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In der Kategorie Sehen verlinkt die Website auf audiovisuelle Angebote zum Thema Geschichte des Kommunismus.

 

Sie sind zu zweit auf der Couch und können sich nicht einigen, welchen Film sie gemeinsam schauen möchten? In der Kategorie Spielfilme finden sie Hinweise auf sowjetische Propaganda-Stummfilme aus den 1920er-Jahren genauso wie auf den actionreichen Agenten-Thriller aus Hollywood, der die Blockkonfrontation thematisiert. Diese Kategorie führt die Vielfalt filmischer Repräsentation des Kommunismus in seinen zahlreichen Facetten vor Augen.

Sie halten einen Vortrag und brauchen einen guten Start, um in das Thema einzusteigen? Unter Dokumentarfilme finden sie dafür Anregungen. Neben aktuellen Links zu Dokumentationen auf den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, stellen wir ihnen auch preisgekrönte Kleinode des Dokumentarfilms aus der langen Geschichte des Kommunismus vor.

Sie suchen filmische Quellen für eine wissenschaftliche Arbeit? Filmmaterial versammelt audiovisuelles Quellenmaterial wie beispielsweise Nachrichtenbeiträge, antikommunistische Propaganda oder Aufnahmen aus der Anfangszeit der Sowjetunion. Ergänzt werden diese Fundstücke mit Links zu Videomitschnitten von Veranstaltungen, Tutorials zur Zeitgeschichte und Politikwissenschaft oder Experteninterviews.

 

DDR von A-Z, Band 1966

Adoption (1966)

 

 

Siehe auch die Jahre 1963 1965 1969 1975 1979


 

Das Familiengesetzbuch (FGB; Familienrecht) enthält in den §§ 66 ff neue Vorschriften über die A., die im wesentlichen den bisher gültigen Bestimmungen der „VO über die Annahme an Kindes Statt“ vom 29. 11. 1956 (GBl. I, S. 1326) entsprechen. Der Annehmende muß volljährig, das Kind minderjährig sein. Ein angemessener Altersunterschied soll bestehen. Die A. schafft die gleichen Beziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen, und begründet auch zwischen dem Kind und dessen Abkömmlingen und den Verwandten des Annehmenden die gleichen Rechte und Pflichten wie zwischen leiblichen Verwandten. Ein Eheverbot wird jedoch nicht begründet. Dagegen erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten.

 

Nach dem künftigen FGB soll die A. auf Antrag des Annehmenden durch Beschluß des Organs der Jugendhilfe ausgesprochen werden. Die A. wird also staatlicher Akt und nicht mehr Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem gesetzlichen Vertreter des Kindes.

 

Die A. kann auch ohne Einwilligung der Eltern ausgesprochen werden, wenn die Weigerung „dem Wohl des Kindes entgegensteht“. Die A. kann nur durch das Gericht aufgehoben werden. Zur Klage auf Aufhebung sind unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern, das Organ der Jugendhilfe und der Annehmende berechtigt.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 12


ADN A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z AE

 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.