im Pflanzenbau relativ einfach und bereits sehr weit fortgeschritten. Die LPG der Typen I–III und die bezirksgeleiteten VEG bewirtschaften seit 1976 keine eigenen Flächen mehr, weil diese ebenso wie Arbeitskräfte, das Inventar und die Produktionspläne einschließlich aller Fonds den KAP übertragen worden waren. Die KAP-Entwicklung überschritt schon 1975 ihren Höhepunkt; seit 1976 erfolgt deren Entwicklung bzw. Umbildung zu LPG Pflanzenproduktion.

 

 

 

2. Kooperative Abteilungen Tierproduktion (KAT)

 

 

Als Pendant zu den KAP sind mehrfach KAT gegründet worden. Während die KAP jedoch eine eigene Organisationseinheit bildeten, die zu LPG oder VEG Pflanzenproduktion weiterentwickelt wurden, sind die KAT als Abteilungen innerhalb von industriemäßig produzierenden Volkseigenen Betrieben der Tierproduktion (VEG Tierproduktion oder KIM) eingerichtet worden. Die Abteilungen entstanden aufgrund von Vereinbarungen mehrerer LPG, die gemeinsam einen Teil ihrer Produktion in die Volkseigenen Betriebe verlegten. Ihre Produktionspläne wurden in verabredetem Umfang durch die VEG oder KIM erfüllt, die Beteiligung an den Investitionskosten entsprach dem Anteil ihres Produktionsvolumens an der Gesamtkapazität der Anlage. Mit ihrer Beteiligung erwarben die LPG jedoch kein Anteilseigentum, sondern lediglich das Recht, ihre Produktion im vereinbarten Umfang in der Anlage betreiben zu lassen. Ebensowenig ist der genossenschaftliche Anteil technologisch abgrenzbar. Die LPG sind einerseits verpflichtet, die erforderlichen Futtermittel zu liefern und haben andererseits einen der gelieferten Futtermenge entsprechenden Anteil am Gewinn der Anlage.

 

Die KAT verfügt über keine eigenen Fonds. Die Anlage wird vom Direktor der Anlage geleitet, der die Abteilung auch im Rechtsverkehr vertritt. Die erforderlichen Arbeitskräfte (Arbeiter und Angestellte) werden vom VEB angestellt. Zur Vertretung der an der Abteilung beteiligten LPG besteht eine Bevollmächtigtenversammlung, die mindestens zweimal im Jahr tagen soll. Sie berät die Produktionspläne und die Erfüllung der von den beteiligten Betrieben eingegangenen Verpflichtungen (Lieferung von Futtermitteln); sie bestätigt die Jahresabschlußberichte und nimmt den Rechenschaftsbericht des Direktoriums entgegen. In die Bevollmächtigtenversammlung wird pro Betrieb von den Mitgliederversammlungen ein Vertreter entsandt. Über den Umfang der KAT in den Volkseigenen Betrieben wurden bisher keine Zahlen veröffentlicht. In der Statistik werden sie mit den Viehbeständen der KOE ausgewiesen.

 

 

3. KOE der Tierproduktion

 

 

Im Gegensatz zu den KAP und KAT sind die KOE Tierproduktion juristisch selbständige Betriebe im Sinne des Musterstatutes KOE und als solche beiden Räten der Kreise registriert. Ihre Gründung erfolgte überwiegend während der Jahre 1964 bis 1972 nach dem Statut für Gemeinschaftseinrichtungen, das ausschließlich für LPG galt, weshalb bis 1970 die KOE vorwiegend als Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen (ZGE) entstanden. Jedoch wurden ab 1970 durch die Kooperation zwischen LPG und VEG zunehmend KOE als Zwischenbetriebliche Einrichtungen (ZBE) gegründet. Ihr Anteil am Gesamtviehbestand hat bis 1975 ständig zugenommen. Dies trifft in der Rinderhaltung auch für die Jahre 1975–1977 zu, obwohl die Viehbestände in dieser Zeit witterungs- bzw. futterbedingt nicht vergrößert werden konnten.

 

 

[S. 659]Der Rückgang in der Schweinemast wie auch in der Geflügelmast ist auf die seit 1976 zu verzeichnende Umwandlung der KOE zu LPG bzw. VEG Tierproduktion zurückzuführen. Während ZGE als rein genossenschaftliche Betriebe zu LPG Tierproduktion entwickelt wurden, entstehen aus dem ZBE aufgrund des darin enthaltenen Anteils von Volkseigentum in der Regel VEG Tierproduktion. Die Anzahl der KOE insgesamt ist von 360 (1976) auf 336 (1977) zurückgegangen.

 

 

4. Agrochemische Zentren (ACZ)

 

 

Agrochemische Zentren sind spezialisierte Dienstleistungsunternehmen, die in den beteiligten Betrieben (LPG, VEG, KAP und KOE Tierische Produktion) folgende Aufgaben zu lösen haben:

 

Lagerung, Transport und Ausbringung von Düngemitteln aller Art,

 

Lagerung und Ausbringung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln,

 

Einsatz von Agrarflugzeugen für Düngung und Pflanzenschutz (Agrarflug).

 

Mitwirkung bei Erstellung von EDV-Düngungsempfehlung durch Entnahme von Bodenproben, Einsatz der Transportbrigaden,

 

Durchführung von stallhygienischen Maßnahmen (Desinfektion von Stall- und Speicheranlagen).

