DDR von A-Z, Band 1985

Gewinn (1985)

 

 

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1979


 

Die betriebliche Erfolgsrechnung verwendet seit 1971 für alle Betriebe der Industrie und des Bauwesens das schon seit 1969 in der Metallverarbeitenden Industrie und bei der Chemieerzeugung erprobte einheitliche Betriebsergebnis (GBl. II. 1968, S. 507 ff.), das auch Aufwendungen und Erlöse der Exportbeziehungen in die G.-Ermittlung mit einbezieht (Exportpreis). Bis dahin erhielt der herstellende Betrieb für Exportgüter von den Außenhandelsorganen lediglich die geltenden Inlandspreise, die Effizienz seiner Exporte blieb ihm verborgen. Das „einheitliche Betriebsergebnis“ wird gegenwärtig (1983) folgendermaßen ermittelt:

 

 

Hierbei werden die Inlandsumsätze (= Preissumme der abgesetzten Erzeugnisse und Leistungen) zu Indu[S. 569]strieabgabepreisen (IAP) bemessen. Die Umrechnung der Exporterlöse in Inlandswährung erfolgt über Richtungskoeffizienten (= Valutaumrechnungskoeffizienten), die — den jeweiligen außenhandelspolitischen Intentionen folgend — regional differenziert und in ihrer Höhe veränderlich sind. Die produktgebundenen Abgaben und Dienstleistungsabgaben werden als Durchlaufposten behandelt.

 

Da in einer Zentralplanwirtschaft Löhne, Steuern, Gebühren, Zinsen, Preise und ebenfalls die Kosten — durch Kostennormative und staatliche Kalkulationsrichtlinien — zentral festgelegt werden, bestimmen diese Daten und das im Gegensatz zur Marktwirtschaft gesetzlich verankerte Verfahren der G.-Verteilung in den VEB und Kombinaten maßgeblich die Höhe des dem Betrieb verbleibenden Netto-G. Die G.-Verteilung wird durch 2 Faktoren bestimmt, einerseits durch die der Preisbildung (Preissystem und Preispolitik) zugrunde liegenden Grundsätze und andererseits durch die über eine Differenzierung der Sätze der Nettogewinnabführung verfolgte staatliche G.-Verteilungspolitik. Der Betrieb kann allerdings im Rahmen der ihm auferlegten Planaufgaben bei den zentral vorgegebenen Preisen durch Steigerung seiner Rentabilität (z.B. Überplanerfüllung, verbesserte Kapitalnutzung — d.h. Einsparung an Produktionsfondsabgabe —, verbesserte Betriebsorganisation, verminderte Ausschußproduktion, sinnvollere Materialnutzung, Entwicklung neuer bzw. verbesserter Erzeugnisse, Exportsteigerungen, Kostensenkungen und im Rahmen der Planvorgaben mögliche Sortimentsverschiebungen) den ihm nach Kürzung der Abzugsposten verbleibenden G. in bestimmten Grenzen erhöhen.

 

Mit der Wirtschaftsreform von 1963 (Wirtschaft) wurde dem G. eine zentrale Stellung im System eingeräumt, denn er wurde zum entscheidenden Maßstab der Leistung des Betriebes und zu einer wichtigen Antriebskraft für die betriebliche Produktion aufgewertet. Zwar war in der wissenschaftlichen Diskussion bereits Ende der 50er Jahre (Behrens-Benary-Affäre) die Forderung nach stärkerer Berücksichtigung kostendeckender Preise sowie der G.-Orientierung als entscheidender ökonomischer Kategorie erhoben worden; jedoch erst, nachdem der sowjetische Wirtschaftswissenschaftler E. Liberman mit seinem Artikel: „Plan, Gewinn, Prämie“ in der „Prawda“ eine grundlegende Reform des betrieblichen Planungssystems der Sowjetunion unter Nutzung des G. als ökonomischen Hebels im September 1962 vorgeschlagen hatte, setzte auch in der DDR eine hieran anknüpfende lebhafte Reformdiskussion ein. Die seit 1963 in der DDR und in der Folgezeit auch in osteuropäischen kommunistischen Ländern durchgeführten Wirtschaftsreformen führten dann schließlich in einem gewissen Grad zur Auswechslung der bis dahin im Mittelpunkt der Planerfüllung stehenden Ziele des Produktionsplanes durch die Richtgröße G. Die Bestimmung des G. zum Hauptkriterium der wirtschaftlichen Leistungen von VEB und VVB bzw. Kombinat verlangte damals in der DDR — genauso wie in anderen RGW-Ländern — die Beseitigung der gröbsten, diesen Leistungsmaßstab verfälschenden wirtschaftlichen Mißstände. Erst die Neubewertung des Brutto-Anlagevermögens (Grundmittelumbewertung), der Abschluß der Industriepreisreform (Preissystem und Preispolitik II.,; III.) Ende 1967 und die Neufestsetzung der Abschreibungssätze (Abschreibungen) und Zinsen schufen bessere Voraussetzungen für eine aussagekräftigere Kostenrechnung und G.-Ermittlung. Entscheidend war, daß dem Betrieb die relativ freie Verfügbarkeit über einen Teil des von ihm erwirtschafteten Netto-G. eingeräumt wurde, denn nur so war es überhaupt möglich, den Betrieb zur eigenen Ausgestaltung des ihm mit den Reformen geschaffenen Aktionsfeldes zu veranlassen.

