Heilbehandlung, Freie (1953)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Freie F. erhalten im Krankheitsfalle der in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) Versicherte, sein Ehegatte oder sein mit ihm mindestens seit 6 Monaten in Hausgemeinschaft lebender Lebenskamerad, seine Kinder bis zu 15 Jahren (bis zum 18. Jahr die Kinder der Bergleute [S. 58]oder Kinder, die noch die Schule besuchen) und andere unterhaltsberechtigte Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben. Die H. umfaßt: ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel, Hauskrankenpflege, Behandlung in Krankenhäusern und Sanatorien, Ersatz von Prothesen, orthopädischen und anderen Heilmitteln, zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz. Der Verbrauch von Arznei- und sonstigen Heilmitteln soll durch die Aktion „zur wirtschaftlichen Verordnungsweise“ herabgedrückt werden (Arzneiversorgung). Die Ärzte müssen über die verordneten Medikamente und Heilmittel Aufzeichnungen machen, die der Überprüfung durch die Sozialversicherung unterliegen. Eine allgemeine Höchstgrenze, bis zu der Arzneimittel verschrieben werden dürfen, besteht nicht, doch haben die Geschäftsstellen der Sozialversicherung im allgemeinen Höchstbeträge festgesetzt, die unter den Sätzen des Bundesgebiets liegen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 57–58
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