Nationalpreis (1953)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Der N. wird gemäß § 23 der „Verordnung über die Erhaltung und die Entwicklung der deutschen Wissenschaft und Kultur, die weitere Verbesserung der Lage der Intelligenz und die Steigerung ihrer Rolle in der Produktion und im öffentlichen Leben“ vom 31. 3. 1949 verliehen. Die Verordnung erkennt an, daß auch auf nichtkommun. Fachwissenschaftler nicht verzichtet werden kann: „Die rückständige und schädliche Ansicht, daß eine demokratische Gesellschaft und ein neues Leben ohne Heranziehung, Umformung und Umerziehung der alten Gruppen der bürgerlichen Intelligenz zur gemeinsamen schöpferischen Arbeit möglich seien, muß abgelehnt werden.“ Der eigentliche N. ist für Leistungen der Wissenschaft und Technik bestimmt: Je 5 Preise zu 100.000, 50.000 und 25.000 DM Ost. Für Werke der Dichtung und Kunst ist der Goethepreis gedacht: 3 Prämien zu 100.000, 6 zu 50.000, 9 zu 25.000 DM Ost. Laut Anordnung vom 18. 5. 1949 können die Preise auch für Kollektivleistungen ausgeworfen werden. (Auszeichnungen)
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 98
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