 

In den Jahren 1969 und 1970 — als die mit dem Neuen Ökonomischen System (NÖS) geschaffenen ökonomischen Hebel weitgehend wirksam waren — konnte der Betrieb dann auch tatsächlich den ihm nach Abzug von Produktionsfondsabgabe und Nettogewinnabführung sowie der damals vorgeschriebenen Fondsbildung (Fonds) verbleibenden Rest-G. als finanzielle Basis seiner eigenverantwortlichen Investitionsentscheidungen nutzen (Investitionen).

 

Dieser Aktionsradius ist ihm jedoch mit der Rezentralisierung wieder genommen worden: 1971 ist der vom Betrieb zu erwirtschaftende Netto-G. zur staatlichen Plankennziffer erhoben worden, und zwar in den Jahren 1971 und 1972 als feste Plankennziffer vorgegeben; seit 1973 war er „Berechnungskennziffer“ der Planung, d.h., er wurde indirekt aus anderen verbindlichen Plankennziffern ermittelt. Des weiteren wurde mit der Rezentralisierung die Nettogewinnabführung von Prozentanteilen in absolute, branchenweise unterschiedliche G.-Abführungsbeträge umgewandelt und die Investitionstätigkeit durch staatliche Planauflagen verbindlich vorgeschrieben. Damit wurde die Rolle des G. durch bewußte Minderung seiner Stimulierungsfunktion wieder erheblich geschwächt: Dem Betrieb wurden vom Soll-G. gerade so viel Finanzierungsmittel belassen, wie er zur Durchführung der geplanten Aufgaben sowie zur Realisierung der geplanten Investitionen bei den von den Banken bewilligten planmäßigen Krediten benötigte.

 

Bei Übererfüllung des geplanten Netto-G. verblieb dem Betrieb die Hälfte des Mehr-G., die Verwendungsmöglichkeiten für diese Mittel wurden begrenzt auf: Verbesserungen der Arbeitsorganisation, Zuführungen zum Prämienfonds, Zuführungen zum Leistungsfonds, Erhöhung der Eigenfinanzierung, vorfristige Kredittilgung, Kauf gebrauchter Anlagegüter, Finanzierung von Neuerervorschlägen bis zu je 10.000 Mark sowie die Herstellung von Rationalisierungsmitteln aus eigenen Reserven. Unzulässige G. (z.B. aus Preismanipulationen, aus Verletzung der festgelegten Sortimente) mußten voll an den Staatshaushalt abgeführt werden (GBl. I, 1975, S. 408 ff.). Angesichts dieses eingeengten Katalogs wurden beim Betrieb kaum nennenswerte Antriebskräfte zur Übererfüllung der realen Planziele und damit auch des durch sie bestimmten Soll-G. ausgelöst. Zwar war mit dem Gegenplan (Sozialistischer Wettbe[S. 570]werb) ein Anreiz zu — bereits im voraus angekündigten — Übererfüllungen geschaffen worden, da im Falle ihrer Realisierung zusätzliche Zuführungen zum Prämienfonds (Lohnformen und Lohnsystem, V.) sowie — bei Übererfüllung der geplanten Arbeitsproduktivität, bei bestimmten Materialeinsparungen und Qualitätsverbesserungen — zum Leistungsfonds erreicht werden konnten. Jedoch blieb dieser Anreiz zugunsten der Belegschaft begrenzt: Einerseits haben leistungsfähige Betriebe — in Übereinstimmung mit den Interessen ihrer Arbeiter und Angestellten — ihre Angebote so abgestimmt, daß sie gerade die Prämienhöchstgrenze erreichten und dennoch Leistungsreserven für den kommenden Gegenplan zurückhalten konnten. Andererseits haben die einseitigen Verwendungsmöglichkeiten der Mittel des Leistungsfonds vorwiegend zugunsten der Gesamtbelegschaft bei den einzelnen Arbeitskollektiven nur ein bedingtes Interesse an zusätzlichen Arbeitsbelastungen induziert. War damit der Anreiz für die Belegschaft schon gering, so war er für die Betriebsleitung noch unerheblicher, weil sie mit den ihrer Disposition unterliegenden zusätzlich erwirtschafteten G.-Teilen nur in beschränktem Umfang eigene Ziele verfolgen konnte.