 

Die ACZ sind aus den Agrochemischen Brigaden, die seit 1964 bei den Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG) gebildet wurden, entstanden. Das Musterstatut vom 20. 11. 1972 für KOE bestimmte, daß die ACZ aus den BHG herauszulösen und zu juristisch selbständigen Betrieben zu entwickeln sind (Ländliche ➝Genossenschaften).

 

Nach den Beschlüssen des VIII. Parteitages (1971) sollte der Aufbau eines Netzes von 330 ACZ mit einer durchschnittlichen Betreuungsfläche von rd. 17.200 ha LN abgeschlossen werden. Tatsächlich wurde der Aufbau im Dezember 1976 mit insgesamt 266 ACZ (Betreuungsfläche rd. 25.000 ha LN) beendet. Seitdem ist die Anzahl der ACZ auf 258 Betriebe zurückgegangen, während die Anzahl der Beschäftigten (1977 = 24.749 ständige Berufstätige) und die Leistungen für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ständig stiegen:

 

 

Der Rückgang der Anzahl der ACZ ist darauf zurückzuführen, daß bei den in der Landwirtschaft der DDR üblichen Verfahren der Mineraldüngung und des Pflanzenschutzes das Kostenoptimum zwischen 20.000 und 25.000 ha Betreuungsfläche erreicht wird. Im Gegensatz zu den meisten übrigen Verfahren der industriemäßigen Pflanzenproduktion ist der bei den ACZ gewählte Flächenumfang ökonomisch gerechtfertigt. (Dies trifft jedoch nicht für den Einsatz von Agrarflugzeugen zu.) Die Errichtung der ACZ war für die Einführung industriemäßiger Produktionsverfahren und damit für die Entwicklung der Agrarverfassung bedeutsam. Ihr Aufgabenkreis ist ständig erweitert worden (Abnahme, Aufbereitung und Verteilung organischer Dünger von den Betrieben der Tierproduktion; Organisation der weiteren Spezialisierung der Pflanzenbaubetriebe im Kooperationsrat, überbetrieblicher Einsatz der Bodenbearbeitungsbrigaden, Güter- und Personentransport usw.; Agrarpolitik).

 

 

5. KOE landwirtschaftlicher Trockenwerke und Pelletieranlagen

 

 

Neben den Trocknungseinrichtungen der Industrie (Zuckerfabriken usw.) verfügten die Landwirtschaftsbetriebe über genossenschaftliche Trocknungseinrichtungen, vor allem zur Hackfruchttrocknung. Nach dem VIII. Parteitag der SED (1971) wurde die landwirtschaftliche Trocknung als Instrument zur Intensivierung der Produktion erheblich ausgedehnt, mit deren Hilfe Verluste in der Pflanzenproduktion vermieden bzw. verringert werden können. Zur ganzjährigen Auslastung vorhandener Einrichtungen und Arbeitskräfte sind den Trockenwerken in der Regel Pelletieranlagen angeschlossen, die einen Teil des Trockengutes, vor allem aber Stroh, zu Futterpellets verarbeiten. Hierfür stehen z. Z. rd. 320 Trockenwerke zur Verfügung, von denen rd. 250 genossenschaftlich bzw. kooperativ betrieben werden. Die geplante Produktionssteigerung (1980 Ziel: 3,8 Mill. t Strohpellets; Ergebnis 1976: 1,4 Mill. t) soll überwiegend durch die Erhöhung der Kapazitäten in den bestehenden Anlagen erzielt werden.

 

Nach der Veröffentlichung des Musterstatutes für KOE empfahl der Zentralvorstand der VdgB, die vorhandenen Trockenwerke aus den BHG auszugliedern und zu juristisch selbständigen kooperativen Einrichtungen der LPG, GPG und VEG zu entwickeln. Die BHG blieben Anteilseigner. Andere Trockenwerke wurden als Kooperative Einrichtungen neu gegründet bzw. eingerichtet. Trotz erheblicher Verbilligung der Energie für diese KOE arbeiten die Trocknungsanlagen defizitär.

 

 

6. Kooperative Einrichtung ZBO (Landbaugemeinschaften und Landbauverbände)

 

 

Im Musterstatut für die KOE vom 20. 11. 1972 wurde bestimmt, daß die seit 1962 bestehenden Zwischengenossenschaften Bauorganisationen ZBO der LPG zu juristisch selbständigen Kooperativen Einrichtungen KOE zu entwickeln sind. Es bestehen [S. 660]damit auf dem landwirtschaftlichen Bausektor drei unterschiedliche Betriebsformen:

  • a) Die Baubrigaden der LPG mit genossenschaftlich-sozialistischem Eigentum, die noch nicht einer KOE angeschlossen wurden.
  • b) Die Kooperativen Einrichtungen ZBO mit kooperativ-sozialistischem Eigentum.
  • c) Die Volkseigenen Baukombinate mit staatlich-sozialistischem Eigentum, die in 14 Bezirken der DDR (Ausnahme Berlin [(Ost]) bestehen.

 

Die Kooperativen ZBO sind gehalten, zur Rationalisierung miteinander Fusionen einzugehen und Landbaugemeinschaften zu bilden. Zur weiteren Kapazitätserhöhung wird außerdem die Zusammenarbeit der Kooperativen ZBO mit den staatlichen Landbaukombinaten in Landbauverbänden propagiert.

