Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe (GK) (1985)
Siehe auch das Jahr 1979
Zum Bankwesen gehören auch die genossenschaftlichen Kreditinstitute, die als Nachfolger der ehemaligen Volksbanken (gewerbliche Kreditgenossenschaften) bis 1970 unter der Bezeichnung Banken für Handwerk und Gewerbe und bis 1973 als „Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe“ (GB) fir[S. 515]mierten. Allein die (Ost-)Berliner Volksbank wurde erst am 24. 11. 1971 zu einer GB umgewandelt. Sie unterstehen einem eigenen Prüfungsverband, dem „Verband der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe der DDR“. Dieser Verband wird von einem Direktor geleitet, seine weiteren Organe sind der Verbandstag und der Verbandsrat. Er untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums der Finanzen (MdF). Seine Delegierten beschlossen auf dem Verbandstag 1973 die Umbenennung, die der Präsident der Staatsbank durch eine AO vom 16. 1. 1974 (GBl. I, S. 63) bestätigt hat. Während der Verbandsdirektor im Auftrag der Staatsbank für die Durchsetzung der staatlichen Geld- und Kreditpolitik verantwortlich ist, durch Richtlinien und Weisungen die Geschäftspolitik bestimmt sowie die Geschäftspläne bestätigt, unterliegen die örtlichen GK zugleich auch der Aufsicht des zuständigen Rates des Kreises bzw. Kreistages. Das Musterstatut der GK vom 9. 2. 1970 (GBl. II, S. 144) bestimmt den Erwerb von Genossenschaftsanteilen, die Kompetenz der Organe (Mitgliederversammlung. Genossenschaftsrat, Revisionskommission) und Vertretung im Rechtsverkehr durch den Direktor der GK und den Vorsitzenden des Genossenschaftsrates.
Die Geschäftstätigkeit der nach dem Prinzip der Wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden 151 GK konzentriert sich auf die Sammlung von Spareinlagen, Führung der Geschäftskonten, Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie Kreditierung und Kontrolle der Einrichtungen und Produktionsgenossenschaften des Handwerks und der Fischwirtschaft, privater Handwerker und Gewerbetreibender.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 514–515
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