 

Bei einer Untererfüllung des Soll-G. — Folge von Kostenüberschreitungen oder Mindererfüllungen materieller Planaufgaben — sah sich der Betrieb erheblichen Finanzierungsschwierigkeiten gegenüber: Er konnte die Fondsbildung nicht im geplanten Umfang realisieren. Insbesondere wurden dabei die vorgesehenen Investitionen betroffen, von denen wiederum der G. künftiger Jahre abhing. Auf Kredite konnte der Betrieb nur in dem durch die Kennziffer „Veränderung des Kreditvolumens für Grundmittelkredite“ abgesteckten, recht beschränkten Rahmen ausweichen. Angesichts dieser Schwierigkeiten mußten in den 70er Jahren Erleichterungen bei der Nettogewinnabführung gewährt werden: Während diese bei Nichterreichen des Plan-G. 1971 noch voll zu zahlen war, durften 1972 30 v.H. und seit 1973 50 v.H. der Unterschreitung des geplanten G. gekürzt werden. Blieb der Ist-G. noch unter diesem geminderten Soll, so mußte er voll abgeführt werden; die Differenz war als Finanzschuld mit 5 v.H. zu verzinsen und im nächsten Jahr aus überplanmäßigen G.-Teilen zu tilgen. 1976 wurde in diesem Zusammenhang eine neue Vorschrift erlassen: durch Preissteigerungen für Energie und Rohstoffe bewirkte Kostenerhöhungen durften — solange die Abgabepreise der betroffenen Erzeugnisse noch nicht angepaßt waren — z. T. durch eine Minderung der Nettogewinnabführung aufgefangen werden.

 

Interessant ist, daß im Zeitraum von 1979 bis 1983 drei neue, den G. und die G.-Verwendung regelnde Finanzierungsrichtlinien erlassen worden sind.

 

Zweck der ersten (GBl. I, 1979, S. 253 ff.) war es, der Ablösung der bisherigen VVB durch Kombinate Rechnung zu tragen. Nunmehr erfolgte in bestimmtem Maße eine Zentralisierung von Netto-G. auf dem Abrechnungskonto „Zentralisierter Netto-G.“ des Kombinates sowie — neben der Bildung des Reservefonds, des Verfügungsfonds des Generaldirektors und des Werbefonds — eine gewisse Zentralisierung von Fondsmitteln überhaupt (z.B. Investitionsfonds, Fonds Wissenschaft und Technik). Aus dem genannten Abrechnungskonto wurden sowohl die Nettogewinnabführungen des Kombinates als auch eine Reihe von Umverteilungen zu bestimmten betrieblichen Fonds (z.B. Prämien- und Investitionsfonds) gespeist. Hinsichtlich der Verwendung der Mittel des Investitionsfonds schuf man strenge Vorschriften, um zu gewährleisten, daß die Mittel nur geplanten Investitionen zugute kamen. Bezüglich der Verwendung der Mittel aus den zentralisierten Fonds im Kombinat oder bei den Betrieben entschieden die Generaldirektoren in Übereinstimmung mit den geplanten Aufgaben. Bei der Abführungspflicht für unzulässige — nicht auf eigenen ökonomischen Leistungen beruhenden — G. an den Staatshaushalt kamen G. aus Überschreitungen des Arbeitskräfteplanes (bis zur Höhe von 5.000 Mark je Arbeitskraft) hinzu. Schließlich wurde den Generaldirektoren und den Direktoren auferlegt, sich verstärkt um eine Unterbietung der geplanten Kosten zu bemühen, und damit den G. zu erhöhen.