 

Von den ca. 66.000 Beschäftigten im landwirtschaftlichen Baubereich sind gegenwärtig 42.000 (rd. 65 v. H.) in den KOE tätig. Weitere 12.500 Berufstätige arbeiten in den Baubrigaden der Landwirtschaftsbetriebe. An der Gesamtbauleistung der Landwirtschaft waren 1977 (rd. 2,6 Mrd. Mark) die ZBO mit 54,5 v. H., die Betriebseigenen Brigaden mit 20,1 v. H. und die staatlichen Landbaukombinate mit 25,4 v. H. beteiligt. Während der Jahre 1975–1977 wurden folgende Stallkapazitäten neu errichtet:

 

 

Das Neubauvolumen ist im Perspektivplan 1976–1980 zugunsten von Rekonstruktionsmaßnahmen gekürzt worden und entwickelt sich seitdem rückläufig.

 

 

7. Kooperative Meliorationsgenossenschaften

 

 

Die Meliorationsgenossenschaften waren 1962 aus der VdgB ausgegliedert und den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften als „Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen der LPG“ übertragen worden. Aufgrund des Musterstatuts vom 20. 11. 1972 sind die Meliorationsgenossenschaften zu juristisch selbständigen Kooperativen Einrichtungen (KOE) weiterentwickelt worden.

 

Wie schon in früherer Zeit gehen von den KOE Meliorationsgenossenschaften Anreize zur Konzentration in der Pflanzenproduktion aus. Den 191 Genossenschaften des Jahres 1972 standen rd. 8.400 Landwirtschaftsbetriebe (VEG, LPG, GPG) gegenüber. Im Jahr 1977 bestanden 165 Meliorationsgenossenschaften, die 14.859 Mitarbeiter beschäftigten (gegenüber 13.013 im Jahr 1972). Die Produkttionsleistung erreichte rd. 587 Mill. Mark. Die Meliorationsgenossenschaften arbeiten den ZBO vergleichbar mit den 14 Volkseigenen Meliorationskombinaten zusammen, die mit weiteren 14.000 Berufstätigen 1977 Produktionsleistungen von 426 Mill. Mark erbrachten. Als Neuanlagen wurden 1977 rd. 860 km Wirtschaftswege ausgelegt, für rd. 85.000 ha Bewässerungsanlagen errichtet bzw. auf 89.000 ha Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt. Darin sind Beregnungsanlagen für 47.263 ha und Drainagen auf 46.830 ha enthalten.

 

B. Spezialisierte VEG und LPG

 

 

Nach dem Musterstatut für KOE war vorgesehen, daß die VEG und LPG gemeinsam Kooperative Einrichtungen bilden, d. h. daß sie durch den Austausch von Produktionszweigen sich auf eine Hauptfrucht in der Pflanzenproduktion (bei je einer Kombinations- oder Ergänzungsfrucht) bzw. auf einen Produktionszweig in der tierischen Produktion spezialisieren sollten. Sobald der angestrebte Konzentrations- und Spezialisierungsgrad erreicht ist, sollten sie zu spezialisierten LPG oder VEG mit industriemäßiger Produktionsgestaltung weiterentwickelt werden. Die unterschiedliche Eignung der einzelnen Produktionszweige für die industriemäßige Produktion und der unterschiedliche Umfang des für ihren Aufbau erforderlichen materiellen und finanziellen Aufwandes ließen jedoch eine einheitliche Entwicklung nicht zu. KOE wurden in nennenswertem Umfang nur in der Tierproduktion gebildet (s. o.).

 

 

1. Die (spezialisierten) VEG Pflanzenproduktion und Tierproduktion

 

 

Für einen Teil der bereits vorgestellten VEG besteht die Notwendigkeit zur Einführung industriemäßiger Produktionsverfahren nicht, da sie ohnehin mit Spezialaufgaben betraut sind. Diese Betriebe unterstehen der VVB Saat- und Pflanzgut, der VVB Tierzucht oder der Güterdirektion der AdL. Die Mehrzahl dieser VEG haben jedoch als Produktionsbetriebe zur Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsgütern beizutragen und werden durch die Abteilungen Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft bei den Räten der Bezirke geleitet. Diese VEG nehmen als „Stützpunkte der Arbeiterklasse“ am weiteren Konzentrations- und Spezialisierungsprozeß der Landwirtschaft teil.

 

Diese Teilnahme birgt neben rechtlichen Problemen auch organisatorische Schwierigkeiten. Von den LPG unterscheiden sich die VEG insofern, als sie aufgrund ihrer Entstehung in der Regel über größere Gebäude und Stallanlagen verfügen als die LPG, die ― sofern nicht nach 1960 Neubauten auf genossenschaftlicher oder kooperativer Basis errichtet wurden — ihre Viehhaltung zwar genossenschaftlich, [S. 661]aber doch in den ursprünglich bäuerlichen, d. h. kleinen Ställen betreiben.

