Prämienwesen (1953)
Siehe auch:
Die jährliche Bereitstellung von 3,75 Mill. DM Ost zur Prämiierung von Wettbewerbssiegern wird im Gesetz der ➝Arbeit bestimmt. Außerdem zahlen die Betriebe für außergewöhnliche Leistungen Prämien an Zeitlöhner, Brigadiers, Techniker, Ingenieure, Meister, leitende Angestellte, Aktivisten. Weiterhin werden Prämien gezahlt für lange Betriebszugehörigkeit, für Verbesserungsvorschläge und für Einsparungen. Die Höhe der Prämien sind festgelegt in Mustertabellen, wobei unterschieden wird nach Art des Betriebes, staatswirtschaftlicher Wichtigkeit und Anzahl der Beschäftigten. Durch das P. soll erreicht werden, daß die Anwärter einen Druck zur Produktionssteigerung auf die übrige Belegschaft ausüben, um so die eigene Prämie zu sichern. (Arbeitspolitik)
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 105
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