Jugendwerkhöfe (1985)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Spezialheime der Jugendhilfe zur Umerziehung schwererziehbarer sowie straffällig gewordener Jugendlicher (AO über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. 4. 1965 [GBl. II, S. 368] i.d.F. der AO über die Berufsausbildung Jugendlicher in J. vom 5. 5. 1980 [GBl. I, S. 167]). Die Jugendlichen erhalten eine Berufsausbildung bzw. Teilausbildung. Der theoretische Unterricht findet in den J., die praktische Ausbildung, außer in besonderen Fällen, in Betrieben statt.
Als Disziplinareinrichtung für Jugendliche von 14 bis 20 Jahren, die die Heimordnung „vorsätzlich schwerwiegend und wiederholt“ verletzt haben, gibt es den „geschlossenen J.“. Der Aufenthalt darf „in der Regel“ 6 Monate nicht übersteigen. Häufigste Gründe für die [S. 694]Einweisung in J. sind Schulbummelei, vorsätzliche Körperverletzung, Eigentumsdelikte und unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen. Die Zahl der Insassen der J. wird auf 3.000–5.000 geschätzt.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 693–694