 

Im Gegensatz zur tierischen Produktion konnten die LPG in der Pflanzenproduktion durch Betriebsfusionen nicht nur die Durchschnittsgröße der VEG, sondern auch die für die industriemäßige Produktion vorgesehenen 5.000–6.000 ha LN erreichen. Die von den VEG bewirtschaftete Fläche hat zwar von 1970 bis 1975 um rd. 31.000 ha auf 473.829 ha LN zugenommen, so daß sich eine Durchschnittsgröße von 1023 ha LN/VEG ergab; hiervon befanden sich jedoch rd. 120.000 ha LN im Besitz von Spezialbetrieben der Pflanzen- und Tierzucht, des Versuchswesens usw., so daß etwa 350.000 ha LN für die Bildung von etwa 60–70 VEG Pflanzenproduktion zur Verfügung standen. Das Problem besteht in der räumlichen Verteilung der volkseigenen Flächen, die in der Regel von den Flächen der LPG umgeben bzw. eingeschlossen sind. Insbesondere in den mittleren und südlichen Bezirken der DDR müssen die Flächen von 6–10 VEG aus durchschnittlich 3–5 Kreisen zusammengelegt werden, um eine Fläche von 5.000 ha LN zu erreichen. Lediglich in den Bezirken Neubrandenburg und Rostock ist der Anteil volkseigener Flächen umfangreich genug, um in jedem Kreis aus je 4–5 VEG ein VEG Pflanzenproduktion mit 5.000–6.000 ha LN ein richten zu können. Die Möglichkeiten des Flächentausches über mehrere Kreise hinweg sind jedoch gering.

 

Insgesamt sind folgende Wege zum Aufbau von VEG Pflanzenproduktion beschritten worden:

  • a) Flächenaustausch zwischen benachbarten LPG und VEG. Dieser Weg setzt eine entsprechende Dichte volkseigener Flächen und Betriebe voraus und wurde überwiegend in den Nordbezirken beschritten. Als Rechtsgrundlage diente das noch immer gültige LPG-Gesetz vom 3. 6. 1959 (GBl. I, S. 577).
  • b) Die Gründung zwischenbetrieblicher Einrichtungen (KOE) der Pflanzenproduktion durch mehrere LPG und VEG führt zur Begründung kooperativen Eigentums (s. o.). Die KOE sollen zu VEG Pflanzenproduktion weiterentwickelt werden. Im Juni 1977 bestanden insgesamt nur 12 KOE (ZBE) Pflanzenproduktion.
  • c) Eine weitere Möglichkeit besteht in der Aufstockung vorhandener VEG durch die Eingliederung von LPG in die VEG, wobei Mitglieder der LPG auf ihre genossenschaftlichen Rechte verzichten und auf Antrag zu Arbeitern der VEG werden. Der Anreiz für die Aufgabe des genossenschaftlichen Status ist besonders bei den LPG mit geringem Wirtschaftspotential und unterdurchschnittlichem Einkommen groß, weshalb die Umwandlung von LPG zu VEG grundsätzlich der Zustimmung des MfLFN bedarf.
  • d) Eine weitere Form der Aufstockung der VEG ergibt sich aus § 13 der Grundstücksverkehrsordnung vom 11. 1. 1963 bzw. § 5 der „VO über den Verkehr mit Grundstücken“ vom 15. 12. 1977 (GBl. I, 1978, S. 73 f.). Danach können die zwischen dem Rat des Kreises und den LPG geschlossenen Verträge über die kostenlose Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke, die sich in Privateigentum von Nichtmitgliedern befinden, vorzeitig aufgehoben werden, „wenn dies im Interesse der weiteren Entwicklung und Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse …“ erforderlich ist. Etwa 20 v. H. der von den LPG genutzten Flächen sind diesen von den Kreisen nach der „VO über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die LPG“ vom 20. 1. 1955 (GBl. I, S. 97, vgl. auch „VO über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen …“ vom 3. 9. 1953 [GBl. Nr. 99, S. 983, und Nr. 132, S. 1278]) übertragen worden. Sämtliche genannten Formen führen zur absoluten und relativen Zunahme der von den VEG bewirtschafteten Flächen. Mitte 1977 bestanden zwar 291 LPG Pflanzenproduktion, jedoch nur 12 VEG Pflanzenproduktion (mit durchschnittlich 5.000 bis 6.000 ha LN), während der überwiegende Teil der LN noch von 867 KAP bzw. KOE bearbeitet wurde. Im Gegensatz zum Pflanzenbau waren die VEG an der Errichtung industriemäßiger Anlagen der Tierproduktion von Anbeginn überproportional beteiligt, d. h. daß der Anteil der VEG in keiner Relation zu dem ursprünglichen Umfang des Volkseigentums am landwirtschaftlichen Produktionsvermögen [S. 662]steht. Im Jahr 1977 waren von 66 industriemäßig arbeitenden Betrieben der Tierproduktion 30 Kombinate der industriellen Mast (KIM, die ebenfalls im Volkseigentum stehen, s. u.) und 29 VEG Tierproduktion (= rd. 44 v. H.). Als Ursache dieser ungleichgewichtigen Entwicklung ist einerseits anzusehen, daß die VEG aus früheren Gutsbetrieben entstanden sind und bereits bei ihrer Gründung über große Stallanlagen und damit über Viehbestände von größerem Umfang verfügten, die als Kristallisationspunkte für industriemäßige Anlagen anzusehen sind. Andererseits ist die Errichtung industriemäßiger Anlagen mit erheblichen Investitionskosten verbunden, die aus dem öffentlichen Haushalt gedeckt werden und zur Erweiterung des Volkseigentums beitragen.

