
Tarifvertrag (1985)
Siehe auch:
- Tarifverträge: 1969
In T. werden im Unterschied zu den Rahmenkollektivverträgen (RKV), die für alle übrigen Wirtschaftsbereiche gelten, die besonderen Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in „Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen nichtsozialistischer Eigentumsformen“ geregelt (VO über die Anwendung des AGB in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen vom 3. 11. 1977, GBl. I, S. 370) (Handwerk; Wirtschaft, V.). Die T. werden zwischen den Handels- und Gewerbekammern der Bezirke (Industrie- und Handelskammern der Bezirke), den Handwerkskammern der Bezirke oder anderen Organen bzw. Einrichtungen, denen diese Befugnisse durch das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne im Einzelfall erteilt worden sind, und den Zentralvorständen der jeweils zuständigen Einzelgewerkschaften (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund [FDGB]) abgeschlossen. Für Gewerbebetriebe, die nicht von den Handels- und Gewerbekammern bzw. den Handwerkskammern vertreten werden, bilden die Zentralvorstände der Gewerkschaften Tarifkommissionen, in denen Vertreter dieser Betriebe mitarbeiten. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches (AGB) über die Rahmenkollektivverträge gelten für die T. entsprechend (Arbeitsrecht).
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1350