 

Die zweite, straffer gegliederte VO (GBl. I, 1982, S. 113 ff.) bezieht die den Kombinaten angeschlossenen Außenhandelsbetriebe (AHB) mit ein, während alle anderen Außenhandelsbetriebe von ihr unberührt bleiben. Im Verhältnis zwischen Kombinatsspitze und den Betrieben wurde bestimmt, daß ein Teil des Exportergebnisses sowie Teile der Exportstimulierungsmittel bei der Spitze zentralisiert werden können. Dahinter steht die Absicht, der Kombinatszentrale stärkere Einflußnahme auf Exporterhöhungen zu ermöglichen. Des weiteren wurde der Nettogewinnabführungspflicht deutlicher Vorrang gegeben und festgelegt, daß die geplante G.-Abführung auch dann einzuhalten ist, wenn der realisierte G. unter dem Planansatz bleibt. Reichen zur Zahlung die gegebenen Mittel nicht aus, so sind Fonds anzugreifen und Kredite aufzunehmen. Vermehrten Intensivierungsanstrengungen dient z.B. einerseits, daß bei Auftreten von Qualitätsmängeln als Sanktionen G.-Abschläge in Kraft treten; andererseits wird die Sortimentsausweitung hinsichtlich modischer Produkte sowie generell die Steigerung der Qualität gefördert. Über den G. wird bei gegebenen Preisen aber auch die Materialeinsparung stimuliert; das gilt sowohl für materialsparende Konstruktionen und die Materialsubstitution als auch für die Senkung des spezifischen Energieverbrauchs. Hierbei ergaben sich bereits Erfolge, was an dem dramatischen Anstieg der G. im Jahre 1982 widergespiegelt wird (Staatshaushalt).

 

Mit der dritten VO (GBl. I, 1983, S. 110 ff.). die ab 1. 1. 1984 gilt, wird der leichten Aufwertung der Rolle des G. — nunmehr eine der Hauptkennziffern der Leistungsbewertung, Neuregelungen zur Wirtschaftlichen Rechnungsführung — sowie den verstärkten Kontrollmechanismen durch präzisere Bestimmungen Rechnung getragen. Neu ist im Verhältnis zwischen Betrieben und Kombinatsspitze, daß die Betriebe bei Übererfüllung des G. daraus in höherem Maße Fondszuführungen betreiben dürfen als die Kombinatszentrale. Hierfür [S. 571]gelten bestimmte verbindliche Anteilsnormen. Als Nettogewinnabführung ist deshalb nicht mehr generell eine Höhe von mindestens 50 v.H. des überbotenen G. vorgesehen, vielmehr scheint es vorbestimmte Differenzierungen zu geben. Interessant ist eine Neuerung zur Exportstimulierung: Bei Verbesserung der Exportsituation dürfen über den festgelegten Anteil hinaus G.-Teile für zusätzliche Fondszuführungen verwendet werden, und zwar entsprechend vorgegebener normativer Anteile am überplanmäßig erwirtschafteten Exportergebnis. Ansonsten ist der verbleibende überplanmäßig erwirtschaftete G. der Betriebe und des Kombinates den Stimulierungsfonds und bestimmten Fonds des Generaldirektors zuzuführen. Zur Hebung der Zahlungsmoral bei der Nettogewinnabführung wurde verfügt, daß bei nicht termingerechter und nicht vollständiger Zahlung die zuständige Bank selbsttätig und zwangsweise die dem Staat vorenthaltenen Mittel den Konten des Kombinates und der Betriebe abzubuchen hat. Generell gilt nunmehr eine verschärfte Trennung zweckgebundener finanzieller Mittel, die zeitlich straffere Einzahlung auf Sonderbankkonten zu präzisen Terminen sowie eine noch durchgreifendere Effizienzkontrolle bei für Investitionen verwendeten Mitteln.

