
Aktiengesellschaft (AG) (1985)
1. In der Außenwirtschaft (Außenwirtschaft und Außenhandel) sind einzelne staatliche Betriebe in der Rechtsform einer AG tätig. Dafür werden in der Literatur allein Zweckmäßigkeitsgründe angeführt. Zum einen sollen vor allem dem westlichen Handelspartner diesem vertraute Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) gegenübertreten. Zum zweiten wird mit dieser äußeren Form einer AG verdeutlicht, daß die Haftung allein auf den jeweiligen Betrieb begrenzt bleibt und sich nicht auf den sozialistischen Staat erstreckt. Als Aktionäre dürften staatliche Wirtschaftsleitungsorgane, Banken, Außenhandels- und Produktionsbetriebe fungieren. Obschon keine Aktien als Wertpapiere ausgegeben werden, soll das Ministerium für Außenhandel (MAH) die Aktienmehrheit halten (Auslands- und Rückversicherungs-Aktiengesellschaft der DDR [DARAG]; Deutsche Außenhandelsbank Aktiengesellschaft [DABA]; Deutsche Handelsbank Aktiengesellschaft [DHB]).
2. Innerhalb des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) existieren gemeinsame Betriebe der sozialistischen Staaten in der Organisationsform einer AG. Mit Einschränkungen kann hierzu auch die Sowjetisch-Deutsche-AG (SDAG) Wismut im Uranbergbau gerechnet werden, die aus einer der zur Erfüllung der Reparationen gegründeten Sowjetischen Aktiengesellschaft (SAG) hervorgegangen ist.
[S. 38]3. Schließlich sollen auch noch private Betriebe in dieser aus dem bürgerlichen Handelsrecht übernommenen Organisationsform existieren. Diese AG sind in das Handelsregister eingetragen (vgl. Wirtschafts- und Außenwirtschaftsrecht für Ökonomen, hrsg. v. Institut für Wirtschaftsrecht der HfÖ „Bruno Leuschner“, Berlin [Ost] 1977, S. 202).
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 37–38
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