 

 

 

2. Die (spezialisierten) LPG Pflanzenproduktion und Tierproduktion

 

 

Das Ziel, Genossenschaftsbetriebe industriemäßig zu organisieren, stellt insofern einen Anachronismus dar, als die industriemäßige Produktion die Mitwirkung der Arbeiterklasse voraussetzt, deren Produktionsmittel unter sozialistischen Verhältnissen sich im Volkseigentum befinden sollten. Um den Widerspruch zwischen Form (Genossenschaft) und Inhalt (industriemäßiger Produktion) zu verringern, war ursprünglich beabsichtigt, ein Musterstatut für die spezialisierten LPG auszuarbeiten, das den veränderten Produktionsbedingungen der industriemäßigen Produktion Rechnung tragen und den gesellschaftlichen Status der Genossenschaftsmitglieder dem der Arbeiter annähern sollte. Da sich die agrarpolitischen Vorstellungen der SED-Führung von einer industriemäßigen Produktion in der Pflanzenproduktion am leichtesten durchsetzen ließen, ergab sich einerseits die erwünschte Auseinanderentwicklung der Pflanzen- von der Tierproduktion und andererseits die Notwendigkeit, zunächst für die KAP, die einen hinreichenden Spezialisierungs- und Konzentrationsgrad erreicht hatten, eine neue Form zu entwickeln.

 

Auf dem IX. Parteitag der SED (1976) wurde die Ausarbeitung eines Musterstatuts für die LPG Pflanzenproduktion beschlossen und auf zwei getrennten Konferenzen während der Landwirtschaftsausstellung 1977 in Markkleeberg abschließend diskutiert (Bauernkongreß der DDR). Die getrennten Konferenzen wurden angesetzt, weil gleichzeitig mit den Pflanzenbaubetrieben auch die Betriebe der tierischen Produktion ein Musterstatut erhielten. Die Trennung der beiden Hauptproduktionsrichtungen (Pflanze–Tier) sollte durch Abhaltung zweier getrennter Konferenzen unterstrichen werden. Sachliche Erfordernisse waren hierfür nicht gegeben, weil mit den Statuten insbesondere die gesellschaftlichen Beziehungen — vor allem die Beziehung der Mitglieder zu den Produktionsmitteln — neu geregelt werden sollten. Diese sind jedoch in beiden Statuten identisch gestaltet. Für diese Einheitlichkeit fehlen jedoch die Voraussetzungen, weil die tierische Produktion 1980 erst zu rd. 20 v. H. unter industriemäßigen Bedingungen erfolgen wird (Landwirtschaft), so daß rd. 80 v. H. der Produktion unter „vorindustriellen“ Bedingungen ablaufen. Folglich beschreiben die Musterstatuten nicht die Form, die der spezialisierten, industriemäßig organisierten Agrarproduktion entspricht, sondern sie bilden den Rahmen, in dem der weitere Industrialisierungs- und Vergesellschaftungsprozeß ablaufen soll. In dem Beschluß des Ministerrates über die Musterstatuten (vom 28. 7. 1977, GBl. I, S. 317) ist festgelegt, daß alle genossenschaftlichen Betriebe bis zum 31. 12. 1978 ihre bisherigen Statuten dem neuen Musterstatut entsprechend zu ändern und eine neue Betriebsordnung auszuarbeiten haben. Gleichzeitig wurde eine neue Musterbetriebsordnung erlassen. Dem Beschluß folgend werden die KAP zu LPG Pflanzenproduktion entwickelt, während die nach Ausgliederung der Pflanzenproduktion (einschließlich der agrochemischen Arbeiten, des Trocknungswesens und eines großen Teils der Baukapazität) verbleibenden Rumpf-LPG zu LPG Tierproduktion zusammengeschlossen werden.

 

Bestanden im Jahr 1970 noch rd. 9.000 LPG mit Pflanzen- und Tierproduktion, so war 1978 die Pflanzenproduktion in 721 LPG und 416 KAP organisiert, die tierische Produktion wurde von 2.960 LPG Tierproduktion wahrgenommen, von denen jedoch nur 7 Betriebe als spezialisierte LPG Tierproduktion anzusehen sind. Daneben bestanden die obenerwähnten 328 ZBE Tierproduktion, die jedoch nach dem Musterstatut der KOE arbeiten und wegen des hohen Anteils staatlicher Mittel überwiegend zu spezialisierten VEG Tierproduktion entwickelt werden.

 

Wenn die Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion für spezialisierte Betriebe ebenso gelten wie für die nicht spezialisierten, so lassen sie auch die gesellschaftlichen Merkmale der industriemäßigen Produktion vermissen. Im Gegenteil wurden die statuarischen Rechte der Genossenschaftsmitglieder formal weitgehend aus den früheren Statuten übernommen. Dennoch ist die Situation der LPG-Mitglieder nicht mit den Verhältnissen in den LPG Typen I–III während der Jahre 1960 bis 1977 vergleichbar. Die in zunehmendem Ausmaß in den LPG beschäftigten Arbeiter und Angestellten haben Rechte, die ihnen eine Einflußnahme auf die Situation der LPG-Mitglieder gestattet und die auch über die Rechte der Arbeiter und Angestellten in Volkseigenen Betrieben hinausgehen. Darüber hinaus ergeben sich aus der Zusammenfassung zahlreicher Betriebe, die in verschiedenen Gemeinden liegen, völlig andere Verhältnisse und Arbeitsbedingungen als in den früheren LPG Typen I–III.

