Hypothek (1985)
Siehe auch:
- Hypothek: 1979
Das ZGB vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 465) kennt die H. als einziges Grundpfandrecht zur Sicherung einer Geldforderung (§§ 452–458 ZGB). Zulässig ist allein die brieflose Sicherungs-H., nicht dagegen die Verkehrs-H. Bei Grundstücken in persönlichem Eigentum muß die gesicherte Forderung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen und sich gegen den Grundstückseigentümer richten, sofern der Gläubiger nicht Träger von Volkseigentum ist. Die H. entsteht mit der Eintragung ins Grundbuch (Freiwillige Gerichtsbarkeit) und bedarf, sofern sie nicht zugunsten eines Kreditinstituts bestellt wird, der staatlichen Genehmigung. Die H. ist untrennbar mit der Forderung verbunden und ist in ihrem Bestand und ihrer Höhe von der Forderung abhängig. Zur Sicherung von Krediten für Baumaßnahmen kann ein Grundstück mit einer Aufbau-H. belastet werden. Diese kann dem Eigentümer durch staatliche Anordnung auch aufgezwungen werden.
Die Aufbau-H. hat Vorrang vor anderen H.; Zinszahlung und Tilgung für andere H. können während des Bestehens einer Aufbau-H. gestundet werden.
Für die Grundpfandrechte, die nach altem Recht bestellt worden sind, gilt dieses fort. Die Ausübung und rechtsgeschäftliche Verfügung richten sich jedoch nach geltendem Zivilrecht (§ 6 Einführungsgesetz zum ZGB vom 19. 6. 1975, GBl. I, S. 517).
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 601
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