Landwirtschaftssteuergesetz (1953)
Siehe auch die Jahre 1954 1956
Bei der Zentralen ➝Abgabenverwaltung liegt ein ausgearbeitetes [S. 88]„Gesetz zur Besteuerung der Landwirtschaft“ vor, das jedoch unter dem Vorwand, die Ergebnisse der gesamtdeutschen Gespräche abzuwarten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Das L. soll, ähnlich wie die Handwerkssteuer, die Grundsteuer, Vermögensteuer, Umsatz- und Einkommensteuer zusammenfassen. Dabei wird von einem „Ertragswert“ ausgegangen, der mit dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes identisch ist, erhöht um einen Zuschlag von 50 DM Ost je ha. Schulden sollen unberücksichtigt bleiben. Das L. soll angeblich wesentliche Erleichterungen für Kleinbauern bis 10 ha bringen. Bei Mittelbauern mit 10 bis 20 ha soll sich in der Steuerhöhe nichts ändern, dagegen ist eine erhöhte Steuerbelastung für Großbauern vorgesehen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 87–88
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