 

[S. 663]Folgende Bestimmungen der Musterstatuten sind für die LPG Pflanzen- bzw. Tierproduktion charakteristisch:

 

a) Die Leitungsorgane der LPG:

 

Als Leitungsorgane wirken die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende sowie (indirekt) der Hauptbuchhalter und die Revisionskommission. An die Stelle der früheren Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung getreten, in der nunmehr den Arbeitern und Angestellten die gleichen Rechte zustehen wie den Mitgliedern der Genossenschaften. Die Vollversammlung soll nicht mehr monatlich, sondern (mindestens) viermal jährlich einberufen werden. Sie kann mit Ausnahme der Jahreshaupt- und der Halbjahresversammlung als Delegiertenversammlung abgehalten werden (Zustimmung des Rates des Kreises erforderlich), weil die Flächen und Stallanlagen eines Betriebes über zahlreiche Gemeinden verteilt liegen und weil u. U. Schichtarbeit die gleichzeitige Anwesenheit aller Mitarbeiter erschwert. Die Voll- bzw. Delegiertenversammlung wird ergänzt durch monatlich abzuhaltende Brigadeversammlungen, in denen die Belange der territorialen und/oder produktspezifisch organisierten Produktionsbrigaden besprochen und die Voll- bzw. Delegiertenversammlungen vorbereitet oder ausgewertet werden.

 

Die Vollversammlung wählt den Vorstand (12–18 Personen), den Vorsitzenden und die Mitglieder der Revisionskommission. Sie berät und beschließt Fragen des Statutes, der Betriebsordnung, die Betriebspläne (Wettbewerb, Frauen-, Jugendförderung usw.), die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern einschließlich evtl. Schadenersatzansprüche, die Verwendung der materiellen und finanziellen Fonds, die Beteiligung an KOE usw. Dagegen bedürfen der Jahresabschlußbericht und der Bericht der Revisionskommission, die Einstellung des Hauptbuchhalters und die Bestellung der Leitungskräfte lediglich der Bestätigung durch die Vollversammlung.

 

Bei der Vorstandswahl ist sicherzustellen, daß neben den Genossenschaftsbauern Arbeiter, Frauen und Jugendliche kandidieren. Grundsätzlich können auch Nichtmitglieder in den Vorstand bzw. zum Vorsitzenden gewählt werden. Der Vorstand gilt aus ausführendes Organ der Vollversammlung. (Er ist — wie der Vorsitzende — für drei Jahre gewählt, einzelne Mitglieder können vorzeitig abberufen werden.) Vor allem ist er verantwortlich für die Durchsetzung staatlicher Auflagen und Verpflichtungen, für die Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften und für die Sicherung einer hohen Staatsdisziplin, die in den neuen Statuten insgesamt bedeutend stärker verankert sind als zuvor bei den LPG-Typen I-III. Beim Vorstand werden aus den Mitgliedern zahlreiche Kommissionen gebildet (Aus- und Weiterbildung, Arbeitswirtschaft, Wettbewerb, Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz, Ordnung und Sicherheit usw.), denen je ein Vorstandsmitglied vorsteht. Die Tätigkeit des Vorsitzenden folgt dem Prinzip der Einzelleistung auf der Grundlage kollektiver Beratung (Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes), vor allem jedoch auf der Grundlage der Beschlüsse der SED, der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften. Die von der Vollversammlung gewählte Revisionskommission hat die gesamte Organisation und Wirtschaftsführung des Betriebes zu kontrollieren und hierbei mit den Organen der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle (Rat des Kreises, SED usw.) eng zusammenzuarbeiten. Auch die Einstellung und Entlassung des Hauptbuchhalters bedarf der Bestätigung durch den Rat des Kreises. (Diese Bestimmung entspricht der des Musterstatutes für die KOE und geht über die Festlegungen der für die LPG und GPG geltenden Hauptbuchhalterverordnung hinaus.) Der Hauptbuchhalter nimmt an den Vorstandssitzungen teil, er ist verpflichtet, „Verstöße gegen die sozialistische Gesetzlichkeit“ den Staatsorganen zur Kenntnis zu bringen.

 

b) Die Bestimmungen zum Eigentumsrecht: Sie lassen die bisher durchgesetzten Veränderungen erkennen und geben gleichzeitig Raum für die weitere Vergesellschaftung der Produktionsmittel. Die Genossenschaften sind je nach Produktionsrichtung (Pflanzen- oder Tierproduktion) genossenschaftliche Eigentümer von Teilen der Produktionsmittel, die sich zuvor im Eigentum der LPG Typen I-III befanden. Darüber hinaus nutzen sie volkseigene Produktionsmittel, die in ihrem Territorium liegen bzw. die ihnen während der Kooperation zum Zwecke der Konzentration übergeben wurden. Das nominale Privateigentum an den Flächen bleibt durch die neuen Statuten unberührt. Den Genossenschaften steht wie bisher das volle Nutzungs- und Verfügungsrecht an den Flächen zu. Neben den Flächen der Mitglieder nutzen die LPG volkseigene Flächen sowie Flächen von Nichtmitgliedern, die ihnen vom Rat des Kreises zur Nutzung übergeben werden.

 

Das Produktionsvermögen (Grundmittel und Umlaufmittel) ist grundsätzlich unverteilbar und soll erweitert reproduziert, d. h. aus dem Betriebsertrag aufgestockt werden. Das Gebot der Unverteilbarkeit besagt, daß Teile des Vermögens weder an die Mitglieder noch an die LPG (I-III) zurückgegeben oder über die Amortisation zurückgezahlt werden dürfen.

