
Verwaltungsbeschwerde (1985)
Siehe auch die Jahre 1975 1979
Die V. ist kein generell gegebener Rechtsbehelf, sondern wird in der einfachen Gesetzgebung von Fall zu Fall eröffnet. Eine gewisse Einheitlichkeit wurde durch das Gesetz über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe vom 24. 6. 1971 (GBl. I, S. 49) sowie die VO vom 24. 6. 1971 (GBl. II, S. 465, 480) sowie die AO vom 28. 7. 1971 (GBl. II, S. 559), 3. 8. 1971 (GBl. II, S. 545) und vom 13. 8. 1971 (GBl. II, S. 576) geschaffen. Die seitdem ergangenen verwaltungsrechtlichen Gesetze und andere Rechtsnormen enthielten und enthalten von vornherein entsprechende Regelungen. Danach ist jede Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die nur dann entfallen darf, wenn das durch die Umstände, unter denen die Maßnahme durchgeführt werden muß, ausgeschlossen ist. Die V. kann schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist bei dem Organ eingelegt werden, das die Entscheidung getroffen oder die Maßnahme angeordnet hat. Die Frist ist unterschiedlich. Sie beträgt meist 4 Wochen, zuweilen aber auch nur 2 Wochen. Auch ob die V. aufschiebende Wirkung hat oder nicht, ist unterschiedlich geregelt. Innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrem Eingang ist über die V. zu entscheiden. Diese Frist beträgt in der Regel 1 Woche, manchmal auch 2 Wochen. Wird der V. nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb der genannten Frist dem Leiter des übergeordneten Organs zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der V. ist davon zu unterrichten. Der Leiter des übergeordneten Organs hat innerhalb einer weiteren Frist endgültig zu entscheiden. Diese Frist beträgt meistens 2 Wochen, zuweilen auch 4 Wochen. Richtet sich die V. gegen eine Entscheidung eines Bürgermeisters und gibt dieser der V. nicht oder nicht in vollem [S. 1435]Umfange statt, hat darüber der Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes endgültig zu entscheiden. Werden Fristen nicht eingehalten, so sind wenigstens Zwischenbescheide unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermines zu geben. Entscheidungen über V. sind den Einreichern der V. bekanntzugeben und zu begründen (Eingaben).
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1434–1435
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