DDR von A-Z, Band 1953

Aufsichtsamt für das Versicherungswesen, Deutsches (1953)

 

 

Siehe auch:


 

Das Amt übt nach dem Gesetz vom 8. 8. 1950 (GBl. S. 831) über alle Versicherungsunternehmungen, mit Ausnahme der Sozialversicherung und der Schwarzmeer und Ostsee Allgemeine Versicherungs-AG, die Aufsicht aus. Es kann u. a. verbindliche Anordnungen bezüglich des Geschäftsbetriebes, des Geschäftsplanes, der Rückversicherung sowie der Vermögensanlage der Versicherungsunternehmen erlassen und leitet damit praktisch das gesamte Sach- und Personenversicherungswesen der SBZ. Es kann ferner allgemeine Versicherungsbedingungen festsetzen oder ändern, auch für bestehende Versicherungsverhältnisse. Das Aufsichtsamt untersteht dem Ministerium der Finanzen.


 

Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 19


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.