 

Weiterhin verwehren die Musterstatuten den LPG-Mitgliedern den direkten Zugang zu Teilen des von ihnen eingebrachten oder gemeinschaftlich erworbenen Produktionsvermögens. Ungeachtet dessen sind Mitglieder verpflichtet, sofern die von ihnen in die LPG eingebrachten Vermögenswerte nicht den vorgegebenen Inventarbeitrag (entspricht etwa [S. 664]dem pro ha LN erforderlichen Besatzkapital) erreichen, den Fehlbetrag aus ihrem Einkommen aufzubringen und dem unverteilbaren Fonds zuzuführen. Wenn dagegen das eingebrachte Produktionsvermögen den erforderlichen Inventarbeitrag überschreitet, entscheidet die Vollversammlung, ob und ggf. in welchem Umfang dieser „zusätzliche Inventarbeitrag“ zurückgezahlt werden kann. Gebäude, die nicht beim Eintritt in die LPG Typ III oder beim Übergang von den LPG Typen I und II zum Typ III genossenschaftliches Eigentum geworden sind, werden im Bedarfsfall von den LPG Tier- bzw. Pflanzenproduktion entweder mit der Verpflichtung zur Werterhaltung einschließlich der Steuer- und Versicherungsprämienzahlung oder aber zur Abnutzung mit anschließendem Abriß übernommen. Sie bleiben Eigentum der Mitglieder und können nicht auf die Inventarbeiträge angerechnet werden.

 

Bei der erweiterten Reproduktion des Produktionsvermögens ist zum einen sicherzustellen, daß auch das von den Genossenschaften genutzte Volkseigentum anteilig wächst, weshalb dieser Anteil in den Bilanzen gesondert auszuweisen ist. Zum anderen sehen die Musterstatuten ausdrücklich vor, daß diese von den LPG erwirtschafteten Mittel auch außerhalb dieser Betriebe gemeinsamen finanziellen Fonds zum Zwecke gemeinsamer Investitionen zugeführt werden.

 

Die Forstflächen der Mitglieder sind ebenso wie die LN grundsätzlich privates Eigentum, jedoch gehört der Baumbestand zu den unverteilbaren genossenschaftlichen Fonds. Die Nutzung erfolgt durch die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe (Forst- und Holzwirtschaft).

 

c) Einkommen der Mitglieder: Für sie gilt, daß sie wie bisher an das Wirtschaftsergebnis der LPG gebunden bleiben; jedoch wird in den neuen Musterstatuten für vollbeschäftigte Mitglieder das gesetzlich festgesetzte Mindesteinkommen der Arbeiter (z. Z. ca. 4.000 Mark/Jahr) garantiert. Zur weiteren Annäherung der Genossenschaftsmitglieder an die Arbeiterklasse kann die Vollversammlung beschließen, daß die Vergütung der Genossenschaftsmitglieder nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter und Angestellten erfolgt. Da die Vergütung der LPG-Mitglieder nicht der Lohnsteuer unterworfen ist, sind ggf. die Steuerbeträge dem unverteilbaren Fonds zuzuführen. Ein entsprechender Beschluß der Vollversammlung bedarf, um wirksam zu werden, der Zustimmung durch den Rat des Bezirks. Sofern das Gewinnergebnis der LPG höhere Vergütungsleistungen gestattet, wird die Einhaltung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Verhältnisses zwischen der Bildung von Rücklagen und der Konsumtion verlangt. Diese Bestimmungen führen zu dem Ergebnis, daß die Einkommen der Genossenschaftsmitglieder künftig nicht höher als die der Arbeiter und Angestellten sein können.

 

Das Einkommen der Arbeiter und Angestellten setzt sich zusammen aus

  • Arbeitslohn nach dem Rahmenkollektivvertrag
  • Prämien
  • Einkommen aus der persönlichen Hauswirtschaft, die auch nach Eintritt in das Rentenalter fortgeführt werden kann.

 

Die Summe der Löhne einschließlich aller Prämien, Zuschläge und Sozialleistungen betrug 1977 für die vollbeschäftigten Arbeiter und Angestellten durchschnittlich 939 Mark pro Monat.

 

Das Einkommen der Genossenschaftsmitglieder setzt sich gegenwärtig (1978) wie folgt zusammen:

 

1. Vergütung mindestens 4.000 Mark pro Jahr; maximal jedoch dem Bruttoeinkommen der Arbeiter und Angestellten entsprechend. Während des Jahres gelangen in gleichen monatlichen Raten bis zu 90 v. H. der geplanten Vergütung zur Auszahlung. Der Rest ist ggf. nach Jahresabschluß und Gewinnermittlung fällig. 1977 wurden die Einkommen der ständig beschäftigten Mitglieder mit 7.000 bis 9.000 Mark Netto pro Jahr angegeben, was einem Bruttoeinkommen von 630 bis 860 Mark pro Monat (Steuerklasse III, 1 Kind) entspricht.

