
Konkurs (1985)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979
Durch § 205 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 533) ist die K.-Ordnung von 1877 aufgehoben worden. Eine Übernahme der rechtlichen Konstruktion des K. erfolgt in der Rechtsfigur der Gesamtvollstreckung (VO vom 18. 12. 1975, GBl. I, 1976, S. 5). Da diese jedoch gegen volkseigene Betriebe ausgeschlossen und gegen Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen nur hinsichtlich solcher Mittel und Sachen möglich ist, die nicht Grundlage ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit sind bzw. der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen (§ 87 ZPO), kann die Gesamtvollstreckung praktisch nur gegen Bürger (Privatbetriebe) zur Anwendung kommen. Selbst in diesem Fall kann eine Gesamtvollstreckung abgelehnt werden, wenn die Fortführung eines Betriebes im gesellschaftlichen Interesse liegt (§ 4 Abs. 2 VO über die Gesamtvollstreckung). Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung lassen sich K. und Gesamtvollstreckung trotz ähnlicher Gestaltung nicht miteinander vergleichen.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 737
Konföderation | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Konsumgenossenschaften |