
Unterstützung für alleinstehende Werktätige (1985)
Siehe auch die Jahre 1975 1979
Alleinstehende Berufstätige werden zur Pflege erkrankter Kinder für die Dauer von 2 Tagen von der Arbeit freigestellt. Sie erhalten für diese Zeit eine U. in Höhe von 90 v.H. des Nettodurchschnittsverdienstes von der Sozialversicherung. Der Anspruch entsteht bei jeder Erkrankung des Kindes. Müssen Alleinstehende wegen notwendiger Pflege erkrankter Kinder länger als 2 Tage der Arbeit fernbleiben, wird von der Sozialversicherung Krankengeld bzw. erhöhtes Krankengeld gewährt, das ihnen von der 7. Woche an bei eigener Erkrankung zusteht, mit 1 Kind bis zu 4 Wochen, mit 2 Kindern bis zu 6 Wochen, mit 3 Kindern bis zu 8 Wochen, mit 4 Kindern bis zu 10 Wochen und mit 5 oder mehr Kindern längstens 13 Wochen im Kalenderjahr. Als alleinstehend im Sinne dieser Regelungen gelten auch berufstätige Ehegatten von voll erwerbsunfähigen Rentnern, Studenten mit einem geringeren Einkommen als 300 Mark monatlich sowie erwerbstätige Ehefrauen, deren Ehemänner Militärdienst ableisten. Günstigere Sonderbestimmungen gibt es bei Krankheit der Kinder für die alleinstehenden Mütter, die nach dem Wochenurlaub für das zweite und jedes weitere geborene Kind die Mütterunterstützung nicht in Anspruch nehmen (Mutterschutz/Fürsorge für Mutter und Kind).
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1399
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