DDR von A-Z, Band 1953

Sterbegeld (1953)

 

 

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985


 

St. wird beim Tode eines Sozialversicherten (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) in Höhe des Zwanzigfachen des Grundbetrages, der dem beitragspflichtigen Verdienst des letzten Vierteljahres entspricht, mindestens jedoch 100 DM Ost, gezahlt. Im Bergbau gibt es das Dreißigfache des Grundbetrages. Beim Tode eines Familienangehörigen beträgt das St. das Zehnfache des Grundbetrages, mindestens jedoch 50 DM Ost, im Bergbau das Zwanzigfache des Grundbetrages.


 

Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 137


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.