Finanzämter (1953)
Siehe auch:
Nach dem Abgabengesetz vom 9. 2. 1950 sind die örtlichen F. die Ausführungsorgane der Zentralen ➝Abgabenverwaltung. Zu den Aufgaben der F. zählen: Veranlagung und Einziehung aller Steuern der volkseigenen Wirtschaft einschl. SAG-Betriebe; Steuerfestsetzung und Einziehung für die private Wirtschaft; Vereinnahmung der Sozialversicherungsbeiträge Veranlagung und Einziehung von Verbrauchssteuern und Haushaltsaufschlägen; Einleitung von Steuerstrafsachen und Festsetzung von Steuerstrafen; Überwachung der Preisbildung und Preisprüfungen. Der Nachdruck der Arbeit der F. liegt seit dem 1. 4. 1951 auf dem Außendienst mit dem Ziel rücksichtsloser Steuereinziehung vor allem bei privaten Unternehmungen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 47