Straßenbenutzungsgebühren (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985
Eingeführt durch VO vom 6. 9. 1951 über die Erhebung von St. für Kraftfahrzeuge (GBl. Nr. 115). Für die Benutzung von Straßen der DDR sind entsprechend dem vom Ministerium für Verkehrswesen der DDR festgesetzten Gebührentarif Gebühren zu zahlen. Seit dem 10. 6. 1955 gelten die in der Tabelle unten genannten Sätze.
Der Gebührenpflicht unterliegen nicht Kfz der Besatzungsmächte, der militärischen und der diplomatischen Missionen. Ebenso sind Kfz mit Kennzeichen der DDR und von Berlin (Ost) von der Erhebung der St. ausgenommen. Auch für westdeutsche Fahrzeuge, die Waren für die Wirtschaft der DDR befördern, werden keine St. erhoben.
Die St. sind zwar in Mark der DDR zu zahlen. Da jedoch nach dem Devisengesetz der DDR (Devisen) die Einfuhr von Mark der DDR verboten ist, muß der Gebührenpflichtige bei der Zahlung eine Umtauschbescheinigung der Industrie- und Handelsbank der DDR (seit 1. 7. 1974: Staatsbank der DDR) als Nachweis dafür vorlegen, daß er Beträge in Mark der DDR rechtmäßig erworben hat.
St. im Verkehr nach und von Berlin (West) sind seit dem 1. 1. 1972 nicht mehr individuell zu entrichten, sondern werden der DDR von der Bundesregierung pauschal erstattet.
Seit dem 1. 3. 1977 erhebt die DDR auch für Fahrten nach und in Berlin (Ost) St.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1073