 

An diesen Maßnahmen wird deutlich, daß der G. in den 70er Jahren von einer vorher betriebliche Initiativen stimulierenden Antriebskraft zum Sicherungsmittel staatlichen und betrieblichen Finanzierungsbedarfs abgewertet worden war. Mit seiner Planung sowie mit anderen ökonomischen Hebeln wurde auch von seiten der Finanzplanung Druck auf die Betriebe zur plangerechten Aufgabendurchführung sowie zur Leistungsverbesserung ausgeübt. Diesem Druck konnte der Betrieb grundsätzlich nur mit Kostensenkungen entgegenwirken. Deshalb wurden von ihm seit 1974 auch neben einer detaillierten Planung der Kosten planmäßige Selbstkostensenkungen verlangt. Hierzu ist vom Betrieb bei exakter Einhaltung der Normen für den Einsatz von Materialien und Vorleistungen, der geplanten Lohnkosten sowie der geltenden Gemeinkostennormative eine genaue Vorausplanung der Kosten nach Kostenarten, -stellen und -trägern durchzuführen. Dabei sind auch die infolge vorgesehener Rationalisierungsprojekte zu erwartenden Kosteneinsparungen — untergliedert nach Kostenarten und Rationalisierungsmaßnahmen — auszuweisen. Nicht planbar sind solche Kosten, die aus vom Betrieb nicht verschuldeten Unregelmäßigkeiten resultieren. Mit dieser detaillierten Kostenplanung soll nicht nur über einen Vergleich von Betrieben einer Branche eine Aufdeckung betrieblicher Reserven erreicht, sondern den wirtschaftsleitenden Organen bereits zu einem Zeitpunkt Auskunft über von den Betrieben beabsichtigte oder mögliche — von zentralen Zielen abweichende — Eigenaktionen vermittelt werden, bevor diese überhaupt begonnen werden.

 

In den 80er Jahren mußte der G. vermehrt auf die Stimulierung von Intensivierungsaufgaben ausgerichtet werden, ohne allerdings seine Funktion der Sicherung des planmäßigen Finanzbedarfs aufzugeben. Die 1983 erfolgte weitere, vorsichtige Aufwertung des G. bezweckt keinesfalls, ihn zum betrieblichen Hauptziel werden zu lassen. Vielmehr wird versucht, den G. verstärkt dem Ziel bedarfsgerechter und exportträchtiger Produktionsausweitungen unterzuordnen. Er soll Ausdruck hoher Produktionsergebnisse bei gleichzeitig rationeller Nutzung der materiellen und finanziellen Ressourcen sein.

 

Die verstärkte Ausrichtung der gegenwärtigen monetären Steuerung auf Kosteneinsparungen ist als Versuch zu deuten, die betriebliche Effizienz mehr am Umfang der Selbstkostensenkung zu bemessen. Haupteinwand gegen die Aussagekraft des G. als Maßstab der betrieblichen Leistungsfähigkeit bleiben nach wie vor aber die erheblichen Preisverzerrungen im gegebenen Preissystem. Dieser Mangel wird durch die zusätzliche Verwendung sich ergänzender „Effizienzkennziffern“ nur unzureichend behoben. Als Beispiele für derartige Kennziffern seien genannt: Arbeitsproduktivität (auf Basis Eigenleistung), Freisetzung von Arbeitskräften, Materialkostenintensität, Kapitalproduktivität, Kapitalrentabilität, Qualitätsstandard. — Die Leistungsmessung erfolgt gegenwärtig hauptsächlich gemeinsam über die den Leistungsbeitrag der Betriebe gut widerspiegelnde Kennziffer „Nettoproduktion“ sowie den Kosteneinsparungen signalisierenden G. Soweit er bei gegebenen verzerrten Preis- und Kostenstrukturen aber nicht Ausdruck erreichter Effizienz sein kann, vermag der erzielte fiktive und eben nicht leistungsgerechte G. auch keine ökonomisch sinnvolle Stimulierung zu bewirken.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 568–571


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

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