Pressewesen (1953)
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Die Presse ist als sogenannte Lizenzpresse von der Lizenzierung (bis Dez. 1952: Amt für ➝Information, früher: die SMAD) abhängig. Die Zensur besteht als Nachzensur weiter fort. Pressefreiheit besteht daher entgegen der Bestimmung in der Verfassung der „DDR“ nicht. Für die 18 Mill. Einwohner der SBZ stehen nur 22 Tageszeitungen (weitere 11 Zeitungen erscheinen im sowjetischen Sektor von Berlin) zur Verfügung. Die überwiegende Mehrzahl der Tageszeitungen gehört zur Parteipresse der SED. [S. 106]Als Nachrichtenquelle ist für Inlandsmeldungen ausschließlich ADN zugelassen. Von dieser Bestimmung sind lediglich „Neues Deutschland“ (Zentralorgan der SED), „Tägliche Rundschau“ (Blatt der Besatzungsmacht) und „Berliner Zeitung“ (Organ des Landesverbandes Berlin der SED) ausgenommen. Die Auslandsnachrichten vermitteln die sowjetische Agentur TASS und die staatlichen Nachrichtenbüros der Volksdemokratien. Für die Bundesrepublik besteht ein besonderes, sorgfältig durchorganisiertes Agentennetz. Neben dem ADN War das Amt für ➝Information für die Pressepolitik maßgebend, dessen Artikel — mit „P. I.“ (Presseinformation) gezeichnet — in allen Blättern vorzugsweise abgedruckt werden mußten. Der dritte Faktor bei der Steuerung der Presse ist die „Abteilung Presse“ beim Zentralkomitee der SED. Die Kompetenzen sind nicht eindeutig abgegrenzt.
Ebenso wie die Tagespresse sind die Wochen- und Monatszeitschriften der Massenorganisationen organisiert. Sogar die Fach- und Sportpresse usw. besitzt einen umfangreichen politischen und ideologischen Teil. Das Fehlen von objektiven Informationen und die Eintönigkeit der sowjetzonalen Presse haben bei den Bewohnern der SBZ ein starkes Bedürfnis nach westlichen Presseerzeugnissen herbeigeführt. Bezug und Besitz von westlichen Zeitungen und Zeitschriften ist zwar nicht formell verboten, wird jedoch als Vergehen gegen das Gesetz zum Schutze des Friedens (Friedensschutzgesetz) aufgefaßt und kann schwer bestraft werden. (Propaganda)
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 105–106
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