DDR von A-Z, Band 1985

Materielle Verantwortlichkeit (1985)

 

 

Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979


 

Allgemein im Recht der DDR geltendes Prinzip, demzufolge derjenige, der einem anderen einen Schaden zugefügt hat, dafür einzutreten hat, im allgemeinen bei einem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), unter Umständen aber auch nur durch das Setzen einer Gefahr, z.B. im Straßenverkehr (Gefährdungshaftung), meist in Form einer Schadenersatzleistung in Geld. Voraussetzungen und Folgen der MV. sind nicht einheitlich geregelt. Der Begriff wird vor allem im Arbeitsrecht (XII., XIII.) verwendet. In anderen Rechtsgebieten, so im Straßenverkehrsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht ist vorwiegend der herkömmliche Begriff „Schadenersatzpflicht“ gebräuchlich.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 878


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.