In der Kategorie Sehen verlinkt die Website auf audiovisuelle Angebote zum Thema Geschichte des Kommunismus.
Sie sind zu zweit auf der Couch und können sich nicht einigen, welchen Film sie gemeinsam schauen möchten? In der Kategorie Spielfilme finden sie Hinweise auf sowjetische Propaganda-Stummfilme aus den 1920er-Jahren genauso wie auf den actionreichen Agenten-Thriller aus Hollywood, der die Blockkonfrontation thematisiert. Diese Kategorie führt die Vielfalt filmischer Repräsentation des Kommunismus in seinen zahlreichen Facetten vor Augen.
Sie halten einen Vortrag und brauchen einen guten Start, um in das Thema einzusteigen? Unter Dokumentarfilme finden sie dafür Anregungen. Neben aktuellen Links zu Dokumentationen auf den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, stellen wir ihnen auch preisgekrönte Kleinode des Dokumentarfilms aus der langen Geschichte des Kommunismus vor.
Sie suchen filmische Quellen für eine wissenschaftliche Arbeit? Filmmaterial versammelt audiovisuelles Quellenmaterial wie beispielsweise Nachrichtenbeiträge, antikommunistische Propaganda oder Aufnahmen aus der Anfangszeit der Sowjetunion. Ergänzt werden diese Fundstücke mit Links zu Videomitschnitten von Veranstaltungen, Tutorials zur Zeitgeschichte und Politikwissenschaft oder Experteninterviews.
Flüchtlingsvermögen (1966)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979 1985
Das Vermögen von Flüchtlingen wurde nach der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. 7. 1952 (GBl. S. 615) beschlagnahmt. Am 11. 6. 1953 (Neuer Kurs) ist diese VO aufgehoben worden. Der Flüchtling, der die SBZ nach dem 10. 6. 1953 verlassen hatte, konnte seitdem einen Verwalter für die zurückgelassenen Vermögenswerte einsetzen. Tat er das nicht, war vom Staatlichen Notariat ein Abwesenheitspfleger oder in Sonderfällen vom Rat des Kreises ein Treuhänder zu bestellen. Nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Paßgesetzes (Republikflucht, Paßwesen) im Dez. 1957 wurden die von den Flüchtlingen eingesetzten Verwalter von den Behörden der SBZ häufig nicht mehr anerkannt.
Diese den gesetzlichen Bestimmungen widersprechende Verwaltungspraxis wurde durch die AO Nr. 2 des Finanzministeriums vom 20. 8. 1958 „Über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. 6. 1953 verlassen“ (GBl. I, S. 644) bestätigt. Das F. wurde hierdurch unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt (Treuhandvermögen). Nach internen Dienstanweisungen hat der Treuhänder die zurückgelassenen beweglichen Vermögenswerte zu verkaufen. Der Erlös des meist zu Schleuderpreisen verkauften F. sowie etwaige Guthaben bei Kreditinstituten werden an die Staatskasse abgeführt. Grundstücke, mit gelegentlicher Ausnahme von Einfamilienhäusern, werden nicht verkauft, sondern durch den Rat des Kreises, VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, verwaltet. Die Treuhandverwaltung wird in das Grundbuch eingetragen. Betriebe von Flüchtlingen werden „volkseigenen“ Betrieben oder Produktionsgenossenschaften zur Nutzung überlassen oder in einem Konkursverfahren aufgelöst.
Ansprüche Dritter, die sich gegen das F. richten, müssen gegen den Treuhänder geltend gemaoht werden. Das gilt auch für familienrechtliche Ansprüche, soweit sie nicht, wie der Anspruch auf Unterhalt, höchst persönlicher Natur sind.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 147
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