
Materielle Verantwortlichkeit (1985)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979
Allgemein im Recht der DDR geltendes Prinzip, demzufolge derjenige, der einem anderen einen Schaden zugefügt hat, dafür einzutreten hat, im allgemeinen bei einem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), unter Umständen aber auch nur durch das Setzen einer Gefahr, z.B. im Straßenverkehr (Gefährdungshaftung), meist in Form einer Schadenersatzleistung in Geld. Voraussetzungen und Folgen der MV. sind nicht einheitlich geregelt. Der Begriff wird vor allem im Arbeitsrecht (XII., XIII.) verwendet. In anderen Rechtsgebieten, so im Straßenverkehrsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht ist vorwiegend der herkömmliche Begriff „Schadenersatzpflicht“ gebräuchlich.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 878
Materielle Interessiertheit | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Mathematik |