Apothekenreform (1953)
Siehe auch:
Das Apothekenwesen, in Deutschland seit langem reformbedürftig, wurde in der SBZ durch die „Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission über die Neuregelung des Apothekenwesens“ vom 22. 7. 1949 in dem Sinne reformiert, daß alle bisherigen Apothekenrechte (Privilegien, Real- und Personalkonzessionen) erloschen. Die zum Zeitpunkt der Verordnung verwalteten, verpachteten oder sequestrierten Apotheken wurden in Volkseigentum übernommen; die Pri[S. 12]vatbetriebe sollen mit dem Tode des Besitzers ebenfalls an den Staat fallen, haben inzwischen aber noch die Entschädigung für die bisherigen Inhaber der liquidierten Apothekenrechte aufzubringen. Die Apotheken im „Volkseigentum“ werden als Landes-, Poliklinik-, Betriebspoliklinik- oder Krankenhausapotheken geführt; die Landesapotheken werden im Gegensatz zu den übrigen Apotheken im Volkseigentum verpachtet. Am 1. 1. 1950 gab es in der SBZ 737 Landesapotheken, 245 Poliklinikapotheken, 5 Betriebspoliklinikapotheken, 40 Krankenhausapotheken und 519 Privatapotheken. Die Zahl der Privatapotheken nimmt, wie nach Vorstehendem begreiflich, ständig ab, zumal zahlreiche Apotheker durch die wachsende Belastung der Ausgleichskasse und ständige Verwaltungsschikanen zur Aufgabe ihrer Betriebe und zum Verlassen der Zone gezwungen werden.
Hierdurch wie auch durch einen empfindlichen Mangel an Fachpersonal, dem durch Schnellausbildung auf Pharmazie-Schulen begegnet werden soll, wird die ohnehin unzulängliche Arzneiversorgung der Zone noch weiter erschwert. (Gesundheitswesen)
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 11–12
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