Rowdytum (1985)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
„Wer sich an einer Zusammenrottung von Personen beteiligt, die aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens gewalttätige Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen begeht“, wird nach § 215 StGB wegen R. mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haft bestraft. Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder die Tat ohne Beteiligung an einer Zusammenrottung begangen worden, kann nach § 215 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder Geldstrafe ausgesprochen werden. Für den schweren Fall des R. wird nach § 216 StGB Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren angedroht. § 215 ist eine neue, durch das StGB vom 12. 1. 1968 (Strafrecht, I.) eingeführte Strafbestimmung zum Schutz der „staatlichen und öffentlichen Ordnung“. Die mit ihr als R. unter Strafe gestellten Handlungen waren früher schon als Landfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung usw. strafbar. Der neue Straftatbestand des § 215 sollte also nicht zu einer Erweiterung der Strafbarkeit führen, sondern ermöglichen, „das Spezifische aller Erscheinungsformen rowdyhafter Handlungen auch rechtlich zu erfassen“ (Lehrkommentar zum StGB, Bd. II, § 215, 1). Typisch für Rowdystraftaten ist, daß diese fast ausschließlich von Tätern im Alter bis zu 25 Jahren und in Gruppen begangen werden.
R. gehört wegen der großen Zahl derartiger Delikte, wegen des Täterkreises und wegen der dadurch verursachten schweren Störungen der Ordnung und Sicherheit zu den Schwerpunkten der Kriminalität, II., in der DDR.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1129
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