
Strafvollstreckung (1985)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Die St., jetzt „Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ (Strafensystem) genannt, ist im 8. Kapitel der Strafprozeßordnung (Strafverfahren, I.) geregelt. Zuständige Organe der St. sind nach § 339:
- das Gericht bei Verurteilung auf Bewährung, Auferlegung besonderer Pflichten gegenüber Jugendlichen, Geldstrafe, öffentlichem Tadel und öffentlicher Bekanntmachung des Urteils;
- die Organe des Ministeriums der Innern bei Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Jugendstrafe, Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte, Ausweisung und Einziehung von Gegenständen, Aufenthalts- und Umgangsverboten;
- der Rat des Kreises bei Vermögenseinziehung, Aufenthaltsbeschränkung und Tätigkeitsverbot, staatlicher Kontroll- und Erziehungsaufsicht, Freizeitarbeit und fachärztlicher Heilbehandlung;
- das für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Organ bei Entzug dieser Erlaubnis.
Den Organen des Ministeriums des Innern obliegt auch die Vollstreckung der Todesstrafe.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts 1. Instanz. Der zur Freiheitsstrafe Verurteilte ist an die seinem Wohnsitz nächstgelegene Strafanstalt zum Strafantritt zu laden, wenn er sich in Freiheit befindet. Ohne vorherige Ladung kann ein Einlieferungsersuchen gestellt werden, wenn Fluchtverdacht besteht.
Die Untersuchungshaft wird vom Tage der vorläufigen Festnahme an berechnet.
Von der St. kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte einem anderen Staat ausgeliefert wird. Die Verjährung der St., deren Fristen je nach Art und Dauer der Freiheitsstrafe 1–20 Jahre betragen, ruht, solange sich der Verurteilte außerhalb der DDR aufhält (§ 361 StPO).
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1342