
Handelsregister (1985)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1979
Durch die VO über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. 10. 1952 (GBl., S. 1057) wurde bestimmt, daß das H. (Abt. A und B) nicht mehr bei den Gerichten, sondern bei den Räten der Kreise zu führen ist. Zuständig ist jetzt die Abt. Örtliche Wirtschaft beim Rat des Kreises, die an die Stelle des Registergerichts getreten ist. Über Beschwerden gegen Maßnahmen der mit der Registerführung beauftragten Angestellten entscheidet der Rat des Bezirks endgültig. Einsichtnahme in das H. kann von der Glaubhaftmachung, eines rechtlichen Interesses abhängig gemacht werden. Bekanntmachungen aus dem H. in öffentlichen Blättern finden nicht mehr statt. Das Register für die volkseigene Wirtschaft wird beim Bezirksvertragsgericht geführt (VO vom 10. 4. 1980, GBl. I, S. 115).
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 590