In der Kategorie Sehen verlinkt die Website auf audiovisuelle Angebote zum Thema Geschichte des Kommunismus.
Sie sind zu zweit auf der Couch und können sich nicht einigen, welchen Film sie gemeinsam schauen möchten? In der Kategorie Spielfilme finden sie Hinweise auf sowjetische Propaganda-Stummfilme aus den 1920er-Jahren genauso wie auf den actionreichen Agenten-Thriller aus Hollywood, der die Blockkonfrontation thematisiert. Diese Kategorie führt die Vielfalt filmischer Repräsentation des Kommunismus in seinen zahlreichen Facetten vor Augen.
Sie halten einen Vortrag und brauchen einen guten Start, um in das Thema einzusteigen? Unter Dokumentarfilme finden sie dafür Anregungen. Neben aktuellen Links zu Dokumentationen auf den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, stellen wir ihnen auch preisgekrönte Kleinode des Dokumentarfilms aus der langen Geschichte des Kommunismus vor.
Sie suchen filmische Quellen für eine wissenschaftliche Arbeit? Filmmaterial versammelt audiovisuelles Quellenmaterial wie beispielsweise Nachrichtenbeiträge, antikommunistische Propaganda oder Aufnahmen aus der Anfangszeit der Sowjetunion. Ergänzt werden diese Fundstücke mit Links zu Videomitschnitten von Veranstaltungen, Tutorials zur Zeitgeschichte und Politikwissenschaft oder Experteninterviews.
Verkehrsgerichte (1959)
Siehe auch die Jahre 1956 1958
Kammern der Kreisgerichte und Senate der Bezirksgerichte mit ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit für die [S. 371]straf- und zivilrechtliche Verhandlung und Entscheidung von Verkehrssachen; eingerichtet in Anlehnung an das sowjetische Vorbild zur Konzentration der Rechtsprechung in Verkehrssachen auf Grund der „VO über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen“ vom 22. 4. 1954 (GBl. S. 461). Es bestehen Straf- und Zivilkammern für Verkehrssachen bei den Kreisgerichten am Sitz der Bezirksgerichte und Straf- und Zivilsenate für Verkehrssachen bei den Bezirksgerichten. Die sachliche Zuständigkeit der V. richtet sich nach den Bestimmungen des sowjetzonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (Gerichtsverfassung); die V. sind mithin keine Sondergerichte im Sinne von § 7 Abs. 2 GVG. Als Verkehrssachen gelten a) Strafsachen, die infolge von Verkehrsunfällen eingeleitet werden oder sonst wesentlich mit der Technik des Verkehrs zusammenhängen, und b) Zivilsachen mit Ansprüchen aus Verkehrsverträgen oder mit Schadensersatzansprüchen, die mit den Verkehrsverhältnissen in Zusammenhang stehen. — Richter und Schöffen der V. sollen mit den Verhältnissen des Verkehrs besonders vertraut sein.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 369, 371