 

2. Prämien in gleichem Umfange wie bei Arbeitern und Angestellten.

 

3. Einnahmen aus der persönlichen Hauswirtschaft, die in gleichem Umfang wie in den LPG Typ III betrieben werden kann.

 

4. Bodenanteile können gewährt werden, sofern die Vollversammlung zustimmt. (Die Bestimmung über die Relationen zwischen den Einkommen der Mitglieder und den Löhnen der Arbeiter einerseits und zwischen Konsumtion und Akkumulation andererseits gelten sinngemäß. Lediglich für die Rentner und Invaliden unter den Mitgliedern besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf die Auszahlung von Bodenanteilen.)

 

5. Rückzahlungen zusätzlicher Inventarbeiträge, sofern die o. g. Relationen eingehalten werden, die wirtschaftlichen Möglichkeiten der LPG eine Rückzahlung gestatten und sofern der Rat des Kreises der Rückzahlung zustimmt.

 

C. Kombinate für Industrielle Mast (KIM)

 

 

Die KIM sind industriemäßig arbeitende Volkseigene Betriebe der tierischen Produktion, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten in der VO für die Volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. 3. 1973 (GBl. I, S. 129) geregelt sind. Der Kombinatscharakter ergibt sich aus der Vereinigung mehrerer Produktionsstufen innerhalb eines Betriebes (z. B. Schweinezucht, Sauenhaltung, Ferkelerzeugung, Läuferaufzucht, Schweinemast, Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb oder in der Geflügelmast die Linien- und Vermehrungszucht, Broilermast, Schlachtung, Verarbeitung, Versand). Die KIM unterstehen der VVB Industrielle Tierproduktion beim [S. 665]Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. Die innerbetriebliche Leitung der Betriebe entspricht den für VEB gültigen Regelungen. Mit der Einrichtung dieser Kombinate wurde Ende der 60er Jahre begonnen. Im Jahr 1973 bestanden bereits 18 KIM; sie wurden bis 1977 auf 31 Kombinate erweitert. Die KIM gelten als Musterbeispiele für die Möglichkeiten industriemäßiger Produktionsverfahren in der Landwirtschaft. Sie haben sich in der Veredelungsproduktion und hier insbesondere in der Geflügelproduktion bewährt, weil die kurze Regenerationszeit des Geflügels eine schnelle Belegung der Anlagen erlaubt, die Futterversorgung flächenunabhängig erfolgt und der Dunganfall relativ gering ist.

 

Im Jahr 1977 wurden rd. 40 v. H. des Schlachtgeflügels und mehr als 35 v. H. des Marktaufkommens an Eiern in KIM erzeugt.

 

Weniger vorteilhaft sind die Kombinate für die Schweinemast (z. Z. 2 Zucht- und Mastkombinate) wegen des bisher nicht gelösten Problems der Güllebeseitigung. Das Gleiche gilt für die bisher einzige Rindermastanlage (Ferdinandshof, 16.000 Rinder), die zusätzlich durch den hohen Aufwand für die Beschaffung voluminöser Futtermittel belastet wird und ― da sie nur eine Produktionsstufe umfaßt — eher untypisch für die KIM ist.

 

D. Betriebe zur Aufbereitung organischer Substanzen

 

 

In Verbindung mit dem IX. Parteitag der SED 1976 wurde der systematische Aufbau von Betrieben beschlossen, die alle nicht anderweitig verwertbaren organischen Substanzen zu Düngestoffen aufbereiten.

 

Nach dem Anfang der 70er Jahre bei der Einführung industriemäßiger Produktionsverfahren die Notwendigkeit der organischen Düngung heftig umstritten und überwiegend verneint worden war, wird nunmehr vom Gegenteil ausgegangen. Gegenwärtig wird ein ungedeckter Bedarf von 9,3 Mill. cbm organischer Substanz bilanziert, der insbesondere im Feldbau (6 Mill. cbm) und im Erwerbsgartenbau (2 Mill. cbm) besteht.

 

Im Jahr 1977 sollten zunächst 840.000 cmb organische Substanzen bereitgestellt werden, jedoch wurde dieses Ziel mit 1,5 Mill. cmb weit übertroffen.

 

Die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit zur Einrichtung dieser Betriebe besteht überall dort, wo umweltbelastende organische Substanzen massenhaft anfallen (Großstallanlagen, Schlachteinrichtungen, Klärschlamm. Scheidekalk usw.) und wo das zur Aufbereitung erforderliche Material (Torfe, Sand, Kies usw.) abgebaut werden kann.

 

Mitte 1978 bestanden 15 VEB Organische Düngestoffe, die als Erzeugnisgruppenleitbetriebe auf Bezirksebene zahlreiche Spezialbetriebe bzw. Abteilungen für organische Düngestoffe anleiten. Diese Betriebe wurden entweder als VEB (7) oder KOE (4) neu gegründet oder als selbständige Einheiten in 52 ZBE (ACZ und Meliorationsgenossenschaften) oder aber in (60) LPG oder VEG Pflanzenbau eingerichtet. Das Netz der Ende 1977 vorhandenen 123 Betriebe bzw. Betriebsteile soll erweitert werden.

 

Die von Betrieben der Feldwirtschaft und des Gartenbaus zu zahlenden Preise bewegen sich aufgrund der „Verfügung über die Bildung und Anwendung von Preisen für organische Düngestoffe vom 17. 10. 1977“ zwischen 6 und 8 Mark/cbm. Die Produktionskosten werden mit diesem Preis jedoch nur zu 35 v. H. gedeckt.

 

Christian Krebs


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 650–665


 

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Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.